Gegenstand der Arbeit sind Eigentums- und Besitzrechte an gestohlenen und illegal exportierten Kulturgütern. Kunstwerke und andere Kulturgüter weisen gegenüber sonstigen Waren im internationalen Güterverkehr die Besonderheit auf, daß sie einmalig und deshalb unersetzlich sind. Das hat zur Kodifizierung spezieller Kulturgüterschutzgesetze geführt. Heute haben fast alle Staaten der Erde Ausfuhrbeschränkungen zur Bewahrung ihres nationalen Kulturerbes erlassen. Daneben existieren zahlreiche internationale Konventionen und auch im Rahmen der EU Spezialnormen zur Regelung des grenzüberschreitenden Kulturgüterverkehrs. Die rechtliche Relevanz dieser Normen ist jedoch vielfach umstritten. Problematisch ist vor allem die von den Herkunftsstaaten jeweils beanspruchte territoriale Bindung bestimmter Kulturgüter und deren extraterritoriale Durchsetzbarkeit. Ein weiteres Problem im internationalen Kulturgüterverkehr folgt daraus, daß die Eigentumserwerbsregeln von Land zu Land verschieden sind und die für die Bestimmung des insoweit maßgeblichen Rechts übliche Anknüpfung an den jeweiligen Lageort einer Sache daher zu mehr oder weniger zufälligen oder auch manipulierten Ergebnissen führen kann. Dabei ist nicht nur an die vielzitierte Besonderheit des italienischen Rechts zu denken, das einen gutgläubigen Eigentumserwerb auch an gestohlenen Sachen zuläßt. Auch die national unterschiedliche Ausgestaltung der Verjährungs-, Verwirkungs- und Ersitzungsfristen kann dazu führen, daß die dingliche Zuordnung etwa eines gestohlenen Gemäldes davon abhängt, wo es erworben oder aufbewahrt wurde.
Das Ziel der Untersuchung ist ein zweifaches: Zum einen soll nachgewiesen werden, daß heute in bezug auf Kunstwerke und andere Kulturgüter weltweit gewisse grundsätzliche Überzeugungen existieren, wonach diesen Sachen gegenüber Gegenständen des allgemeinen Warenverkehrs eine Sonderstellung zukommt. Der Grund hierfür ist die Anerkennung eines übergeordneten Interesses an dem besonderen Schutz von K
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand der Arbeit sind Eigentums- und Besitzrechte an gestohlenen und illegal exportierten Kulturgütern. Kunstwerke und andere Kulturgüter weisen gegenüber sonstigen Waren im internationalen Güterverkehr die Besonderheit auf, daß sie einmalig und deshalb unersetzlich sind. Das hat zur Kodifizierung spezieller Kulturgüterschutzgesetze geführt. Heute haben fast alle Staaten der Erde Ausfuhrbeschränkungen zur Bewahrung ihres nationalen Kulturerbes erlassen. Daneben existieren zahlreiche internationale Konventionen und auch im Rahmen der EU Spezialnormen zur Regelung des grenzüberschreitenden Kulturgüterverkehrs. Die rechtliche Relevanz dieser Normen ist jedoch vielfach umstritten. Problematisch ist vor allem die von den Herkunftsstaaten jeweils beanspruchte territoriale Bindung bestimmter Kulturgüter und deren extraterritoriale Durchsetzbarkeit. Ein weiteres Problem im internationalen Kulturgüterverkehr folgt daraus, daß die Eigentumserwerbsregeln von Land zu Land verschieden sind und die für die Bestimmung des insoweit maßgeblichen Rechts übliche Anknüpfung an den jeweiligen Lageort einer Sache daher zu mehr oder weniger zufälligen oder auch manipulierten Ergebnissen führen kann. Dabei ist nicht nur an die vielzitierte Besonderheit des italienischen Rechts zu denken, das einen gutgläubigen Eigentumserwerb auch an gestohlenen Sachen zuläßt. Auch die national unterschiedliche Ausgestaltung der Verjährungs-, Verwirkungs- und Ersitzungsfristen kann dazu führen, daß die dingliche Zuordnung etwa eines gestohlenen Gemäldes davon abhängt, wo es erworben oder aufbewahrt wurde.
Das Ziel der Untersuchung ist ein zweifaches: Zum einen soll nachgewiesen werden, daß heute in bezug auf Kunstwerke und andere Kulturgüter weltweit gewisse grundsätzliche Überzeugungen existieren, wonach diesen Sachen gegenüber Gegenständen des allgemeinen Warenverkehrs eine Sonderstellung zukommt. Der Grund hierfür ist die Anerkennung eines übergeordneten Interesses an dem besonderen Schutz von K
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gegenstand der Arbeit sind Eigentums- und Besitzrechte an gestohlenen und illegal exportierten Kulturgütern. Kunstwerke und andere Kulturgüter weisen gegenüber sonstigen Waren im internationalen Güterverkehr die Besonderheit auf, daß sie einmalig und deshalb unersetzlich sind. Das hat zur Kodifizierung spezieller Kulturgüterschutzgesetze geführt. Heute haben fast alle Staaten der Erde Ausfuhrbeschränkungen zur Bewahrung ihres nationalen Kulturerbes erlassen. Daneben existieren zahlreiche internationale Konventionen und auch im Rahmen der EU Spezialnormen zur Regelung des grenzüberschreitenden Kulturgüterverkehrs. Die rechtliche Relevanz dieser Normen ist jedoch vielfach umstritten. Problematisch ist vor allem die von den Herkunftsstaaten jeweils beanspruchte territoriale Bindung bestimmter Kulturgüter und deren extraterritoriale Durchsetzbarkeit. Ein weiteres Problem im internationalen Kulturgüterverkehr folgt daraus, daß die Eigentumserwerbsregeln von Land zu Land verschieden sind und die für die Bestimmung des insoweit maßgeblichen Rechts übliche Anknüpfung an den jeweiligen Lageort einer Sache daher zu mehr oder weniger zufälligen oder auch manipulierten Ergebnissen führen kann. Dabei ist nicht nur an die vielzitierte Besonderheit des italienischen Rechts zu denken, das einen gutgläubigen Eigentumserwerb auch an gestohlenen Sachen zuläßt. Auch die national unterschiedliche Ausgestaltung der Verjährungs-, Verwirkungs- und Ersitzungsfristen kann dazu führen, daß die dingliche Zuordnung etwa eines gestohlenen Gemäldes davon abhängt, wo es erworben oder aufbewahrt wurde.
Das Ziel der Untersuchung ist ein zweifaches: Zum einen soll nachgewiesen werden, daß heute in bezug auf Kunstwerke und andere Kulturgüter weltweit gewisse grundsätzliche Überzeugungen existieren, wonach diesen Sachen gegenüber Gegenständen des allgemeinen Warenverkehrs eine Sonderstellung zukommt. Der Grund hierfür ist die Anerkennung eines übergeordneten Interesses an dem besonderen Schutz von K
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Beiträge zum Ersten Heidelberger Kunstrechtstag behandeln aktuelle Streitfragen zur Rechtsstellung des Künstlers und zu Verwertungsrechten an Kunstwerken. Im ersten Teil stehen das Grundrecht der Kunstfreiheit und das Urheberpersönlichkeitsrecht im Vordergrund: Aktuelle Gerichtsentscheidungen schränken für den Roman („Esra“) und den Film („Eine einzige Tablette“) die Kunstfreiheit zugunsten des Persönlichkeitsrechts von Personen ein, die sich das Kunstwerk zum Anlass nimmt, während Urheberpersönlichkeitsrechte, etwa des Architekten („Lehrter Bahnhof“), im Verhältnis zu den Interessen des Eigentümers derzeit relativ stark erscheinen. Weitere Beiträge behandeln die rechtlichen Implikationen bei Gewaltandrohung gegen religionskritische Kunst sowie des Kulturgüterschutzes („Waldschlösschenbrücke“). Im zweiten Teil kommen am Beispiel des Leistungsschutzrechts am nachgelassenen Werk („Motezuma“) und des Folgerechts weitere paradigmatische Interessenkonflikte zur Sprache, und es werden aktuelle Tendenzen und rechtspolitische Forderungen zu den Verwertungsrechten des Künstlers identifiziert.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Gegenstand der Arbeit sind Eigentums- und Besitzrechte an gestohlenen und illegal exportierten Kulturgütern. Kunstwerke und andere Kulturgüter weisen gegenüber sonstigen Waren im internationalen Güterverkehr die Besonderheit auf, daß sie einmalig und deshalb unersetzlich sind. Das hat zur Kodifizierung spezieller Kulturgüterschutzgesetze geführt. Heute haben fast alle Staaten der Erde Ausfuhrbeschränkungen zur Bewahrung ihres nationalen Kulturerbes erlassen. Daneben existieren zahlreiche internationale Konventionen und auch im Rahmen der EU Spezialnormen zur Regelung des grenzüberschreitenden Kulturgüterverkehrs. Die rechtliche Relevanz dieser Normen ist jedoch vielfach umstritten. Problematisch ist vor allem die von den Herkunftsstaaten jeweils beanspruchte territoriale Bindung bestimmter Kulturgüter und deren extraterritoriale Durchsetzbarkeit. Ein weiteres Problem im internationalen Kulturgüterverkehr folgt daraus, daß die Eigentumserwerbsregeln von Land zu Land verschieden sind und die für die Bestimmung des insoweit maßgeblichen Rechts übliche Anknüpfung an den jeweiligen Lageort einer Sache daher zu mehr oder weniger zufälligen oder auch manipulierten Ergebnissen führen kann. Dabei ist nicht nur an die vielzitierte Besonderheit des italienischen Rechts zu denken, das einen gutgläubigen Eigentumserwerb auch an gestohlenen Sachen zuläßt. Auch die national unterschiedliche Ausgestaltung der Verjährungs-, Verwirkungs- und Ersitzungsfristen kann dazu führen, daß die dingliche Zuordnung etwa eines gestohlenen Gemäldes davon abhängt, wo es erworben oder aufbewahrt wurde.
Das Ziel der Untersuchung ist ein zweifaches: Zum einen soll nachgewiesen werden, daß heute in bezug auf Kunstwerke und andere Kulturgüter weltweit gewisse grundsätzliche Überzeugungen existieren, wonach diesen Sachen gegenüber Gegenständen des allgemeinen Warenverkehrs eine Sonderstellung zukommt. Der Grund hierfür ist die Anerkennung eines übergeordneten Interesses an dem besonderen Schutz von K
Aktualisiert: 2023-04-15
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