Die Vermittlungsverträge unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche sind nicht regelungsgleich, sondern folgen den Besonderheiten des jeweiligen Vermittlungsobjekts. Ihnen ist aber gemeinsam, dass sich die Tätigkeit des Vermittlers häufig nicht in seiner originären Funktion der Vertragszusammenführung erschöpft, sondern auch auf Informationserteilung erstreckt. Dies gilt in besonderem Maße für die Information gegenüber dem Vertragspartner des Auftraggebers des Vermittlers.
Eva-Maria Neidlinger beschäftigt sich mit der Anlagevermittlung im Bereich des Grauen und des Geregelten Kapitalmarkts sowie der Versicherungsvermittlung. Die Darstellung der Vermittlung im Grauen Kapitalmarkt nimmt den weit überwiegenden Teil ein. Aufgrund des Dreipersonenverhältnisses und der Ambivalenz des Vermittlerhandelns erweisen sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten als sehr komplex. Grundlage für die im Mittelpunkt stehenden Informationspflichten des Vermittlers gegenüber dem Vertragsgegner seines Auftraggebers sind insbesondere die culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 3 BGB und der Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag. Der Maklervertrag ist für die Informationspflichten nur von subsidiärer Bedeutung. Die Informationspflichten des Vermittlers werden systematisch von deren Entstehen als Ausnahmetatbestand bis hin zur Konkretisierung vorgestellt.
Aus der Zusammenschau der so gewonnenen Erkenntnisse wurde ausgehend von den Vorschriften des Zivilmaklervertrags versucht, die charakteristischen Merkmale eines Vermittlungsvertrags herauszuarbeiten. Eine allgemeingültige Definition existiert nicht; der Vermittlungsvertrag kann nur anhand mehrerer Merkmale, die vom konkreten Vermittlungsobjekt und der Einzelfallgestaltung abhängen, beschrieben werden. Es ist festzuhalten, dass das steigende Bedürfnis nach Informationserteilung eine Umorientierung des Vermittlerwesens von einer grundsätzlich einseitigen Stellung zu einer neutralen Rolle zur Folge haben könnte. Für eine umfassende Pflichtenbegründung, insbesondere eine generelle Beratungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner, ist eine gesetzliche Kodifizierung erforderlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vermittlungsverträge unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche sind nicht regelungsgleich, sondern folgen den Besonderheiten des jeweiligen Vermittlungsobjekts. Ihnen ist aber gemeinsam, dass sich die Tätigkeit des Vermittlers häufig nicht in seiner originären Funktion der Vertragszusammenführung erschöpft, sondern auch auf Informationserteilung erstreckt. Dies gilt in besonderem Maße für die Information gegenüber dem Vertragspartner des Auftraggebers des Vermittlers.
Eva-Maria Neidlinger beschäftigt sich mit der Anlagevermittlung im Bereich des Grauen und des Geregelten Kapitalmarkts sowie der Versicherungsvermittlung. Die Darstellung der Vermittlung im Grauen Kapitalmarkt nimmt den weit überwiegenden Teil ein. Aufgrund des Dreipersonenverhältnisses und der Ambivalenz des Vermittlerhandelns erweisen sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten als sehr komplex. Grundlage für die im Mittelpunkt stehenden Informationspflichten des Vermittlers gegenüber dem Vertragsgegner seines Auftraggebers sind insbesondere die culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 3 BGB und der Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag. Der Maklervertrag ist für die Informationspflichten nur von subsidiärer Bedeutung. Die Informationspflichten des Vermittlers werden systematisch von deren Entstehen als Ausnahmetatbestand bis hin zur Konkretisierung vorgestellt.
Aus der Zusammenschau der so gewonnenen Erkenntnisse wurde ausgehend von den Vorschriften des Zivilmaklervertrags versucht, die charakteristischen Merkmale eines Vermittlungsvertrags herauszuarbeiten. Eine allgemeingültige Definition existiert nicht; der Vermittlungsvertrag kann nur anhand mehrerer Merkmale, die vom konkreten Vermittlungsobjekt und der Einzelfallgestaltung abhängen, beschrieben werden. Es ist festzuhalten, dass das steigende Bedürfnis nach Informationserteilung eine Umorientierung des Vermittlerwesens von einer grundsätzlich einseitigen Stellung zu einer neutralen Rolle zur Folge haben könnte. Für eine umfassende Pflichtenbegründung, insbesondere eine generelle Beratungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner, ist eine gesetzliche Kodifizierung erforderlich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vermittlungsverträge unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche sind nicht regelungsgleich, sondern folgen den Besonderheiten des jeweiligen Vermittlungsobjekts. Ihnen ist aber gemeinsam, dass sich die Tätigkeit des Vermittlers häufig nicht in seiner originären Funktion der Vertragszusammenführung erschöpft, sondern auch auf Informationserteilung erstreckt. Dies gilt in besonderem Maße für die Information gegenüber dem Vertragspartner des Auftraggebers des Vermittlers.
Eva-Maria Neidlinger beschäftigt sich mit der Anlagevermittlung im Bereich des Grauen und des Geregelten Kapitalmarkts sowie der Versicherungsvermittlung. Die Darstellung der Vermittlung im Grauen Kapitalmarkt nimmt den weit überwiegenden Teil ein. Aufgrund des Dreipersonenverhältnisses und der Ambivalenz des Vermittlerhandelns erweisen sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten als sehr komplex. Grundlage für die im Mittelpunkt stehenden Informationspflichten des Vermittlers gegenüber dem Vertragsgegner seines Auftraggebers sind insbesondere die culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 3 BGB und der Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag. Der Maklervertrag ist für die Informationspflichten nur von subsidiärer Bedeutung. Die Informationspflichten des Vermittlers werden systematisch von deren Entstehen als Ausnahmetatbestand bis hin zur Konkretisierung vorgestellt.
Aus der Zusammenschau der so gewonnenen Erkenntnisse wurde ausgehend von den Vorschriften des Zivilmaklervertrags versucht, die charakteristischen Merkmale eines Vermittlungsvertrags herauszuarbeiten. Eine allgemeingültige Definition existiert nicht; der Vermittlungsvertrag kann nur anhand mehrerer Merkmale, die vom konkreten Vermittlungsobjekt und der Einzelfallgestaltung abhängen, beschrieben werden. Es ist festzuhalten, dass das steigende Bedürfnis nach Informationserteilung eine Umorientierung des Vermittlerwesens von einer grundsätzlich einseitigen Stellung zu einer neutralen Rolle zur Folge haben könnte. Für eine umfassende Pflichtenbegründung, insbesondere eine generelle Beratungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner, ist eine gesetzliche Kodifizierung erforderlich.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Vermittlungsverträge unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche sind nicht regelungsgleich, sondern folgen den Besonderheiten des jeweiligen Vermittlungsobjekts. Ihnen ist aber gemeinsam, dass sich die Tätigkeit des Vermittlers häufig nicht in seiner originären Funktion der Vertragszusammenführung erschöpft, sondern auch auf Informationserteilung erstreckt. Dies gilt in besonderem Maße für die Information gegenüber dem Vertragspartner des Auftraggebers des Vermittlers.
Eva-Maria Neidlinger beschäftigt sich mit der Anlagevermittlung im Bereich des Grauen und des Geregelten Kapitalmarkts sowie der Versicherungsvermittlung. Die Darstellung der Vermittlung im Grauen Kapitalmarkt nimmt den weit überwiegenden Teil ein. Aufgrund des Dreipersonenverhältnisses und der Ambivalenz des Vermittlerhandelns erweisen sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten als sehr komplex. Grundlage für die im Mittelpunkt stehenden Informationspflichten des Vermittlers gegenüber dem Vertragsgegner seines Auftraggebers sind insbesondere die culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 3 BGB und der Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag. Der Maklervertrag ist für die Informationspflichten nur von subsidiärer Bedeutung. Die Informationspflichten des Vermittlers werden systematisch von deren Entstehen als Ausnahmetatbestand bis hin zur Konkretisierung vorgestellt.
Aus der Zusammenschau der so gewonnenen Erkenntnisse wurde ausgehend von den Vorschriften des Zivilmaklervertrags versucht, die charakteristischen Merkmale eines Vermittlungsvertrags herauszuarbeiten. Eine allgemeingültige Definition existiert nicht; der Vermittlungsvertrag kann nur anhand mehrerer Merkmale, die vom konkreten Vermittlungsobjekt und der Einzelfallgestaltung abhängen, beschrieben werden. Es ist festzuhalten, dass das steigende Bedürfnis nach Informationserteilung eine Umorientierung des Vermittlerwesens von einer grundsätzlich einseitigen Stellung zu einer neutralen Rolle zur Folge haben könnte. Für eine umfassende Pflichtenbegründung, insbesondere eine generelle Beratungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner, ist eine gesetzliche Kodifizierung erforderlich.
Aktualisiert: 2023-04-15
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