In der bürgerlich-rechtlichen Literatur findet sich vielfach die Aussage, die Haftung aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gehe grundsätzlich auf das negative Interesse. In seiner Arbeit unternimmt es der Autor unter anderem, diese Aussage, die den Eindruck eines dogmatischen Regel-Ausnahme-Verhältnisses erweckt, zu widerlegen. Er zeigt auf, dass der Ersatz des positiven Interesses kein dogmatischer Ausnahmefall ist, sondern sich in entsprechenden Fallkonstellationen zwanglos aus der Anwendung der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB ergibt. Weitergehend zeigt er auf, dass ein sich aus c. i. c. ergebender Kontrahierungszwang nicht im Widerspruch zur negativen Abschlussfreiheit des c. i. c.-Schuldners steht und daher zulässig ist. Das gilt insbesondere auch in Fällen der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Darüber hinaus belegt Carsten Nickel, dass die Vertragsaufhebung aus c. i. c. - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung - auch dann zulässig ist, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, weil der auf Grund einer zu vertretenden Pflichtverletzung zustande gekommene Vertrag wirtschaftlich neutral oder sogar vorteilhaft ist. Er legt dar, dass der wirtschaftlich neutrale Vertrag als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, der im Wege der Naturalrestitution aufgehoben werden kann.
Diese Aspekte bilden nur einen Teil einer umfassenden Untersuchung der unterschiedlichen Fallgruppen der c. i. c. Ihr vorangestellt sind Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung der c. i. c. und ihrer Rechtsfolgen. Die Untersuchung schließt mit der Beleuchtung von Fallgruppen übergreifenden Aspekten, wie etwa der vermeintlichen Begrenzung des Ersatzes des negativen Interesses durch das positive Interesse sowie Fragen des Mitverschuldens und der Verjährung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der bürgerlich-rechtlichen Literatur findet sich vielfach die Aussage, die Haftung aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gehe grundsätzlich auf das negative Interesse. In seiner Arbeit unternimmt es der Autor unter anderem, diese Aussage, die den Eindruck eines dogmatischen Regel-Ausnahme-Verhältnisses erweckt, zu widerlegen. Er zeigt auf, dass der Ersatz des positiven Interesses kein dogmatischer Ausnahmefall ist, sondern sich in entsprechenden Fallkonstellationen zwanglos aus der Anwendung der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB ergibt. Weitergehend zeigt er auf, dass ein sich aus c. i. c. ergebender Kontrahierungszwang nicht im Widerspruch zur negativen Abschlussfreiheit des c. i. c.-Schuldners steht und daher zulässig ist. Das gilt insbesondere auch in Fällen der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Darüber hinaus belegt Carsten Nickel, dass die Vertragsaufhebung aus c. i. c. - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung - auch dann zulässig ist, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, weil der auf Grund einer zu vertretenden Pflichtverletzung zustande gekommene Vertrag wirtschaftlich neutral oder sogar vorteilhaft ist. Er legt dar, dass der wirtschaftlich neutrale Vertrag als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, der im Wege der Naturalrestitution aufgehoben werden kann.
Diese Aspekte bilden nur einen Teil einer umfassenden Untersuchung der unterschiedlichen Fallgruppen der c. i. c. Ihr vorangestellt sind Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung der c. i. c. und ihrer Rechtsfolgen. Die Untersuchung schließt mit der Beleuchtung von Fallgruppen übergreifenden Aspekten, wie etwa der vermeintlichen Begrenzung des Ersatzes des negativen Interesses durch das positive Interesse sowie Fragen des Mitverschuldens und der Verjährung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der bürgerlich-rechtlichen Literatur findet sich vielfach die Aussage, die Haftung aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gehe grundsätzlich auf das negative Interesse. In seiner Arbeit unternimmt es der Autor unter anderem, diese Aussage, die den Eindruck eines dogmatischen Regel-Ausnahme-Verhältnisses erweckt, zu widerlegen. Er zeigt auf, dass der Ersatz des positiven Interesses kein dogmatischer Ausnahmefall ist, sondern sich in entsprechenden Fallkonstellationen zwanglos aus der Anwendung der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB ergibt. Weitergehend zeigt er auf, dass ein sich aus c. i. c. ergebender Kontrahierungszwang nicht im Widerspruch zur negativen Abschlussfreiheit des c. i. c.-Schuldners steht und daher zulässig ist. Das gilt insbesondere auch in Fällen der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Darüber hinaus belegt Carsten Nickel, dass die Vertragsaufhebung aus c. i. c. - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung - auch dann zulässig ist, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, weil der auf Grund einer zu vertretenden Pflichtverletzung zustande gekommene Vertrag wirtschaftlich neutral oder sogar vorteilhaft ist. Er legt dar, dass der wirtschaftlich neutrale Vertrag als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, der im Wege der Naturalrestitution aufgehoben werden kann.
Diese Aspekte bilden nur einen Teil einer umfassenden Untersuchung der unterschiedlichen Fallgruppen der c. i. c. Ihr vorangestellt sind Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung der c. i. c. und ihrer Rechtsfolgen. Die Untersuchung schließt mit der Beleuchtung von Fallgruppen übergreifenden Aspekten, wie etwa der vermeintlichen Begrenzung des Ersatzes des negativen Interesses durch das positive Interesse sowie Fragen des Mitverschuldens und der Verjährung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der bürgerlich-rechtlichen Literatur findet sich vielfach die Aussage, die Haftung aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gehe grundsätzlich auf das negative Interesse. In seiner Arbeit unternimmt es der Autor unter anderem, diese Aussage, die den Eindruck eines dogmatischen Regel-Ausnahme-Verhältnisses erweckt, zu widerlegen. Er zeigt auf, dass der Ersatz des positiven Interesses kein dogmatischer Ausnahmefall ist, sondern sich in entsprechenden Fallkonstellationen zwanglos aus der Anwendung der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB ergibt. Weitergehend zeigt er auf, dass ein sich aus c. i. c. ergebender Kontrahierungszwang nicht im Widerspruch zur negativen Abschlussfreiheit des c. i. c.-Schuldners steht und daher zulässig ist. Das gilt insbesondere auch in Fällen der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Darüber hinaus belegt Carsten Nickel, dass die Vertragsaufhebung aus c. i. c. - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung - auch dann zulässig ist, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, weil der auf Grund einer zu vertretenden Pflichtverletzung zustande gekommene Vertrag wirtschaftlich neutral oder sogar vorteilhaft ist. Er legt dar, dass der wirtschaftlich neutrale Vertrag als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, der im Wege der Naturalrestitution aufgehoben werden kann.
Diese Aspekte bilden nur einen Teil einer umfassenden Untersuchung der unterschiedlichen Fallgruppen der c. i. c. Ihr vorangestellt sind Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung der c. i. c. und ihrer Rechtsfolgen. Die Untersuchung schließt mit der Beleuchtung von Fallgruppen übergreifenden Aspekten, wie etwa der vermeintlichen Begrenzung des Ersatzes des negativen Interesses durch das positive Interesse sowie Fragen des Mitverschuldens und der Verjährung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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