Gegenstand der Untersuchung sind die der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Amsterdam zustehenden Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den mitgliedstaatlichen Vollzug des europäischen Umweltrechts. Dabei ist deutlich zwischen dem Erlaß verbindlicher Umweltrechtsakte, wie z. B. der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltinformationsrichtlinie sowie der Grundwasserrichtlinie, und der Ausübung von Verwaltungstätigkeit durch Behörden der Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Umweltagentur, zu unterscheiden. Von besonderem Interesse bei der Bestimmung der gemeinschaftlichen Kompetenzen auf diesen Gebieten ist der Ausgleich zwischen einem möglichst geringem Eingriff in die nationalen Verwaltungsstrukturen einerseits und der Sicherstellung einer effektiven und einheitlichen Durchführung des europäischen Umweltrechts andererseits.
Die gemeinschaftlichen Rechtsetzungs- und Verwaltungskompetenzen ergeben sich maßgeblich aus dem Zusammenspiel der Ermächtigung aus Art. 175 Abs. 1 EGV und deren inhaltlicher Begrenzung durch Art. 175 Abs. 4 EGV. Dabei wird ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Mitgliedstaaten statuiert. Aber auch die Kompetenzen der Gemeinschaft aus Art. 94, 95, 211, 308 EGV sowie die ungeschriebenen Gemeinschaftskompetenzen bilden einen Schwerpunkt der Untersuchung. Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Kriterium der Erforderlichkeit gemeinschaftlichen Tätigwerdens zu. Konkrete Beispiele sollen helfen, dessen Voraussetzungen greifbarer zu machen.
Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur indirekten Kollision des nationalen formellen Verwaltungsrechts mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht, findet durchweg Berücksichtigung. Dies gilt auch für die sonstige Gemeinschaftsrechtspraxis, z. B. im Bereich der Novel-Food-Verordnung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand der Untersuchung sind die der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Amsterdam zustehenden Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den mitgliedstaatlichen Vollzug des europäischen Umweltrechts. Dabei ist deutlich zwischen dem Erlaß verbindlicher Umweltrechtsakte, wie z. B. der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltinformationsrichtlinie sowie der Grundwasserrichtlinie, und der Ausübung von Verwaltungstätigkeit durch Behörden der Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Umweltagentur, zu unterscheiden. Von besonderem Interesse bei der Bestimmung der gemeinschaftlichen Kompetenzen auf diesen Gebieten ist der Ausgleich zwischen einem möglichst geringem Eingriff in die nationalen Verwaltungsstrukturen einerseits und der Sicherstellung einer effektiven und einheitlichen Durchführung des europäischen Umweltrechts andererseits.
Die gemeinschaftlichen Rechtsetzungs- und Verwaltungskompetenzen ergeben sich maßgeblich aus dem Zusammenspiel der Ermächtigung aus Art. 175 Abs. 1 EGV und deren inhaltlicher Begrenzung durch Art. 175 Abs. 4 EGV. Dabei wird ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Mitgliedstaaten statuiert. Aber auch die Kompetenzen der Gemeinschaft aus Art. 94, 95, 211, 308 EGV sowie die ungeschriebenen Gemeinschaftskompetenzen bilden einen Schwerpunkt der Untersuchung. Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Kriterium der Erforderlichkeit gemeinschaftlichen Tätigwerdens zu. Konkrete Beispiele sollen helfen, dessen Voraussetzungen greifbarer zu machen.
Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur indirekten Kollision des nationalen formellen Verwaltungsrechts mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht, findet durchweg Berücksichtigung. Dies gilt auch für die sonstige Gemeinschaftsrechtspraxis, z. B. im Bereich der Novel-Food-Verordnung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gegenstand der Untersuchung sind die der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Amsterdam zustehenden Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den mitgliedstaatlichen Vollzug des europäischen Umweltrechts. Dabei ist deutlich zwischen dem Erlaß verbindlicher Umweltrechtsakte, wie z. B. der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltinformationsrichtlinie sowie der Grundwasserrichtlinie, und der Ausübung von Verwaltungstätigkeit durch Behörden der Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Umweltagentur, zu unterscheiden. Von besonderem Interesse bei der Bestimmung der gemeinschaftlichen Kompetenzen auf diesen Gebieten ist der Ausgleich zwischen einem möglichst geringem Eingriff in die nationalen Verwaltungsstrukturen einerseits und der Sicherstellung einer effektiven und einheitlichen Durchführung des europäischen Umweltrechts andererseits.
Die gemeinschaftlichen Rechtsetzungs- und Verwaltungskompetenzen ergeben sich maßgeblich aus dem Zusammenspiel der Ermächtigung aus Art. 175 Abs. 1 EGV und deren inhaltlicher Begrenzung durch Art. 175 Abs. 4 EGV. Dabei wird ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Mitgliedstaaten statuiert. Aber auch die Kompetenzen der Gemeinschaft aus Art. 94, 95, 211, 308 EGV sowie die ungeschriebenen Gemeinschaftskompetenzen bilden einen Schwerpunkt der Untersuchung. Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Kriterium der Erforderlichkeit gemeinschaftlichen Tätigwerdens zu. Konkrete Beispiele sollen helfen, dessen Voraussetzungen greifbarer zu machen.
Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur indirekten Kollision des nationalen formellen Verwaltungsrechts mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht, findet durchweg Berücksichtigung. Dies gilt auch für die sonstige Gemeinschaftsrechtspraxis, z. B. im Bereich der Novel-Food-Verordnung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gegenstand der Untersuchung sind die der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Amsterdam zustehenden Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den mitgliedstaatlichen Vollzug des europäischen Umweltrechts. Dabei ist deutlich zwischen dem Erlaß verbindlicher Umweltrechtsakte, wie z. B. der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltinformationsrichtlinie sowie der Grundwasserrichtlinie, und der Ausübung von Verwaltungstätigkeit durch Behörden der Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Umweltagentur, zu unterscheiden. Von besonderem Interesse bei der Bestimmung der gemeinschaftlichen Kompetenzen auf diesen Gebieten ist der Ausgleich zwischen einem möglichst geringem Eingriff in die nationalen Verwaltungsstrukturen einerseits und der Sicherstellung einer effektiven und einheitlichen Durchführung des europäischen Umweltrechts andererseits.
Die gemeinschaftlichen Rechtsetzungs- und Verwaltungskompetenzen ergeben sich maßgeblich aus dem Zusammenspiel der Ermächtigung aus Art. 175 Abs. 1 EGV und deren inhaltlicher Begrenzung durch Art. 175 Abs. 4 EGV. Dabei wird ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Mitgliedstaaten statuiert. Aber auch die Kompetenzen der Gemeinschaft aus Art. 94, 95, 211, 308 EGV sowie die ungeschriebenen Gemeinschaftskompetenzen bilden einen Schwerpunkt der Untersuchung. Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Kriterium der Erforderlichkeit gemeinschaftlichen Tätigwerdens zu. Konkrete Beispiele sollen helfen, dessen Voraussetzungen greifbarer zu machen.
Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur indirekten Kollision des nationalen formellen Verwaltungsrechts mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht, findet durchweg Berücksichtigung. Dies gilt auch für die sonstige Gemeinschaftsrechtspraxis, z. B. im Bereich der Novel-Food-Verordnung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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