Public Private Partnership (kurz PPP) steht für die Zusammenarbeit von Privaten und der öffentlichen Hand zur gemeinsamen Erfüllung einer Aufgabe. Als gemischtwirtschaftliche Unternehmen befinden sich PPP in einem Graubereich zwischen der Organisations- und Aufgabenprivatisierung.
Silke Noltensmeier widmet sich schwerpunktmäßig der Frage, ob PPP-Mitarbeiter Amtsträger nach § 11 I Nr. 2c StGB sein können. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass § 11 I Nr. 2c StGB auf PPP-Mitarbeiter grundsätzlich keine Anwendung finden kann, sofern der private Partner aktiv am Unternehmen beteiligt ist. Nach den außerstrafrechtlichen Regelungen zum Betrieb gemischtwirtschaftlicher Unternehmen sind die Steuerungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand schwächer als es zur Bejahung von § 11 I Nr. 2c StGB erforderlich wäre. Allein bei Unternehmen der Organisationsprivatisierung und PPP mit einer stillen privaten Beteiligung kann im Einzelfall eine staatliche Steuerung i. S. e. Behördenäquivalenz vorliegen. Die Verfasserin konkretisiert die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, indem sie einen Kriterienkatalog entwickelt, wann i. d. R. von einer staatlichen Steuerung auzugehen ist.
Bei Anwendung und Auslegung der klassischen Korruptionstatbestände der §§ 331 ff.; 299 StGB können sich aufgrund der Nähe der PPP zur Privatwirtschaft Probleme ergeben. So etwa bei der Bestimmung der Tätereigenschaft bei mehraktigen Korruptionssachverhalten oder der Frage nach dem Maßstab zur Bestimmung sozialadäquater Zuwendungen.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Public Private Partnership (kurz PPP) steht für die Zusammenarbeit von Privaten und der öffentlichen Hand zur gemeinsamen Erfüllung einer Aufgabe. Als gemischtwirtschaftliche Unternehmen befinden sich PPP in einem Graubereich zwischen der Organisations- und Aufgabenprivatisierung.
Silke Noltensmeier widmet sich schwerpunktmäßig der Frage, ob PPP-Mitarbeiter Amtsträger nach § 11 I Nr. 2c StGB sein können. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass § 11 I Nr. 2c StGB auf PPP-Mitarbeiter grundsätzlich keine Anwendung finden kann, sofern der private Partner aktiv am Unternehmen beteiligt ist. Nach den außerstrafrechtlichen Regelungen zum Betrieb gemischtwirtschaftlicher Unternehmen sind die Steuerungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand schwächer als es zur Bejahung von § 11 I Nr. 2c StGB erforderlich wäre. Allein bei Unternehmen der Organisationsprivatisierung und PPP mit einer stillen privaten Beteiligung kann im Einzelfall eine staatliche Steuerung i. S. e. Behördenäquivalenz vorliegen. Die Verfasserin konkretisiert die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, indem sie einen Kriterienkatalog entwickelt, wann i. d. R. von einer staatlichen Steuerung auzugehen ist.
Bei Anwendung und Auslegung der klassischen Korruptionstatbestände der §§ 331 ff.; 299 StGB können sich aufgrund der Nähe der PPP zur Privatwirtschaft Probleme ergeben. So etwa bei der Bestimmung der Tätereigenschaft bei mehraktigen Korruptionssachverhalten oder der Frage nach dem Maßstab zur Bestimmung sozialadäquater Zuwendungen.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Public Private Partnership (kurz PPP) steht für die Zusammenarbeit von Privaten und der öffentlichen Hand zur gemeinsamen Erfüllung einer Aufgabe. Als gemischtwirtschaftliche Unternehmen befinden sich PPP in einem Graubereich zwischen der Organisations- und Aufgabenprivatisierung.
Silke Noltensmeier widmet sich schwerpunktmäßig der Frage, ob PPP-Mitarbeiter Amtsträger nach § 11 I Nr. 2c StGB sein können. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass § 11 I Nr. 2c StGB auf PPP-Mitarbeiter grundsätzlich keine Anwendung finden kann, sofern der private Partner aktiv am Unternehmen beteiligt ist. Nach den außerstrafrechtlichen Regelungen zum Betrieb gemischtwirtschaftlicher Unternehmen sind die Steuerungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand schwächer als es zur Bejahung von § 11 I Nr. 2c StGB erforderlich wäre. Allein bei Unternehmen der Organisationsprivatisierung und PPP mit einer stillen privaten Beteiligung kann im Einzelfall eine staatliche Steuerung i. S. e. Behördenäquivalenz vorliegen. Die Verfasserin konkretisiert die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, indem sie einen Kriterienkatalog entwickelt, wann i. d. R. von einer staatlichen Steuerung auzugehen ist.
Bei Anwendung und Auslegung der klassischen Korruptionstatbestände der §§ 331 ff.; 299 StGB können sich aufgrund der Nähe der PPP zur Privatwirtschaft Probleme ergeben. So etwa bei der Bestimmung der Tätereigenschaft bei mehraktigen Korruptionssachverhalten oder der Frage nach dem Maßstab zur Bestimmung sozialadäquater Zuwendungen.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Strafverfahren ist mit der Verkündung des Urteils bei weitem nicht beendet. Vielmehr schließen sich noch die Strafvollstreckung (das „Ob“), der Strafvollzug (das „Wie“) und die mit diesen zusammenhängenden Fragen wie z.B.: • die Erfassung der Daten in den Registern, • der Widerruf und die Verlängerung der Bewährung, • Reststrafenaussetzung, • die Erhebung personenbezogener Daten an. Wichtige Aspekte der strafrechtlichen Nachsorge sind außerdem der Täter-Opfer-Ausgleich und die verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen und berufsrechtlichen Nebenfolgen. Gerade diese Themen werden in der sich bisher auf dem Markt befindlichen strafrechtlichen Literatur nur sehr stiefmütterlich behandelt. Die in gewohnter „Burhoff-„ Qualität verfasste Neuerscheinung stellt dem „Schlusspunkt“ zur bisher bestehenden Trilogie „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“, „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ und „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ dar. Es ist der einzige Titel am Markt, welcher die strafrechtliche Nachsorge auf Stichwortbasis, in ABC-Struktur darstellt.
Aktualisiert: 2023-03-14
Autor:
Heiko Artkämper,
Henning J. Bahr,
Stephan Barton,
Detlef Burhoff,
Arno Glauch,
Gunnar Herrmann,
Thomas Hillenbrand,
Daniel Hunsmann,
Carola Jakobs,
Volker Kalus,
Peter Kotz,
Lambert Krause,
Harald Lemke-Küch,
Frank Nobis,
Silke Noltensmeier,
Benedikt Pauka,
Michael Piesskalla,
Thomas Röth,
Dominique Schimmel,
Roland Schmidt-Clarner,
Philipp Schulz-Merkel,
Christian Steffgen,
Michael Stephan,
Patrick Vogt,
Joachim Volpert,
Niko Werning
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Public Private Partnership (kurz PPP) steht für die Zusammenarbeit von Privaten und der öffentlichen Hand zur gemeinsamen Erfüllung einer Aufgabe. Als gemischtwirtschaftliche Unternehmen befinden sich PPP in einem Graubereich zwischen der Organisations- und Aufgabenprivatisierung.
Silke Noltensmeier widmet sich schwerpunktmäßig der Frage, ob PPP-Mitarbeiter Amtsträger nach § 11 I Nr. 2c StGB sein können. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass § 11 I Nr. 2c StGB auf PPP-Mitarbeiter grundsätzlich keine Anwendung finden kann, sofern der private Partner aktiv am Unternehmen beteiligt ist. Nach den außerstrafrechtlichen Regelungen zum Betrieb gemischtwirtschaftlicher Unternehmen sind die Steuerungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand schwächer als es zur Bejahung von § 11 I Nr. 2c StGB erforderlich wäre. Allein bei Unternehmen der Organisationsprivatisierung und PPP mit einer stillen privaten Beteiligung kann im Einzelfall eine staatliche Steuerung i. S. e. Behördenäquivalenz vorliegen. Die Verfasserin konkretisiert die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, indem sie einen Kriterienkatalog entwickelt, wann i. d. R. von einer staatlichen Steuerung auzugehen ist.
Bei Anwendung und Auslegung der klassischen Korruptionstatbestände der §§ 331 ff.; 299 StGB können sich aufgrund der Nähe der PPP zur Privatwirtschaft Probleme ergeben. So etwa bei der Bestimmung der Tätereigenschaft bei mehraktigen Korruptionssachverhalten oder der Frage nach dem Maßstab zur Bestimmung sozialadäquater Zuwendungen.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-04-15
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