Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden.
Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert.
Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden.
Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert.
Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden.
Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert.
Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden.
Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert.
Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-04-15
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