Veröffentlichungen zu § 832 BGB beschäftigen sich fast ausschließlich mit der elterlichen Aufsichtshaftung. Aufsichtspflichten über Minderjährige oder andere aufsichtsbedürftige Personen werden aber auch von öffentlichen Einrichtungen wahrgenommen. Die Thematik der Aufsichtspflicht und Haftung öffentlicher Einrichtungen liegt auf der Schnittstelle zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht. Träger und Aufsichtspersonal öffentlicher Einrichtungen haften für eine Aufsichtspflichtverletzung entweder gemäß § 832 BGB oder bei öffentlich-rechtlichem Handeln aus Amtshaftung.
Franziska Oberhardt behandelt die Aufsichtspflichten in Kindertageseinrichtungen, Kinderheimen, Schulen und psychiatrischen Krankenhäusern. Neben der für die einzelnen Einrichtungen vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung als privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht werden für jede Einrichtung Kriterien herausgearbeitet, die als Maßstab zur Bestimmung der gehörigen Erfüllung der Aufsichtspflicht herangezogen werden können. Für die Erziehungseinrichtungen werden die unterschiedlichen Anforderungen und Grenzen, die zwischen der elterlichen Aufsichtspflicht und der Aufsichtspflicht von öffentlichen Einrichtungen bestehen, aufgezeigt. Die von der Autorin durchgeführte Feldforschung hat zudem einen Blick auf die praktische Handhabung ermöglicht und die gefundenen Ergebnisse untermauert. Wegen der Auswirkungen, die aus der unterschiedlichen Beweislastverteilung der beiden Haftungsgrundlagen folgen, wird die Frage der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Übertragbarkeit der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Amtshaftungsanspruch untersucht. Im Ergebnis bestehen materiell-rechtliche, methodische und verfassungsrechtliche Gründe, die gegen eine Übertragung der Beweislastregel sprechen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Veröffentlichungen zu § 832 BGB beschäftigen sich fast ausschließlich mit der elterlichen Aufsichtshaftung. Aufsichtspflichten über Minderjährige oder andere aufsichtsbedürftige Personen werden aber auch von öffentlichen Einrichtungen wahrgenommen. Die Thematik der Aufsichtspflicht und Haftung öffentlicher Einrichtungen liegt auf der Schnittstelle zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht. Träger und Aufsichtspersonal öffentlicher Einrichtungen haften für eine Aufsichtspflichtverletzung entweder gemäß § 832 BGB oder bei öffentlich-rechtlichem Handeln aus Amtshaftung.
Franziska Oberhardt behandelt die Aufsichtspflichten in Kindertageseinrichtungen, Kinderheimen, Schulen und psychiatrischen Krankenhäusern. Neben der für die einzelnen Einrichtungen vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung als privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht werden für jede Einrichtung Kriterien herausgearbeitet, die als Maßstab zur Bestimmung der gehörigen Erfüllung der Aufsichtspflicht herangezogen werden können. Für die Erziehungseinrichtungen werden die unterschiedlichen Anforderungen und Grenzen, die zwischen der elterlichen Aufsichtspflicht und der Aufsichtspflicht von öffentlichen Einrichtungen bestehen, aufgezeigt. Die von der Autorin durchgeführte Feldforschung hat zudem einen Blick auf die praktische Handhabung ermöglicht und die gefundenen Ergebnisse untermauert. Wegen der Auswirkungen, die aus der unterschiedlichen Beweislastverteilung der beiden Haftungsgrundlagen folgen, wird die Frage der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Übertragbarkeit der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Amtshaftungsanspruch untersucht. Im Ergebnis bestehen materiell-rechtliche, methodische und verfassungsrechtliche Gründe, die gegen eine Übertragung der Beweislastregel sprechen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Veröffentlichungen zu § 832 BGB beschäftigen sich fast ausschließlich mit der elterlichen Aufsichtshaftung. Aufsichtspflichten über Minderjährige oder andere aufsichtsbedürftige Personen werden aber auch von öffentlichen Einrichtungen wahrgenommen. Die Thematik der Aufsichtspflicht und Haftung öffentlicher Einrichtungen liegt auf der Schnittstelle zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht. Träger und Aufsichtspersonal öffentlicher Einrichtungen haften für eine Aufsichtspflichtverletzung entweder gemäß § 832 BGB oder bei öffentlich-rechtlichem Handeln aus Amtshaftung.
Franziska Oberhardt behandelt die Aufsichtspflichten in Kindertageseinrichtungen, Kinderheimen, Schulen und psychiatrischen Krankenhäusern. Neben der für die einzelnen Einrichtungen vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung als privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht werden für jede Einrichtung Kriterien herausgearbeitet, die als Maßstab zur Bestimmung der gehörigen Erfüllung der Aufsichtspflicht herangezogen werden können. Für die Erziehungseinrichtungen werden die unterschiedlichen Anforderungen und Grenzen, die zwischen der elterlichen Aufsichtspflicht und der Aufsichtspflicht von öffentlichen Einrichtungen bestehen, aufgezeigt. Die von der Autorin durchgeführte Feldforschung hat zudem einen Blick auf die praktische Handhabung ermöglicht und die gefundenen Ergebnisse untermauert. Wegen der Auswirkungen, die aus der unterschiedlichen Beweislastverteilung der beiden Haftungsgrundlagen folgen, wird die Frage der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Übertragbarkeit der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Amtshaftungsanspruch untersucht. Im Ergebnis bestehen materiell-rechtliche, methodische und verfassungsrechtliche Gründe, die gegen eine Übertragung der Beweislastregel sprechen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Veröffentlichungen zu § 832 BGB beschäftigen sich fast ausschließlich mit der elterlichen Aufsichtshaftung. Aufsichtspflichten über Minderjährige oder andere aufsichtsbedürftige Personen werden aber auch von öffentlichen Einrichtungen wahrgenommen. Die Thematik der Aufsichtspflicht und Haftung öffentlicher Einrichtungen liegt auf der Schnittstelle zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht. Träger und Aufsichtspersonal öffentlicher Einrichtungen haften für eine Aufsichtspflichtverletzung entweder gemäß § 832 BGB oder bei öffentlich-rechtlichem Handeln aus Amtshaftung.
Franziska Oberhardt behandelt die Aufsichtspflichten in Kindertageseinrichtungen, Kinderheimen, Schulen und psychiatrischen Krankenhäusern. Neben der für die einzelnen Einrichtungen vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung als privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht werden für jede Einrichtung Kriterien herausgearbeitet, die als Maßstab zur Bestimmung der gehörigen Erfüllung der Aufsichtspflicht herangezogen werden können. Für die Erziehungseinrichtungen werden die unterschiedlichen Anforderungen und Grenzen, die zwischen der elterlichen Aufsichtspflicht und der Aufsichtspflicht von öffentlichen Einrichtungen bestehen, aufgezeigt. Die von der Autorin durchgeführte Feldforschung hat zudem einen Blick auf die praktische Handhabung ermöglicht und die gefundenen Ergebnisse untermauert. Wegen der Auswirkungen, die aus der unterschiedlichen Beweislastverteilung der beiden Haftungsgrundlagen folgen, wird die Frage der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Übertragbarkeit der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Amtshaftungsanspruch untersucht. Im Ergebnis bestehen materiell-rechtliche, methodische und verfassungsrechtliche Gründe, die gegen eine Übertragung der Beweislastregel sprechen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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