Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehört die Tatsache, daß die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen mußten, wollen diese selbst übernehmen. Diese Entwicklung gab Anlaß, das Funkanlagenmonopol auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehört das Verbreiten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschließt, für die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. Prüfungsmaßstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehört die Tatsache, daß die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen mußten, wollen diese selbst übernehmen. Diese Entwicklung gab Anlaß, das Funkanlagenmonopol auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehört das Verbreiten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschließt, für die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. Prüfungsmaßstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
> findR *
Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehört die Tatsache, daß die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen mußten, wollen diese selbst übernehmen. Diese Entwicklung gab Anlaß, das Funkanlagenmonopol auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehört das Verbreiten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschließt, für die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. Prüfungsmaßstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehört die Tatsache, daß die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen mußten, wollen diese selbst übernehmen. Diese Entwicklung gab Anlaß, das Funkanlagenmonopol auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehört das Verbreiten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschließt, für die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. Prüfungsmaßstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
MEHR ANZEIGEN
Bücher von Oermann, Carsten
Sie suchen ein Buch oder Publikation vonOermann, Carsten ? Bei Buch findr finden Sie alle Bücher Oermann, Carsten.
Entdecken Sie neue Bücher oder Klassiker für Sie selbst oder zum Verschenken. Buch findr hat zahlreiche Bücher
von Oermann, Carsten im Sortiment. Nehmen Sie sich Zeit zum Stöbern und finden Sie das passende Buch oder die
Publiketion für Ihr Lesevergnügen oder Ihr Interessensgebiet. Stöbern Sie durch unser Angebot und finden Sie aus
unserer großen Auswahl das Buch, das Ihnen zusagt. Bei Buch findr finden Sie Romane, Ratgeber, wissenschaftliche und
populärwissenschaftliche Bücher uvm. Bestellen Sie Ihr Buch zu Ihrem Thema einfach online und lassen Sie es sich
bequem nach Hause schicken. Wir wünschen Ihnen schöne und entspannte Lesemomente mit Ihrem Buch
von Oermann, Carsten .
Oermann, Carsten - Große Auswahl an Publikationen bei Buch findr
Bei uns finden Sie Bücher aller beliebter Autoren, Neuerscheinungen, Bestseller genauso wie alte Schätze. Bücher
von Oermann, Carsten die Ihre Fantasie anregen und Bücher, die Sie weiterbilden und Ihnen wissenschaftliche Fakten
vermitteln. Ganz nach Ihrem Geschmack ist das passende Buch für Sie dabei. Finden Sie eine große Auswahl Bücher
verschiedenster Genres, Verlage, Schlagworte Genre bei Buchfindr:
Unser Repertoire umfasst Bücher von
Sie haben viele Möglichkeiten bei Buch findr die passenden Bücher für Ihr Lesevergnügen zu entdecken. Nutzen Sie
unsere Suchfunktionen, um zu stöbern und für Sie interessante Bücher in den unterschiedlichen Genres und Kategorien
zu finden. Neben Büchern von Oermann, Carsten und Büchern aus verschiedenen Kategorien finden Sie schnell und
einfach auch eine Auflistung thematisch passender Publikationen. Probieren Sie es aus, legen Sie jetzt los! Ihrem
Lesevergnügen steht nichts im Wege. Nutzen Sie die Vorteile Ihre Bücher online zu kaufen und bekommen Sie die
bestellten Bücher schnell und bequem zugestellt. Nehmen Sie sich die Zeit, online die Bücher Ihrer Wahl anzulesen,
Buchempfehlungen und Rezensionen zu studieren, Informationen zu Autoren zu lesen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
das Team von Buchfindr.