Die Frage nach der richtigen Bestimmung des objektiven Tatbestandes der Beihilfe hat in neuerer Zeit vermehrt Aufmerksamkeit erfahren, z. B. hinsichtlich der sogenannten "Alltagshandlungen". Voraussetzung der Lösung solcher speziellen Probleme der Teilnahmedogmatik ist allerdings die Beantwortung der Frage, wie die Beziehung zwischen der Hilfeleistung und dem Erfolg der Haupttat ganz allgemein zu bestimmen ist. Denn die existente Unklarheit über die grundlegenden Zurechnungsmechanismen der Beihilfe führt zu Scheinlösungen, so beispielsweise jüngst zur Frage der Strafbarkeit von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der Autor setzt sich deshalb grundlegend mit der Zurechnung des Erfolges zur Gehilfenhandlung auseinander. Hierzu klärt er zunächst, was der Erfolg der Beihilfe ist, um sich dann möglichen hinreichenden oder gar notwendigen Zurechnungskriterien bei der Beihilfe zuzuwenden. In Auseinandersetzung mit den vertretenen Kausalitätstheorien, den auf die Risikoerhöhung abstellenden Ansätzen und mit der Förderungsformel der Rechtsprechung in ihren verschiedenen Ausprägungen weist er der Beihilfe eindeutige Zurechnungskriterien zu.
Besonderes Augenmerk legt Stephan Osnabrügge schließlich auf die Beihilfe zum Versuch. Er untersucht auf Grundlage der vertretenen Zurechnungskonzeptionen für die Beihilfe, ob eine Unterscheidung zwischen strafloser versuchter Beihilfe und strafbarer Beihilfe zum Versuch möglich ist. Hierbei gelangt er zu neuen Ergebnissen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Frage nach der richtigen Bestimmung des objektiven Tatbestandes der Beihilfe hat in neuerer Zeit vermehrt Aufmerksamkeit erfahren, z. B. hinsichtlich der sogenannten "Alltagshandlungen". Voraussetzung der Lösung solcher speziellen Probleme der Teilnahmedogmatik ist allerdings die Beantwortung der Frage, wie die Beziehung zwischen der Hilfeleistung und dem Erfolg der Haupttat ganz allgemein zu bestimmen ist. Denn die existente Unklarheit über die grundlegenden Zurechnungsmechanismen der Beihilfe führt zu Scheinlösungen, so beispielsweise jüngst zur Frage der Strafbarkeit von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der Autor setzt sich deshalb grundlegend mit der Zurechnung des Erfolges zur Gehilfenhandlung auseinander. Hierzu klärt er zunächst, was der Erfolg der Beihilfe ist, um sich dann möglichen hinreichenden oder gar notwendigen Zurechnungskriterien bei der Beihilfe zuzuwenden. In Auseinandersetzung mit den vertretenen Kausalitätstheorien, den auf die Risikoerhöhung abstellenden Ansätzen und mit der Förderungsformel der Rechtsprechung in ihren verschiedenen Ausprägungen weist er der Beihilfe eindeutige Zurechnungskriterien zu.
Besonderes Augenmerk legt Stephan Osnabrügge schließlich auf die Beihilfe zum Versuch. Er untersucht auf Grundlage der vertretenen Zurechnungskonzeptionen für die Beihilfe, ob eine Unterscheidung zwischen strafloser versuchter Beihilfe und strafbarer Beihilfe zum Versuch möglich ist. Hierbei gelangt er zu neuen Ergebnissen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Frage nach der richtigen Bestimmung des objektiven Tatbestandes der Beihilfe hat in neuerer Zeit vermehrt Aufmerksamkeit erfahren, z. B. hinsichtlich der sogenannten "Alltagshandlungen". Voraussetzung der Lösung solcher speziellen Probleme der Teilnahmedogmatik ist allerdings die Beantwortung der Frage, wie die Beziehung zwischen der Hilfeleistung und dem Erfolg der Haupttat ganz allgemein zu bestimmen ist. Denn die existente Unklarheit über die grundlegenden Zurechnungsmechanismen der Beihilfe führt zu Scheinlösungen, so beispielsweise jüngst zur Frage der Strafbarkeit von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der Autor setzt sich deshalb grundlegend mit der Zurechnung des Erfolges zur Gehilfenhandlung auseinander. Hierzu klärt er zunächst, was der Erfolg der Beihilfe ist, um sich dann möglichen hinreichenden oder gar notwendigen Zurechnungskriterien bei der Beihilfe zuzuwenden. In Auseinandersetzung mit den vertretenen Kausalitätstheorien, den auf die Risikoerhöhung abstellenden Ansätzen und mit der Förderungsformel der Rechtsprechung in ihren verschiedenen Ausprägungen weist er der Beihilfe eindeutige Zurechnungskriterien zu.
Besonderes Augenmerk legt Stephan Osnabrügge schließlich auf die Beihilfe zum Versuch. Er untersucht auf Grundlage der vertretenen Zurechnungskonzeptionen für die Beihilfe, ob eine Unterscheidung zwischen strafloser versuchter Beihilfe und strafbarer Beihilfe zum Versuch möglich ist. Hierbei gelangt er zu neuen Ergebnissen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Frage nach der richtigen Bestimmung des objektiven Tatbestandes der Beihilfe hat in neuerer Zeit vermehrt Aufmerksamkeit erfahren, z. B. hinsichtlich der sogenannten "Alltagshandlungen". Voraussetzung der Lösung solcher speziellen Probleme der Teilnahmedogmatik ist allerdings die Beantwortung der Frage, wie die Beziehung zwischen der Hilfeleistung und dem Erfolg der Haupttat ganz allgemein zu bestimmen ist. Denn die existente Unklarheit über die grundlegenden Zurechnungsmechanismen der Beihilfe führt zu Scheinlösungen, so beispielsweise jüngst zur Frage der Strafbarkeit von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der Autor setzt sich deshalb grundlegend mit der Zurechnung des Erfolges zur Gehilfenhandlung auseinander. Hierzu klärt er zunächst, was der Erfolg der Beihilfe ist, um sich dann möglichen hinreichenden oder gar notwendigen Zurechnungskriterien bei der Beihilfe zuzuwenden. In Auseinandersetzung mit den vertretenen Kausalitätstheorien, den auf die Risikoerhöhung abstellenden Ansätzen und mit der Förderungsformel der Rechtsprechung in ihren verschiedenen Ausprägungen weist er der Beihilfe eindeutige Zurechnungskriterien zu.
Besonderes Augenmerk legt Stephan Osnabrügge schließlich auf die Beihilfe zum Versuch. Er untersucht auf Grundlage der vertretenen Zurechnungskonzeptionen für die Beihilfe, ob eine Unterscheidung zwischen strafloser versuchter Beihilfe und strafbarer Beihilfe zum Versuch möglich ist. Hierbei gelangt er zu neuen Ergebnissen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Frage nach der richtigen Bestimmung des objektiven Tatbestandes der Beihilfe hat in neuerer Zeit vermehrt Aufmerksamkeit erfahren, z. B. hinsichtlich der sogenannten "Alltagshandlungen". Voraussetzung der Lösung solcher speziellen Probleme der Teilnahmedogmatik ist allerdings die Beantwortung der Frage, wie die Beziehung zwischen der Hilfeleistung und dem Erfolg der Haupttat ganz allgemein zu bestimmen ist. Denn die existente Unklarheit über die grundlegenden Zurechnungsmechanismen der Beihilfe führt zu Scheinlösungen, so beispielsweise jüngst zur Frage der Strafbarkeit von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der Autor setzt sich deshalb grundlegend mit der Zurechnung des Erfolges zur Gehilfenhandlung auseinander. Hierzu klärt er zunächst, was der Erfolg der Beihilfe ist, um sich dann möglichen hinreichenden oder gar notwendigen Zurechnungskriterien bei der Beihilfe zuzuwenden. In Auseinandersetzung mit den vertretenen Kausalitätstheorien, den auf die Risikoerhöhung abstellenden Ansätzen und mit der Förderungsformel der Rechtsprechung in ihren verschiedenen Ausprägungen weist er der Beihilfe eindeutige Zurechnungskriterien zu.
Besonderes Augenmerk legt Stephan Osnabrügge schließlich auf die Beihilfe zum Versuch. Er untersucht auf Grundlage der vertretenen Zurechnungskonzeptionen für die Beihilfe, ob eine Unterscheidung zwischen strafloser versuchter Beihilfe und strafbarer Beihilfe zum Versuch möglich ist. Hierbei gelangt er zu neuen Ergebnissen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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