Zu den objektiven Grenzen des Streitgegenstands, wie sie für Rechtshängigkeit und Rechtskraft maßgebend sind, gibt es eine breite wissenschaftliche Diskussion. Dies gilt auch für das europäische Zivilprozessrecht; hier hat zuletzt der EuGH mit seiner "Kernpunkttheorie" die Diskussion belebt. Die subjektiven Grenzen der Rechtshängigkeitssperre sind dagegen bisher weniger gründlich erörtert, obwohl auch sie genügend Streitstoff präsentieren. Hier will Sebastian Otto Abhilfe schaffen.
Ausgehend von einer Darstellung und Analyse des bisherigen Meinungsstands zum Streitgegenstand und zur Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkung auf Dritte untersucht der Autor zunächst das deutsche Recht, unterteilt nach typischen Konstellationen des materiellen Rechts mit Drittbeteiligung wie etwa Rechtsnachfolge, Gesamtschuld, akzessorische Haftung und Mitberechtigung, auf die Möglichkeit der Erstreckung der Rechtshängigkeit auf nicht formell beteiligte Dritte hin. Er kommt zum Ergebnis, dass die Rechtshängigkeitssperre als Maßnahme der Verfahrenskonzentration aus Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit in einigen Fallgruppen über die Grenzen der Rechtskraft hinaus eingreifen sollte. Anschließend wird das europäische Recht in entsprechender Weise untersucht. Im Zentrum steht dabei die bisher einzige Äußerung des EuGH zum Problem in der Entscheidung Drouot/CMI aus dem Jahr 1998. Eingeflochten ist eine kurze exemplarische Untersuchung zur Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung auf Dritte im englischen und französischen Recht. Sebastian Otto schlägt vor, auch hier die Grenzen der Rechtskraft nicht als maßgebend anzusehen, sondern den vom EuGH in die Diskussion eingebrachten Begriff der "identischen und voneinander untrennbaren Interessen" für den wichtigen Anwendungsfall der Leistungsklagen in materiell-rechtlichem Sinn zu interpretieren und danach zu fragen, ob es in beiden Prozessen um die Befriedigung desselben Interesses geht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zu den objektiven Grenzen des Streitgegenstands, wie sie für Rechtshängigkeit und Rechtskraft maßgebend sind, gibt es eine breite wissenschaftliche Diskussion. Dies gilt auch für das europäische Zivilprozessrecht; hier hat zuletzt der EuGH mit seiner "Kernpunkttheorie" die Diskussion belebt. Die subjektiven Grenzen der Rechtshängigkeitssperre sind dagegen bisher weniger gründlich erörtert, obwohl auch sie genügend Streitstoff präsentieren. Hier will Sebastian Otto Abhilfe schaffen.
Ausgehend von einer Darstellung und Analyse des bisherigen Meinungsstands zum Streitgegenstand und zur Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkung auf Dritte untersucht der Autor zunächst das deutsche Recht, unterteilt nach typischen Konstellationen des materiellen Rechts mit Drittbeteiligung wie etwa Rechtsnachfolge, Gesamtschuld, akzessorische Haftung und Mitberechtigung, auf die Möglichkeit der Erstreckung der Rechtshängigkeit auf nicht formell beteiligte Dritte hin. Er kommt zum Ergebnis, dass die Rechtshängigkeitssperre als Maßnahme der Verfahrenskonzentration aus Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit in einigen Fallgruppen über die Grenzen der Rechtskraft hinaus eingreifen sollte. Anschließend wird das europäische Recht in entsprechender Weise untersucht. Im Zentrum steht dabei die bisher einzige Äußerung des EuGH zum Problem in der Entscheidung Drouot/CMI aus dem Jahr 1998. Eingeflochten ist eine kurze exemplarische Untersuchung zur Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung auf Dritte im englischen und französischen Recht. Sebastian Otto schlägt vor, auch hier die Grenzen der Rechtskraft nicht als maßgebend anzusehen, sondern den vom EuGH in die Diskussion eingebrachten Begriff der "identischen und voneinander untrennbaren Interessen" für den wichtigen Anwendungsfall der Leistungsklagen in materiell-rechtlichem Sinn zu interpretieren und danach zu fragen, ob es in beiden Prozessen um die Befriedigung desselben Interesses geht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zu den objektiven Grenzen des Streitgegenstands, wie sie für Rechtshängigkeit und Rechtskraft maßgebend sind, gibt es eine breite wissenschaftliche Diskussion. Dies gilt auch für das europäische Zivilprozessrecht; hier hat zuletzt der EuGH mit seiner "Kernpunkttheorie" die Diskussion belebt. Die subjektiven Grenzen der Rechtshängigkeitssperre sind dagegen bisher weniger gründlich erörtert, obwohl auch sie genügend Streitstoff präsentieren. Hier will Sebastian Otto Abhilfe schaffen.
Ausgehend von einer Darstellung und Analyse des bisherigen Meinungsstands zum Streitgegenstand und zur Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkung auf Dritte untersucht der Autor zunächst das deutsche Recht, unterteilt nach typischen Konstellationen des materiellen Rechts mit Drittbeteiligung wie etwa Rechtsnachfolge, Gesamtschuld, akzessorische Haftung und Mitberechtigung, auf die Möglichkeit der Erstreckung der Rechtshängigkeit auf nicht formell beteiligte Dritte hin. Er kommt zum Ergebnis, dass die Rechtshängigkeitssperre als Maßnahme der Verfahrenskonzentration aus Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit in einigen Fallgruppen über die Grenzen der Rechtskraft hinaus eingreifen sollte. Anschließend wird das europäische Recht in entsprechender Weise untersucht. Im Zentrum steht dabei die bisher einzige Äußerung des EuGH zum Problem in der Entscheidung Drouot/CMI aus dem Jahr 1998. Eingeflochten ist eine kurze exemplarische Untersuchung zur Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung auf Dritte im englischen und französischen Recht. Sebastian Otto schlägt vor, auch hier die Grenzen der Rechtskraft nicht als maßgebend anzusehen, sondern den vom EuGH in die Diskussion eingebrachten Begriff der "identischen und voneinander untrennbaren Interessen" für den wichtigen Anwendungsfall der Leistungsklagen in materiell-rechtlichem Sinn zu interpretieren und danach zu fragen, ob es in beiden Prozessen um die Befriedigung desselben Interesses geht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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In dieser Arbeit werden die intrinsisch p-dotierten topologischen Isolatoren SnSb(2)Te(4), SnBi(0,1)Sb(1,9)Te(4), SnBi(0,2)Sb(1,8)Te(4) und GeSb(2)Te(4) untersucht, deren topologische Oberflächenzustände innerhalb der Bandlücke bestimmt, und mit Zirkulardichroismus-Messungen auf ihre Spinpolarisation getestet. Der Machbarkeit einer selektiven Anregung spinpolarisierter Zustände, und damit der Erzeugung eines Spinstromes, wird mit zirkular polarisierten Anregungspulsen nachgegangen und im Kontext der ultraschnellen Dynamik der Systeme, sowie aktuellen Entwicklungen in der Literatur diskutiert.
Aktualisiert: 2021-03-25
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2023-04-07
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Zu den objektiven Grenzen des Streitgegenstands, wie sie für Rechtshängigkeit und Rechtskraft maßgebend sind, gibt es eine breite wissenschaftliche Diskussion. Dies gilt auch für das europäische Zivilprozessrecht; hier hat zuletzt der EuGH mit seiner "Kernpunkttheorie" die Diskussion belebt. Die subjektiven Grenzen der Rechtshängigkeitssperre sind dagegen bisher weniger gründlich erörtert, obwohl auch sie genügend Streitstoff präsentieren. Hier will Sebastian Otto Abhilfe schaffen.
Ausgehend von einer Darstellung und Analyse des bisherigen Meinungsstands zum Streitgegenstand und zur Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkung auf Dritte untersucht der Autor zunächst das deutsche Recht, unterteilt nach typischen Konstellationen des materiellen Rechts mit Drittbeteiligung wie etwa Rechtsnachfolge, Gesamtschuld, akzessorische Haftung und Mitberechtigung, auf die Möglichkeit der Erstreckung der Rechtshängigkeit auf nicht formell beteiligte Dritte hin. Er kommt zum Ergebnis, dass die Rechtshängigkeitssperre als Maßnahme der Verfahrenskonzentration aus Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit in einigen Fallgruppen über die Grenzen der Rechtskraft hinaus eingreifen sollte. Anschließend wird das europäische Recht in entsprechender Weise untersucht. Im Zentrum steht dabei die bisher einzige Äußerung des EuGH zum Problem in der Entscheidung Drouot/CMI aus dem Jahr 1998. Eingeflochten ist eine kurze exemplarische Untersuchung zur Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung auf Dritte im englischen und französischen Recht. Sebastian Otto schlägt vor, auch hier die Grenzen der Rechtskraft nicht als maßgebend anzusehen, sondern den vom EuGH in die Diskussion eingebrachten Begriff der "identischen und voneinander untrennbaren Interessen" für den wichtigen Anwendungsfall der Leistungsklagen in materiell-rechtlichem Sinn zu interpretieren und danach zu fragen, ob es in beiden Prozessen um die Befriedigung desselben Interesses geht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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