Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von Pauli,  Gerhard
Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von Pauli,  Gerhard
Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von Pauli,  Gerhard
Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Nationalsozialismus und Justiz

Nationalsozialismus und Justiz von Pauli,  Gerhard
Die Dokumentations- und Forschungsstelle "Justiz- und Nationalsozialismus" an der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in Recklinghausen konzipierte eine Vortragsreihe, die im Oktober/November 2000 im Amtsgericht Dortmund stattfand. Vorliegend werden die Referate dieser Reihe dokumentiert.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Justiz und Nationalsozialismus – Kontinuität und Diskontinuität

Justiz und Nationalsozialismus – Kontinuität und Diskontinuität von Pauli,  Gerhard, Vormbaum,  Thomas
Zwanzig Jahre, nachdem Wolfgang Naucke im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Recht die Forderung nach Erforschung von Strukturen und deren Entwicklung über die zeitlichen Grenzen der politischen Systeme erhoben hat, schien es angebracht, eine Zwischenbilanz der jüngeren Forschung zum Thema "Justiz und Nationalsozialismus" unter Beachtung des Forschungstopos "Kontinuität und Diskontinuität" zu ziehen. Das Institut für Juristische Zeitgeschichte der FernUniversität in Hagen und die Dokumentationsund Forschungsstelle "Justiz und Nationalsozialismus" an der Justizakademie des Landes NRW luden daher im Herbst 2001 zu einem Symposium in die Justizakademie NRW nach Recklinghausen ein. Die Beiträge zu dieser Veranstaltung sind in diesem Buch dokumentiert.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von Pauli,  Gerhard
Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
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