Patentgesetz und Gebrauchsmusterschutzgesetz. Kommentar. Abänderungen des Patentgesetzes, Halbbd. 1: §§ 1–12 PatG

Patentgesetz und Gebrauchsmusterschutzgesetz. Kommentar. Abänderungen des Patentgesetzes, Halbbd. 1: §§ 1–12 PatG von Pietzcker,  Eduard
Frontmatter -- Einleitung -- Vorwort -- Abkürzungen -- Patentgesetz -- Einleitung -- § 1. Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten -- § 2. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der aus Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint -- § 3. Aus die Erteilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher die Ersindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch auf Erteilung eines Patents in entsprechender Beschränkung -- § 4. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, seilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch aus die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse -- § 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Beranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden -- § 6. Der Anspruch aus Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patente gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden -- § 7. Die Dauer des Patents ist achtzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem aus die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zugunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patente für die ältere Erfindung sein Ende erreicht -- § 8. Für jedes Patent ist vor der Erteilung die erste Jahresgebühr (§ 24 Abs 1), mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer des Patents eine weitere Jahresgebühr nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten -- § 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber aus dasselbe verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 8 Abs 3) bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind -- § 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt -- § 11. Verweigert der Patentinhaber einem andern die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung auch bei Angebot einer angemessenen Vergütung und Sicherheitsleistung, so kann, wenn die Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist, dem andern die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden (Zwangslizenz). Die Berechtigung kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden -- § 12. Wer nicht im Inland wohnt, kann den Anspruch aus die Erteilung eines Patents und die Rechte aus dem Patente nur geltend machen, wenn er im Inland einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren sowie in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der
Aktualisiert: 2023-05-29
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Patentgesetz und Gebrauchsmusterschutzgesetz. Kommentar. Abänderungen des Patentgesetzes, Halbbd. 1: §§ 1–12 PatG

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Frontmatter -- Einleitung -- Vorwort -- Abkürzungen -- Patentgesetz -- Einleitung -- § 1. Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten -- § 2. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der aus Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint -- § 3. Aus die Erteilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher die Ersindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch auf Erteilung eines Patents in entsprechender Beschränkung -- § 4. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, seilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch aus die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse -- § 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Beranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden -- § 6. Der Anspruch aus Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patente gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden -- § 7. Die Dauer des Patents ist achtzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem aus die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zugunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patente für die ältere Erfindung sein Ende erreicht -- § 8. Für jedes Patent ist vor der Erteilung die erste Jahresgebühr (§ 24 Abs 1), mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer des Patents eine weitere Jahresgebühr nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten -- § 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber aus dasselbe verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 8 Abs 3) bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind -- § 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt -- § 11. Verweigert der Patentinhaber einem andern die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung auch bei Angebot einer angemessenen Vergütung und Sicherheitsleistung, so kann, wenn die Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist, dem andern die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden (Zwangslizenz). Die Berechtigung kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden -- § 12. Wer nicht im Inland wohnt, kann den Anspruch aus die Erteilung eines Patents und die Rechte aus dem Patente nur geltend machen, wenn er im Inland einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren sowie in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der
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