Leitbild für das Bischofsamt ist der gute Hirte. Wie weit aber reicht die diözesanbischöfliche Hirtengewalt? Hat der Diözesanbischof in die Diözese hinein alle Macht, ist aber dem Papst und der Kurie gegenüber ohnmächtig? Und welche Hirtengewalt kommt ihm in der Gesellschaft zu?
Die Beiträge liefern eine biblische und historische Rekonstruktion, skizzieren die Lehre des II. Vatikanischen Konzils und fragen, wie sich die Eckpunkte der bischöflichen Hirtengewalt in der Gesetzgebung, im Lehr-, Straf- und Prozessrecht, gegenüber den Pfarrern, bei den diözesanen Mitwirkungsgremien, im kirchlichen Vereins-, Ordens- und Vermögensrecht, aber auch bei den akademischen Institutionen, im Staatskirchenrecht sowie im kirchlichen Arbeitsrecht und gegenüber dem Papst und der Römischen Kurie zeigen.
Aktualisiert: 2023-06-08
Autor:
Rüdiger Althaus,
Bernhard Sven Anuth,
Guido Bausenhart,
Sabine Bieberstein,
Prof. Dr. Georg Bier,
Prof. Sabine Demel,
Stephan Haering,
Judith Hahn,
Heribert Hallermann,
Stefan Ihli,
Peter Krämer,
Klaus Lüdicke,
Peter Platen,
Prof. Ulrich Rhode,
Georg Schöllgen,
Thomas Schüller,
Klaus Unterburger
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Leitbild für das Bischofsamt ist der gute Hirte. Wie weit aber reicht die diözesanbischöfliche Hirtengewalt? Hat der Diözesanbischof in die Diözese hinein alle Macht, ist aber dem Papst und der Kurie gegenüber ohnmächtig? Und welche Hirtengewalt kommt ihm in der Gesellschaft zu?
Die Beiträge liefern eine biblische und historische Rekonstruktion, skizzieren die Lehre des II. Vatikanischen Konzils und fragen, wie sich die Eckpunkte der bischöflichen Hirtengewalt in der Gesetzgebung, im Lehr-, Straf- und Prozessrecht, gegenüber den Pfarrern, bei den diözesanen Mitwirkungsgremien, im kirchlichen Vereins-, Ordens- und Vermögensrecht, aber auch bei den akademischen Institutionen, im Staatskirchenrecht sowie im kirchlichen Arbeitsrecht und gegenüber dem Papst und der Römischen Kurie zeigen.
Aktualisiert: 2023-05-10
Autor:
Rüdiger Althaus,
Bernhard Sven Anuth,
Guido Bausenhart,
Sabine Bieberstein,
Prof. Dr. Georg Bier,
Prof. Sabine Demel,
Stephan Haering,
Judith Hahn,
Heribert Hallermann,
Stefan Ihli,
Peter Krämer,
Klaus Lüdicke,
Peter Platen,
Prof. Ulrich Rhode,
Georg Schöllgen,
Thomas Schüller,
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Leitbild für das Bischofsamt ist der gute Hirte. Wie weit aber reicht die diözesanbischöfliche Hirtengewalt? Hat der Diözesanbischof in die Diözese hinein alle Macht, ist aber dem Papst und der Kurie gegenüber ohnmächtig? Und welche Hirtengewalt kommt ihm in der Gesellschaft zu?
Die Beiträge liefern eine biblische und historische Rekonstruktion, skizzieren die Lehre des II. Vatikanischen Konzils und fragen, wie sich die Eckpunkte der bischöflichen Hirtengewalt in der Gesetzgebung, im Lehr-, Straf- und Prozessrecht, gegenüber den Pfarrern, bei den diözesanen Mitwirkungsgremien, im kirchlichen Vereins-, Ordens- und Vermögensrecht, aber auch bei den akademischen Institutionen, im Staatskirchenrecht sowie im kirchlichen Arbeitsrecht und gegenüber dem Papst und der Römischen Kurie zeigen.
Aktualisiert: 2023-02-14
Autor:
Rüdiger Althaus,
Bernhard Sven Anuth,
Guido Bausenhart,
Sabine Bieberstein,
Prof. Dr. Georg Bier,
Prof. Sabine Demel,
Stephan Haering,
Judith Hahn,
Heribert Hallermann,
Stefan Ihli,
Peter Krämer,
Klaus Lüdicke,
Peter Platen,
Prof. Ulrich Rhode,
Georg Schöllgen,
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Das Kirchenrecht ist kein unveränderbarer monolithischer Block, sondern stets ein Ius semper reformandum. Rezeptionslücken des II. Vatikanischen Konzils und das Leben der Kirche in der Gegenwart erfordern eine dynamische Rechtsentwicklung, die die Kirche auf ihrem Weg in die Zukunft unterstützt.
Papst Franziskus hat wie seine Vorgänger Johannes Paul II. und Benedikt XVI. bereits zahlreiche Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, etwa des Codex Iuris Canonici von 1983 sowie des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990. Die Kirchenrechtswissenschaft begleitet seit jeher die kirchliche Rechtsentwicklung und hat vor allem seit dem letzten Konzil vielfältige Reformvorschläge gemacht. Der Band nimmt die Frage nach möglichen Reformvorschlägen de lege ferenda in zentralen Rechtsbereichen aus unterschiedlichen Perspektiven in den Blick.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Das Kirchenrecht ist kein unveränderbarer monolithischer Block, sondern stets ein Ius semper reformandum. Rezeptionslücken des II. Vatikanischen Konzils und das Leben der Kirche in der Gegenwart erfordern eine dynamische Rechtsentwicklung, die die Kirche auf ihrem Weg in die Zukunft unterstützt.
Papst Franziskus hat wie seine Vorgänger Johannes Paul II. und Benedikt XVI. bereits zahlreiche Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, etwa des Codex Iuris Canonici von 1983 sowie des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990. Die Kirchenrechtswissenschaft begleitet seit jeher die kirchliche Rechtsentwicklung und hat vor allem seit dem letzten Konzil vielfältige Reformvorschläge gemacht. Der Band nimmt die Frage nach möglichen Reformvorschlägen de lege ferenda in zentralen Rechtsbereichen aus unterschiedlichen Perspektiven in den Blick.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Frage nach einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung der kirchlichen Leitungsgewalt wird nicht erst seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil gestellt. Die kirchliche Rechtsgeschichte kennt zahlreiche Beispiele einer verantwortlichen Mitwirkung von Laien, wobei diese Laien als Delegaten oder auch als Inhaber eines Amtes tätig waren.
Was aber waren die konkreten Rahmenbedingungen für eine solche Mitwirkung von Laien und wie wurden diese Beispiele einer Jurisdiktionsausübung durch Laien rechtssystematisch begründet?
Für die Beantwortung dieser Fragestellung kommt der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des "Handelns durch andere" eine Schlüsselrolle zu. Vor allem geht es um den Nachweis, auf welche Weise und warum überhaupt es zu der Ausbildung von verschiedenen Ausübungsmodalitäten der potestas regiminis bzw. potestats iurisdictionis gekommen ist.
Es zeigt sich, dass die Rechtsgeschichte des "Handelns durch andere" relevante Ansatzpunkte für die rechtssystematische Begründung und Ausgestaltung einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung von potestas regiminis bereithält.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Dem Zweiten Vatikanischen Konzil kommt das Verdienst zu, den Anspruch der Kleriker auf wirtschaftliche Versorgung als Inhalt des Inkardinationsverhältnisses begriffen zu haben. Mit dem an der tatsächlichen Dienstleistung des Priesters anknüpfenden Remunerationsprinzip hat das Konzil zugleich ein neuartiges Konzept der Konkretisierung dieses Anspruchs auf Versorgung in das kirchliche Rechtsleben eingeführt.
Mit Blick auf das kirchliche Gesetzbuch von 1983 könnte man den Eindruck gewinnen, als sei die Versorgung der Kleriker nun zur Gänze durch ein reines Entlohnungssystem sichergestellt. Dem gegenüber ist jedoch zu bemerken, dass der Gesetzgeber den Beginn und das Ende des Versorgungsanspruchs eines Klerikers an das Bestehen des Inkardinationsverhältnisses knüpft.
Hierbei erweist sich die Verhältnisbestimmung von Dienstleistung und Inkardination im Hinblick auf den Versorgungsanspruch als eine eminent praktische Fragestellung.
- Gibt es einen von der konkreten Dienstleistung unabhängigen Anspruch des Klerikers auf eine Grundversorgung?
- Wie steht es mit dem Versorungsanspruch arbeitsloser Ständiger Diakone mit Zivilberuf, gerade auf dem Hintergrund, dass es keine "Zweite-Klasse-Inkardination" gibt?
- Welche Ansprüche bestehen fort, wenn ein Kleriker seinen Dienst von selbst aufgibt oder aufgeben muss?
Aktualisiert: 2018-11-08
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Der gesamtkirchliche Gesetzgeber hat mit c. 129 CIC eine kontrovers diskutierte Norm geschaffen, die zwischen der Habilität von Klerikern zur potestas regiminis (Kirchengewalt) und der möglichen Mitwirkung von Laien an der Ausübung der potestas regiminis unterscheidet.
Unklar bleibt jedoch, mit welchem rechtstechnischen Instrumentarium sich diese eröffnete Mitwirkung von Laien ausgestalten lässt.
Es gibt in der kirchlichen Rechtsordnung neben der Delegation mit der Stellvertretung ein weiteres Institut, mit dem ein Handeln durch andere möglich wird. Es zeigt sich, dass die rechtssystematische Untersuchung der Konzepte von Delegation und Stellvertretung nicht so eindeutige Ergebnisse zeigt, wie von der kanonistischen Doktrin gemeinhin angenommen wird.
Die hier vorgelegte tiefergreifende Untersuchung der Konzeption des Handelns durch andere zeigt, dass und wieweit die genannten Rechtsinstitute zur Ausfüllung der Mitwirkungsmöglichkeit von Laien bei der Ausübung von Kirchengewalt hilfreich sind.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Leitbild für das Bischofsamt ist der gute Hirte. Wie weit aber reicht die diözesanbischöfliche Hirtengewalt? Hat der Diözesanbischof in die Diözese hinein alle Macht, ist aber dem Papst und der Kurie gegenüber ohnmächtig? Und welche Hirtengewalt kommt ihm in der Gesellschaft zu?
Die Beiträge liefern eine biblische und historische Rekonstruktion, skizzieren die Lehre des II. Vatikanischen Konzils und fragen, wie sich die Eckpunkte der bischöflichen Hirtengewalt in der Gesetzgebung, im Lehr-, Straf- und Prozessrecht, gegenüber den Pfarrern, bei den diözesanen Mitwirkungsgremien, im kirchlichen Vereins-, Ordens- und Vermögensrecht, aber auch bei den akademischen Institutionen, im Staatskirchenrecht sowie im kirchlichen Arbeitsrecht und gegenüber dem Papst und der Römischen Kurie zeigen.
Aktualisiert: 2020-08-21
Autor:
Rüdiger Althaus,
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