Zur analogen Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO bei verfassungswidrig ausgelegten Normen, insbesondere bei Bürgschaften vermögensloser Familienangehöriger.

Zur analogen Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO bei verfassungswidrig ausgelegten Normen, insbesondere bei Bürgschaften vermögensloser Familienangehöriger. von Raab,  Paul D. H.
Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten. Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde. Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur analogen Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO bei verfassungswidrig ausgelegten Normen, insbesondere bei Bürgschaften vermögensloser Familienangehöriger.

Zur analogen Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO bei verfassungswidrig ausgelegten Normen, insbesondere bei Bürgschaften vermögensloser Familienangehöriger. von Raab,  Paul D. H.
Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten. Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde. Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Zur analogen Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO bei verfassungswidrig ausgelegten Normen, insbesondere bei Bürgschaften vermögensloser Familienangehöriger.

Zur analogen Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO bei verfassungswidrig ausgelegten Normen, insbesondere bei Bürgschaften vermögensloser Familienangehöriger. von Raab,  Paul D. H.
Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten. Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde. Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten. Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde. Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
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