Sichere Maschinen in Europa – Teil 1 – Rechtsgrundlagen

Sichere Maschinen in Europa – Teil 1 – Rechtsgrundlagen von Hüning,  Alois, Hüning,  Ann-Cathrin, Reudenbach,  Rolf
In der 12. Aufl age dieser Broschüre sind alle wichtigen Neuerungen enthalten, die sich nach Redaktionsschluss der 11. Aufl age im Juli 2012 bei den europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen ergeben haben. Es war deshalb erforderlich, u.a. die Anlagen I bis XI zu aktualisieren. Die vorliegende Broschüre wurde an die neuen und geänderten Rechtsgrundlagen durch das Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes und der neuen Betriebssicherheitsverordnung vom 01.06.2015 angepasst, ohne die bewährten und leserfreundlichen Strukturen zu verändern. Die europäische Rechtsentwicklung im Arbeitsschutz hat national zu einer Verstaatlichung der Arbeitsschutzbestimmungen geführt. Die maßgebliche Rechtsvorschrift für das zur Verfügung stellen und Verwenden von Arbeitsmitteln (inkl. Maschinen) in Deutschland ist seit Juni 2015 die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Wegen des Vorranges dieser staatlichen Verordnung wurden u.a. viele maschinenspezifi sche Unfallverhütungsvorschriften zurückgezogen. Trotzdem haben diese Vorschriften für Altmaschinen noch eine Bedeutung. Fast 36 Jahre lang war das in dieser Zeit mehrfach geänderte Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24. Juni 1968 die Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel in Deutschland. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 22. April 1997 regelte das Inverkehrbringen von Produkten, die zur privaten Nutzung durch Verbraucher bestimmt waren. Investitionsgüter, wie gewerblich genutzte Maschinen und Produktionsanlagen sowie andere nur zur berufl ichen Nutzung bestimmte Produkte, waren von diesem Gesetz nicht betroffen. Beide Gesetze sind im Jahre 2004 zu einem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zusammengeführt worden. Im Dezember 2011 wurde dieses Gesetz durch das „neue“ Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Eine Grundinformation zum neuen ProdSG enthält Anlage VIII dieser Broschüre. Ganz elementare Bedeutung hat das neue BMAS-Papier (04/2015) über die wesentlichen Veränderungen von Maschinen. Im Kapitel 14 wird dieses wichtige Thema beispielhaft erläutert. Erstmalig ist in dieser Broschüre eine neue Randbemerkung eingeführt worden. Unter dem Begriff „Historie“ fi ndet man die geschichtlichen Abläufe und Zusammenhänge zu den heute geltenden Rechtsgrundlagen. Die Verfasser wollten nicht, dass diese „alten und nicht mehr gültigen Rechtsgrundlagen verloren“ gehen. Neu ist die Anlage VII – Montageanleitung. Das Muster einer Montaganleitung von unvollständigen Maschinen wurde auf vielfachen Wunsch aufgenommen. In der Anlage IX wird auf die EG-Änderungsrichtlinie 2009/127/EG eingegangen, die am 15.12.2011 in die EG-Maschinenrichtlinie integriert wurde. Für den allgemeinen Maschinen,- und Anlagenbau hat diese Änderung keine Auswirkungen. Die Anlage X liefert Informationen zum Akkreditierungsstellengesetz vom 1. Januar 2010. Mit diesem Gesetz wird die europäische Forderung nach einem einheitlichem Akkreditierungssystem erfüllt. Ebenfalls neu ist die Anlage XI: Die beiden sehr aktuellen Themen „Guide 2.1“ und das „REFIT-Programm“ zur EG-Maschinenrichtlinie geben Informationen und einen Ausblick auf mögliche Entwicklungen.
Aktualisiert: 2020-03-31
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Sichere Maschinen in Europa – Teil 3 – Risikobeurteilung

Sichere Maschinen in Europa – Teil 3 – Risikobeurteilung von Kälble,  Bodo, Reudenbach,  Rolf
Die vorliegende Broschüre behandelt die Durchführung von Risikobeurteilungen einschließlich Gefahrenanalysen, zu denen Hersteller nach der EG-Maschinenrichtlinie verpflichtet sind. Solche Analysen sind zu unterscheiden von tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung durch die Betreiber maschineller Arbeitsmittel. Ende 2009 trat die neue EG-Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG in Kraft. Die Richtlinie verpflichtet die Hersteller von Maschinen nicht mehr, „Gefahrenanalysen“ durchzuführen, sondern „Risikobeurteilungen“ vorzunehmen. Diesen Begriff verwendet auch DIN EN ISO 12100. Die Europanormen DIN EN ISO 12100 Teile 1 und 2 wurden mit der Norm DIN EN ISO 14121-1 im März 2011 in der neuen Europanorm DIN EN ISO 12100 zusammengefasst. Mit dieser Norm liegt heute ein umfassendes „Handbuch“ für die Maschinenrichtlinie vor. Die Gestaltungsleitsätze wurden beim Zusammenfassen weitestgehend unverändert übernommen, ebenso wie die Vorgaben zur Risikobeurteilung und Risikominderung. Neu ist die namentliche Angabe eines Dokumentationsbevollmächtigten in der EG-Konformitätserklärung für eine vollständige Maschine bzw. Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine. Wegen der neuen MRL waren bzw. sind immer noch hunderte von Maschinennormen zu ändern. In dieser 5. Auflage sind die bis Redaktionsschluss erschienenen neuen Normen berücksichtigt. Risikobeurteilungen gemäß EG-Maschinenrichtlinie können mit Hilfe käuflicher Computerprogramme (CD) durchgeführt werden. Damit kommen aber nicht alle Anwender zurecht. Die Erstellung eigener Leitfäden für Konstrukteure scheitert oft an der Vielzahl und Unübersichtlichkeit der anzuwendenden Vorschriften und Normen, vor allen Dingen aber an fehlenden Beispielen. Die vor liegende Broschüre versucht, hier zu helfen. Zunächst werden die einzelnen Schritte einer Risikobeurteilung im Rahmen einer Sicherheitsstrategie erläutert. Ein Musterbeispiel in Form einer Nachweisdokumentation zeigt dann die richtlinienkonforme Vorgehensweise. In dem Beispiel sind alle Bestimmungen für die Durchführung und Dokumentation einer Risikobeurteilung berücksichtigt. Eigene Analysen müssen nicht unbedingt genauso durchgeführt werden. Notwendige Änderungen aus betrieblichen oder maschinenspezifischen Gründen sind möglich. Bei einer Änderung bzw. Vereinfachung des Schemas ist darauf zu achten, dass der Nachweis des Verfahrensweges und der erreichten Ergebnisse erhalten bleibt. Die hinter dem Beispiel einer Risikobeurteilung eingefügten Anlagen behandeln folgende Themen, die bei der Durchführung wichtig sind: Anlage 1: Lebensphasen einer Maschine Anlage 2: Einschätzung von Risiken; die Anlage enthält einen Risikografen für die quantitative Einschätzung von Risiken unter Beachtung von DIN EN ISO 12100 sowie eine Tabelle für mögliche Maßnahmen zur Risikominderung. Die Risikoeinschätzung für sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen kann mit den Risikoparametern von DIN EN ISO 13849-1 durchgeführt werden (Die Übergangsfrist der Vorgängernorm DIN EN 954-1 wurde im Jahr 2009 nochmals um zwei Jahre verlängert und Ende 2011 endgültig in Gänze zurückgezogen). Anlage 3: Kontrollmaßnahmen Anlage 4: Die Vorgehensweise bei Risikobeurteilungen für komplexe Maschinen und Anlagen wird mit verschiedenen Beurteilungsschemata aufgezeigt Anlage 5: Integration von Altmaschinen bei Verkettungen Anlage 6: Ergänzende Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz bzw. Betriebssicherheitsverordnung Anlage 7: Information zur EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anlage 8: Sichere Steuerungen nach DIN EN ISO 13849-1. Anlage 9: Änderungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Europanormen DIN EN ISO 12100 Teile 1 und 2 sowie der DIN EN ISO 14121-1 zur DIN EN ISO 12100 (Ausgabe März 2011). Für eigene Analysen können die Originaldateien der Arbeitsunterlagen (z. B. Gefährdungs-Checkliste, Maßnahmenblätter) vom Verlag angefordert werden. Betreiber, die Maschinen und Anlagen einkaufen, sind unter Umständen verpflichtet, für diese Arbeitsmittel Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz bzw. Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen. Sie können ihren Analyse- und Dokumentationsaufwand begrenzen, wenn nur richtlinienkonforme Maschinen und Anlagen beschafft werden, bei denen die verantwortlichen Hersteller bereits Risikobeurteilungen gemäß EG-Maschinenrichtlinie durchgeführt und dokumentiert haben. Die von einem Betreiber zu veranlassenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes beschränken sich dann z. B. auf die Herausgabe von Betriebsanweisungen zur Beherrschung unvermeidbarer Restrisiken und auf Schutzmaßnahmen, die wegen Gefährdungen aus dem Umfeld einer Maschine/Anlage erforderlich sind. Betreiber, die beim Selbstbau von Maschinen, der Errichtung neuer Produktionsanlagen oder dem Umbau von Altanlagen wie Hersteller tätig werden, sind allerdings verpflichtet, Risikobeurteilungen gemäß EG-Maschinenrichtlinie durchzuführen. Diese Broschüre soll insbesondere kleineren Maschinenherstellern und der Vielzahl von Betreibern, die wie Hersteller tätig werden, eine Anleitung für die praktische Durchführung von Risikobeurteilungen sowie die Aufstellung von Sicherheits- und Bedienungskonzepten geben.
Aktualisiert: 2020-03-31
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