Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG) in die Environmental Information Regulations 1992 und das Umweltinformationsgesetz war das Verwaltungsverfahren in England und Deutschland grundsätzlich geheim. Für das englische und das deutsche Recht hatte die Transformation dieser Richtlinie demnach einen Systemwechsel im Umweltbereich zur Folge, wodurch in der Verwaltungspraxis beider Länder naturgemäß Abgrenzungsprobleme auftraten.
Die rechtsvergleichende Untersuchung der einzelnen Probleme zeigt, daß die mittlerweile durch die EuGH-Rechtsprechung präzisierten Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie derart weitreichend sind, daß sie auf das allgemeine Verwaltungsrecht ausstrahlen. Aufgrund dieser überschießenden Tendenzen stellt sich die Frage, ob nur ein allgemeines, nicht auf den Umweltbereich beschränktes Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen eine funktionsadäquate Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie garantiert. In England wurde mittlerweile der Freedom of Information Act 2000 erlassen, der einen Anspruch auf Verwaltungsinformation gewährt und im Jahr 2005 in Kraft treten wird. Die Untersuchung des in der Gesetzesvorlage Freedom of Information Bill enthaltenen Regelungsmodells macht deutlich, daß bereits ein zurückhaltender Paradigmenwechsel die im englischen Umweltinformationsrecht bestehenden Probleme weitgehend entschärft.
Ausgezeichnet mit dem Werner-von-Simson-Preis 2002.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG) in die Environmental Information Regulations 1992 und das Umweltinformationsgesetz war das Verwaltungsverfahren in England und Deutschland grundsätzlich geheim. Für das englische und das deutsche Recht hatte die Transformation dieser Richtlinie demnach einen Systemwechsel im Umweltbereich zur Folge, wodurch in der Verwaltungspraxis beider Länder naturgemäß Abgrenzungsprobleme auftraten.
Die rechtsvergleichende Untersuchung der einzelnen Probleme zeigt, daß die mittlerweile durch die EuGH-Rechtsprechung präzisierten Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie derart weitreichend sind, daß sie auf das allgemeine Verwaltungsrecht ausstrahlen. Aufgrund dieser überschießenden Tendenzen stellt sich die Frage, ob nur ein allgemeines, nicht auf den Umweltbereich beschränktes Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen eine funktionsadäquate Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie garantiert. In England wurde mittlerweile der Freedom of Information Act 2000 erlassen, der einen Anspruch auf Verwaltungsinformation gewährt und im Jahr 2005 in Kraft treten wird. Die Untersuchung des in der Gesetzesvorlage Freedom of Information Bill enthaltenen Regelungsmodells macht deutlich, daß bereits ein zurückhaltender Paradigmenwechsel die im englischen Umweltinformationsrecht bestehenden Probleme weitgehend entschärft.
Ausgezeichnet mit dem Werner-von-Simson-Preis 2002.
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Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG) in die Environmental Information Regulations 1992 und das Umweltinformationsgesetz war das Verwaltungsverfahren in England und Deutschland grundsätzlich geheim. Für das englische und das deutsche Recht hatte die Transformation dieser Richtlinie demnach einen Systemwechsel im Umweltbereich zur Folge, wodurch in der Verwaltungspraxis beider Länder naturgemäß Abgrenzungsprobleme auftraten.
Die rechtsvergleichende Untersuchung der einzelnen Probleme zeigt, daß die mittlerweile durch die EuGH-Rechtsprechung präzisierten Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie derart weitreichend sind, daß sie auf das allgemeine Verwaltungsrecht ausstrahlen. Aufgrund dieser überschießenden Tendenzen stellt sich die Frage, ob nur ein allgemeines, nicht auf den Umweltbereich beschränktes Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen eine funktionsadäquate Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie garantiert. In England wurde mittlerweile der Freedom of Information Act 2000 erlassen, der einen Anspruch auf Verwaltungsinformation gewährt und im Jahr 2005 in Kraft treten wird. Die Untersuchung des in der Gesetzesvorlage Freedom of Information Bill enthaltenen Regelungsmodells macht deutlich, daß bereits ein zurückhaltender Paradigmenwechsel die im englischen Umweltinformationsrecht bestehenden Probleme weitgehend entschärft.
Ausgezeichnet mit dem Werner-von-Simson-Preis 2002.
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Die rechtsvergleichende Untersuchung der einzelnen Probleme zeigt, daß die mittlerweile durch die EuGH-Rechtsprechung präzisierten Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie derart weitreichend sind, daß sie auf das allgemeine Verwaltungsrecht ausstrahlen. Aufgrund dieser überschießenden Tendenzen stellt sich die Frage, ob nur ein allgemeines, nicht auf den Umweltbereich beschränktes Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen eine funktionsadäquate Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie garantiert. In England wurde mittlerweile der Freedom of Information Act 2000 erlassen, der einen Anspruch auf Verwaltungsinformation gewährt und im Jahr 2005 in Kraft treten wird. Die Untersuchung des in der Gesetzesvorlage Freedom of Information Bill enthaltenen Regelungsmodells macht deutlich, daß bereits ein zurückhaltender Paradigmenwechsel die im englischen Umweltinformationsrecht bestehenden Probleme weitgehend entschärft.
Ausgezeichnet mit dem Werner-von-Simson-Preis 2002.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die rechtsvergleichende Untersuchung der einzelnen Probleme zeigt, daß die mittlerweile durch die EuGH-Rechtsprechung präzisierten Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie derart weitreichend sind, daß sie auf das allgemeine Verwaltungsrecht ausstrahlen. Aufgrund dieser überschießenden Tendenzen stellt sich die Frage, ob nur ein allgemeines, nicht auf den Umweltbereich beschränktes Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen eine funktionsadäquate Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie garantiert. In England wurde mittlerweile der Freedom of Information Act 2000 erlassen, der einen Anspruch auf Verwaltungsinformation gewährt und im Jahr 2005 in Kraft treten wird. Die Untersuchung des in der Gesetzesvorlage Freedom of Information Bill enthaltenen Regelungsmodells macht deutlich, daß bereits ein zurückhaltender Paradigmenwechsel die im englischen Umweltinformationsrecht bestehenden Probleme weitgehend entschärft.
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Die rechtsvergleichende Untersuchung der einzelnen Probleme zeigt, daß die mittlerweile durch die EuGH-Rechtsprechung präzisierten Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie derart weitreichend sind, daß sie auf das allgemeine Verwaltungsrecht ausstrahlen. Aufgrund dieser überschießenden Tendenzen stellt sich die Frage, ob nur ein allgemeines, nicht auf den Umweltbereich beschränktes Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen eine funktionsadäquate Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie garantiert. In England wurde mittlerweile der Freedom of Information Act 2000 erlassen, der einen Anspruch auf Verwaltungsinformation gewährt und im Jahr 2005 in Kraft treten wird. Die Untersuchung des in der Gesetzesvorlage Freedom of Information Bill enthaltenen Regelungsmodells macht deutlich, daß bereits ein zurückhaltender Paradigmenwechsel die im englischen Umweltinformationsrecht bestehenden Probleme weitgehend entschärft.
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