Eingebunden in einen langen Reformprozeß seit Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, war die kurz nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland begonnene Arbeit der Großen Strafrechtskommission (GSK) eines der größten deutschen Gesetzgebungsvorhaben. Bereits Anzahl und Auswahl der ständigen Mitglieder der fast ein Jahrzehnt lang tätigen Kommission sind bemerkenswert. Gleichwohl erfüllten sich die an die GSK gestellten hohen Erwartungen nicht, denn ihre Arbeit mündete nicht unmittelbar in eine Gesetzesreform. Erst Mitte 1975, also rund 23 Jahre nach Beginn der Vorarbeiten zur GSK, konnte der mit ihr begonnene Reformprozeß abgeschlossen werden.
Birgit Rosenbaum untersucht, ob und inwiefern die GSK scheiterte und wo die Ursachen hierfür liegen. Kritisch analysiert werden dabei zum einen das Verfahren und die Argumentationen der GSK, zum anderen der Einfluß der GSK auf die Reform 1969/1975 und die nachfolgende Diskussion. Herausgegriffen werden die Diskussionen zum Irrtum, weil der Irrtum damals im Zentrum wissenschaftlicher Diskussion stand und mit Aufkommen der finalen Handlungslehre unvergleichliche Umwälzungen im Bereich der Schuld, des Vorsatzes und des Strafbarkeitsaufbaus verbunden waren, zudem setzte sich die Kommission interessanterweise gerade im Bereich des Irrtums durch.
Im Ergebnis übt Birgit Rosenbaum scharfe Kritik an Vorgehensweise und personeller Besetzung der Gesetzgebungskommission. Statt einer an pragmatischen Erwägungen und an einem Konsens orientierten Lösungssuche stellt die Autorin die Überbetonung dogmatischer Auseinandersetzungen, mangelnde Entscheidungsfreude und fehlenden reformerischen Mut und - trotz Theorielastigkeit - mangelnde Differenziertheit und Unsachlichkeit fest. Detailliert weist sie nach, daß die Arbeit der GSK letztlich an ihrer gesetzgeberischen Konzeptlosigkeit gescheitert ist. Abgerundet wird die Analyse durch einen rechtsvergleichenden Blick in Gesetzgebung und Irrtumslehre von Schweiz und Österreich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Eingebunden in einen langen Reformprozeß seit Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, war die kurz nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland begonnene Arbeit der Großen Strafrechtskommission (GSK) eines der größten deutschen Gesetzgebungsvorhaben. Bereits Anzahl und Auswahl der ständigen Mitglieder der fast ein Jahrzehnt lang tätigen Kommission sind bemerkenswert. Gleichwohl erfüllten sich die an die GSK gestellten hohen Erwartungen nicht, denn ihre Arbeit mündete nicht unmittelbar in eine Gesetzesreform. Erst Mitte 1975, also rund 23 Jahre nach Beginn der Vorarbeiten zur GSK, konnte der mit ihr begonnene Reformprozeß abgeschlossen werden.
Birgit Rosenbaum untersucht, ob und inwiefern die GSK scheiterte und wo die Ursachen hierfür liegen. Kritisch analysiert werden dabei zum einen das Verfahren und die Argumentationen der GSK, zum anderen der Einfluß der GSK auf die Reform 1969/1975 und die nachfolgende Diskussion. Herausgegriffen werden die Diskussionen zum Irrtum, weil der Irrtum damals im Zentrum wissenschaftlicher Diskussion stand und mit Aufkommen der finalen Handlungslehre unvergleichliche Umwälzungen im Bereich der Schuld, des Vorsatzes und des Strafbarkeitsaufbaus verbunden waren, zudem setzte sich die Kommission interessanterweise gerade im Bereich des Irrtums durch.
Im Ergebnis übt Birgit Rosenbaum scharfe Kritik an Vorgehensweise und personeller Besetzung der Gesetzgebungskommission. Statt einer an pragmatischen Erwägungen und an einem Konsens orientierten Lösungssuche stellt die Autorin die Überbetonung dogmatischer Auseinandersetzungen, mangelnde Entscheidungsfreude und fehlenden reformerischen Mut und - trotz Theorielastigkeit - mangelnde Differenziertheit und Unsachlichkeit fest. Detailliert weist sie nach, daß die Arbeit der GSK letztlich an ihrer gesetzgeberischen Konzeptlosigkeit gescheitert ist. Abgerundet wird die Analyse durch einen rechtsvergleichenden Blick in Gesetzgebung und Irrtumslehre von Schweiz und Österreich.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Eingebunden in einen langen Reformprozeß seit Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, war die kurz nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland begonnene Arbeit der Großen Strafrechtskommission (GSK) eines der größten deutschen Gesetzgebungsvorhaben. Bereits Anzahl und Auswahl der ständigen Mitglieder der fast ein Jahrzehnt lang tätigen Kommission sind bemerkenswert. Gleichwohl erfüllten sich die an die GSK gestellten hohen Erwartungen nicht, denn ihre Arbeit mündete nicht unmittelbar in eine Gesetzesreform. Erst Mitte 1975, also rund 23 Jahre nach Beginn der Vorarbeiten zur GSK, konnte der mit ihr begonnene Reformprozeß abgeschlossen werden.
Birgit Rosenbaum untersucht, ob und inwiefern die GSK scheiterte und wo die Ursachen hierfür liegen. Kritisch analysiert werden dabei zum einen das Verfahren und die Argumentationen der GSK, zum anderen der Einfluß der GSK auf die Reform 1969/1975 und die nachfolgende Diskussion. Herausgegriffen werden die Diskussionen zum Irrtum, weil der Irrtum damals im Zentrum wissenschaftlicher Diskussion stand und mit Aufkommen der finalen Handlungslehre unvergleichliche Umwälzungen im Bereich der Schuld, des Vorsatzes und des Strafbarkeitsaufbaus verbunden waren, zudem setzte sich die Kommission interessanterweise gerade im Bereich des Irrtums durch.
Im Ergebnis übt Birgit Rosenbaum scharfe Kritik an Vorgehensweise und personeller Besetzung der Gesetzgebungskommission. Statt einer an pragmatischen Erwägungen und an einem Konsens orientierten Lösungssuche stellt die Autorin die Überbetonung dogmatischer Auseinandersetzungen, mangelnde Entscheidungsfreude und fehlenden reformerischen Mut und - trotz Theorielastigkeit - mangelnde Differenziertheit und Unsachlichkeit fest. Detailliert weist sie nach, daß die Arbeit der GSK letztlich an ihrer gesetzgeberischen Konzeptlosigkeit gescheitert ist. Abgerundet wird die Analyse durch einen rechtsvergleichenden Blick in Gesetzgebung und Irrtumslehre von Schweiz und Österreich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Birgit Rosenbaum untersucht, ob und inwiefern die GSK scheiterte und wo die Ursachen hierfür liegen. Kritisch analysiert werden dabei zum einen das Verfahren und die Argumentationen der GSK, zum anderen der Einfluß der GSK auf die Reform 1969/1975 und die nachfolgende Diskussion. Herausgegriffen werden die Diskussionen zum Irrtum, weil der Irrtum damals im Zentrum wissenschaftlicher Diskussion stand und mit Aufkommen der finalen Handlungslehre unvergleichliche Umwälzungen im Bereich der Schuld, des Vorsatzes und des Strafbarkeitsaufbaus verbunden waren, zudem setzte sich die Kommission interessanterweise gerade im Bereich des Irrtums durch.
Im Ergebnis übt Birgit Rosenbaum scharfe Kritik an Vorgehensweise und personeller Besetzung der Gesetzgebungskommission. Statt einer an pragmatischen Erwägungen und an einem Konsens orientierten Lösungssuche stellt die Autorin die Überbetonung dogmatischer Auseinandersetzungen, mangelnde Entscheidungsfreude und fehlenden reformerischen Mut und - trotz Theorielastigkeit - mangelnde Differenziertheit und Unsachlichkeit fest. Detailliert weist sie nach, daß die Arbeit der GSK letztlich an ihrer gesetzgeberischen Konzeptlosigkeit gescheitert ist. Abgerundet wird die Analyse durch einen rechtsvergleichenden Blick in Gesetzgebung und Irrtumslehre von Schweiz und Österreich.
Aktualisiert: 2023-04-15
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