Die Arbeit befasst sich mit den Grundsatznormen der Europäischen Grundrechtecharta, einer neuen Normkategorie, die es von den herkömmlichen Grundrechten zu unterscheiden gilt. Es erfolgt eine Untersuchung hinsichtlich deren Bedeutung und Justiziabilität. Zudem wird ein Unterscheidungskriterium zu den Grundrechten herausgearbeitet. Am Ende wird eine Einordnung dieser Normgruppe in die bestehende Dogmatik des Europarechts vorgenommen.
Zu Beginn der Arbeit wirft Holger Sagmeister vier Fragen zu den Grundsatznormen auf, die er im Laufe der Dissertation abarbeitet. Dabei war es notwendig, die dogmatischen Grundstrukturen des gegenwärtigen Europarechts herauszuarbeiten, um die Grundsatznormen schließlich in dieses bestehende Konzept einordnen zu können. Im Besonderen setzt sich der Autor mit den Begriffen der unmittelbaren Geltung, Anwendbarkeit und Wirkung von Normen des EG-Rechts auseinander, die oftmals, aber nach Ansicht des Autors zu Unrecht, als Synonyme verwendet werden. Einen wesentlichen Teil der Untersuchung nimmt die Frage ein, welche Bedeutung der Einordnung einer Norm als subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht zukommt.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass der EuGH mit Ausnahme des Staatshaftungsrechts nicht zwischen objektivem und subjektivem Recht unterscheide. Aus diesem Grund ließen sich auch die Grundsatznormen nicht anhand ihrer fehlenden Subjektivität von den Grundrechten differenzieren. Unter Beachtung der bisherigen Rspr. der Gemeinschaftsgerichte zur Klagbarkeit von Norminhalten komme den Grundsatznormen der Charta daher sehr wohl eine Justiziabilität im Abwehrbereich, wegen deren Unbestimmtheit aber nicht im Leistungsbereich zu.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit befasst sich mit den Grundsatznormen der Europäischen Grundrechtecharta, einer neuen Normkategorie, die es von den herkömmlichen Grundrechten zu unterscheiden gilt. Es erfolgt eine Untersuchung hinsichtlich deren Bedeutung und Justiziabilität. Zudem wird ein Unterscheidungskriterium zu den Grundrechten herausgearbeitet. Am Ende wird eine Einordnung dieser Normgruppe in die bestehende Dogmatik des Europarechts vorgenommen.
Zu Beginn der Arbeit wirft Holger Sagmeister vier Fragen zu den Grundsatznormen auf, die er im Laufe der Dissertation abarbeitet. Dabei war es notwendig, die dogmatischen Grundstrukturen des gegenwärtigen Europarechts herauszuarbeiten, um die Grundsatznormen schließlich in dieses bestehende Konzept einordnen zu können. Im Besonderen setzt sich der Autor mit den Begriffen der unmittelbaren Geltung, Anwendbarkeit und Wirkung von Normen des EG-Rechts auseinander, die oftmals, aber nach Ansicht des Autors zu Unrecht, als Synonyme verwendet werden. Einen wesentlichen Teil der Untersuchung nimmt die Frage ein, welche Bedeutung der Einordnung einer Norm als subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht zukommt.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass der EuGH mit Ausnahme des Staatshaftungsrechts nicht zwischen objektivem und subjektivem Recht unterscheide. Aus diesem Grund ließen sich auch die Grundsatznormen nicht anhand ihrer fehlenden Subjektivität von den Grundrechten differenzieren. Unter Beachtung der bisherigen Rspr. der Gemeinschaftsgerichte zur Klagbarkeit von Norminhalten komme den Grundsatznormen der Charta daher sehr wohl eine Justiziabilität im Abwehrbereich, wegen deren Unbestimmtheit aber nicht im Leistungsbereich zu.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Arbeit befasst sich mit den Grundsatznormen der Europäischen Grundrechtecharta, einer neuen Normkategorie, die es von den herkömmlichen Grundrechten zu unterscheiden gilt. Es erfolgt eine Untersuchung hinsichtlich deren Bedeutung und Justiziabilität. Zudem wird ein Unterscheidungskriterium zu den Grundrechten herausgearbeitet. Am Ende wird eine Einordnung dieser Normgruppe in die bestehende Dogmatik des Europarechts vorgenommen.
Zu Beginn der Arbeit wirft Holger Sagmeister vier Fragen zu den Grundsatznormen auf, die er im Laufe der Dissertation abarbeitet. Dabei war es notwendig, die dogmatischen Grundstrukturen des gegenwärtigen Europarechts herauszuarbeiten, um die Grundsatznormen schließlich in dieses bestehende Konzept einordnen zu können. Im Besonderen setzt sich der Autor mit den Begriffen der unmittelbaren Geltung, Anwendbarkeit und Wirkung von Normen des EG-Rechts auseinander, die oftmals, aber nach Ansicht des Autors zu Unrecht, als Synonyme verwendet werden. Einen wesentlichen Teil der Untersuchung nimmt die Frage ein, welche Bedeutung der Einordnung einer Norm als subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht zukommt.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass der EuGH mit Ausnahme des Staatshaftungsrechts nicht zwischen objektivem und subjektivem Recht unterscheide. Aus diesem Grund ließen sich auch die Grundsatznormen nicht anhand ihrer fehlenden Subjektivität von den Grundrechten differenzieren. Unter Beachtung der bisherigen Rspr. der Gemeinschaftsgerichte zur Klagbarkeit von Norminhalten komme den Grundsatznormen der Charta daher sehr wohl eine Justiziabilität im Abwehrbereich, wegen deren Unbestimmtheit aber nicht im Leistungsbereich zu.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit befasst sich mit den Grundsatznormen der Europäischen Grundrechtecharta, einer neuen Normkategorie, die es von den herkömmlichen Grundrechten zu unterscheiden gilt. Es erfolgt eine Untersuchung hinsichtlich deren Bedeutung und Justiziabilität. Zudem wird ein Unterscheidungskriterium zu den Grundrechten herausgearbeitet. Am Ende wird eine Einordnung dieser Normgruppe in die bestehende Dogmatik des Europarechts vorgenommen.
Zu Beginn der Arbeit wirft Holger Sagmeister vier Fragen zu den Grundsatznormen auf, die er im Laufe der Dissertation abarbeitet. Dabei war es notwendig, die dogmatischen Grundstrukturen des gegenwärtigen Europarechts herauszuarbeiten, um die Grundsatznormen schließlich in dieses bestehende Konzept einordnen zu können. Im Besonderen setzt sich der Autor mit den Begriffen der unmittelbaren Geltung, Anwendbarkeit und Wirkung von Normen des EG-Rechts auseinander, die oftmals, aber nach Ansicht des Autors zu Unrecht, als Synonyme verwendet werden. Einen wesentlichen Teil der Untersuchung nimmt die Frage ein, welche Bedeutung der Einordnung einer Norm als subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht zukommt.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass der EuGH mit Ausnahme des Staatshaftungsrechts nicht zwischen objektivem und subjektivem Recht unterscheide. Aus diesem Grund ließen sich auch die Grundsatznormen nicht anhand ihrer fehlenden Subjektivität von den Grundrechten differenzieren. Unter Beachtung der bisherigen Rspr. der Gemeinschaftsgerichte zur Klagbarkeit von Norminhalten komme den Grundsatznormen der Charta daher sehr wohl eine Justiziabilität im Abwehrbereich, wegen deren Unbestimmtheit aber nicht im Leistungsbereich zu.
Aktualisiert: 2023-04-15
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