Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.
Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.
Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.
Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.
Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.
Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.
Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.
Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.
Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.
Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.
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Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.
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Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.
Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.
Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.
Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.
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