Die in Artikel 16 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kodifizierte unternehmerische Freiheit scheint eine grundrechtliche Neuschöpfung darzustellen. Im Rahmen der Arbeit werden Schutzbereich und Schranken des Grundrechts eingehend untersucht. Hierfür wertet Frederik Schmidt die Grundrechtsrechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die mitgliedstaatlichen Grundrechtsgewährleistungen hinsichtlich der zahlreichen Teilgewährleistungen unternehmerischer Freiheit aus. Die so ermittelte Grundrechtspraxis in der Europäischen Union vergleicht er mit der erstmaligen Kodifizierung des Grundrechts der unternehmerischen Freiheit in Art. 16 GRCh. Die unklare Abgrenzungsmöglichkeit zu den beiden angrenzenden Wirtschaftsgrundrechten stellt dabei die erste Hürde im Chartatext dar. Auch der verwendete Grundrechtswortlaut in Art. 16 GRCh sowie die Schrankensystematik - insbesondere der Vorbehalt bezüglich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten - führen den Autor zu dem Ergebnis, die Grundrechtskodifizierung in Artikel 16 GRCh als misslungen einzustufen. Derzeit scheint die unternehmerische Freiheit unter Beachtung des Chartawortlautes nur hinsichtlich des Wesensgehaltes geschützt, vielleicht sogar nur in der objektiven Dimension als Institutsgarantie. Eine Neufassung des Wortlautes ist daher dringend zu empfehlen, auch wenn dies schwer erreichbar scheint. Im Ergebnis resümiert der Autor, dass trotz der Rechtsverbindlichkeit der Charta als Primärrecht die Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der Europäischen Union noch lange nicht abgeschlossen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die in Artikel 16 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kodifizierte unternehmerische Freiheit scheint eine grundrechtliche Neuschöpfung darzustellen. Im Rahmen der Arbeit werden Schutzbereich und Schranken des Grundrechts eingehend untersucht. Hierfür wertet Frederik Schmidt die Grundrechtsrechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die mitgliedstaatlichen Grundrechtsgewährleistungen hinsichtlich der zahlreichen Teilgewährleistungen unternehmerischer Freiheit aus. Die so ermittelte Grundrechtspraxis in der Europäischen Union vergleicht er mit der erstmaligen Kodifizierung des Grundrechts der unternehmerischen Freiheit in Art. 16 GRCh. Die unklare Abgrenzungsmöglichkeit zu den beiden angrenzenden Wirtschaftsgrundrechten stellt dabei die erste Hürde im Chartatext dar. Auch der verwendete Grundrechtswortlaut in Art. 16 GRCh sowie die Schrankensystematik - insbesondere der Vorbehalt bezüglich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten - führen den Autor zu dem Ergebnis, die Grundrechtskodifizierung in Artikel 16 GRCh als misslungen einzustufen. Derzeit scheint die unternehmerische Freiheit unter Beachtung des Chartawortlautes nur hinsichtlich des Wesensgehaltes geschützt, vielleicht sogar nur in der objektiven Dimension als Institutsgarantie. Eine Neufassung des Wortlautes ist daher dringend zu empfehlen, auch wenn dies schwer erreichbar scheint. Im Ergebnis resümiert der Autor, dass trotz der Rechtsverbindlichkeit der Charta als Primärrecht die Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der Europäischen Union noch lange nicht abgeschlossen ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die in Artikel 16 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kodifizierte unternehmerische Freiheit scheint eine grundrechtliche Neuschöpfung darzustellen. Im Rahmen der Arbeit werden Schutzbereich und Schranken des Grundrechts eingehend untersucht. Hierfür wertet Frederik Schmidt die Grundrechtsrechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die mitgliedstaatlichen Grundrechtsgewährleistungen hinsichtlich der zahlreichen Teilgewährleistungen unternehmerischer Freiheit aus. Die so ermittelte Grundrechtspraxis in der Europäischen Union vergleicht er mit der erstmaligen Kodifizierung des Grundrechts der unternehmerischen Freiheit in Art. 16 GRCh. Die unklare Abgrenzungsmöglichkeit zu den beiden angrenzenden Wirtschaftsgrundrechten stellt dabei die erste Hürde im Chartatext dar. Auch der verwendete Grundrechtswortlaut in Art. 16 GRCh sowie die Schrankensystematik - insbesondere der Vorbehalt bezüglich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten - führen den Autor zu dem Ergebnis, die Grundrechtskodifizierung in Artikel 16 GRCh als misslungen einzustufen. Derzeit scheint die unternehmerische Freiheit unter Beachtung des Chartawortlautes nur hinsichtlich des Wesensgehaltes geschützt, vielleicht sogar nur in der objektiven Dimension als Institutsgarantie. Eine Neufassung des Wortlautes ist daher dringend zu empfehlen, auch wenn dies schwer erreichbar scheint. Im Ergebnis resümiert der Autor, dass trotz der Rechtsverbindlichkeit der Charta als Primärrecht die Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der Europäischen Union noch lange nicht abgeschlossen ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die in Artikel 16 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kodifizierte unternehmerische Freiheit scheint eine grundrechtliche Neuschöpfung darzustellen. Im Rahmen der Arbeit werden Schutzbereich und Schranken des Grundrechts eingehend untersucht. Hierfür wertet Frederik Schmidt die Grundrechtsrechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die mitgliedstaatlichen Grundrechtsgewährleistungen hinsichtlich der zahlreichen Teilgewährleistungen unternehmerischer Freiheit aus. Die so ermittelte Grundrechtspraxis in der Europäischen Union vergleicht er mit der erstmaligen Kodifizierung des Grundrechts der unternehmerischen Freiheit in Art. 16 GRCh. Die unklare Abgrenzungsmöglichkeit zu den beiden angrenzenden Wirtschaftsgrundrechten stellt dabei die erste Hürde im Chartatext dar. Auch der verwendete Grundrechtswortlaut in Art. 16 GRCh sowie die Schrankensystematik - insbesondere der Vorbehalt bezüglich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten - führen den Autor zu dem Ergebnis, die Grundrechtskodifizierung in Artikel 16 GRCh als misslungen einzustufen. Derzeit scheint die unternehmerische Freiheit unter Beachtung des Chartawortlautes nur hinsichtlich des Wesensgehaltes geschützt, vielleicht sogar nur in der objektiven Dimension als Institutsgarantie. Eine Neufassung des Wortlautes ist daher dringend zu empfehlen, auch wenn dies schwer erreichbar scheint. Im Ergebnis resümiert der Autor, dass trotz der Rechtsverbindlichkeit der Charta als Primärrecht die Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der Europäischen Union noch lange nicht abgeschlossen ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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