Es gab eine Zeit, da begann jedes Gesetz mit einer ausführlichen Präambel, in der die Herrscher erzählten, wozu ihre Gesetze gut sind. Die Französische Revolution stellte den Anfang vom Ende dieser Zeit dar und seit der Mitte des 19. Jahrhunderts sind die Gesetze in Frankreich, Deutschland und der Schweiz präambellos – was sie bis auf ein schauderhaftes Intermezzo während des nationalsozialistischen Terrors auch geblieben sind. Allerdings setzte ab den 1950er-Jahren das Phänomen der Zweckartikel und Zweckparagraphen ein: Es wurde Mode, dass die Gesetze in ihrem ersten Artikel verkündeten, mit welchen Absichten und zu welchen Zwecken sie erlassen wurden. Heute ist diese Mode in den erwähnten Ländern fest etabliert. In der Schweiz beginnt mittlerweile sogar jedes zweite Gesetz mit einem Zweckartikel.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der soeben kurz skizzierten wechselvollen Geschichte der Zweckbestimmungen in Gesetzen aus rechtlicher und politischer Sicht auseinander. Sie schreibt, sollte es denn zutreffen, dass „[die Absicht des Gesetzgebers] […] die Seele des Gesetzes [ist]“, die Geschichte der Seelen der Gesetze. Und kommt zum Schluss, dass das Recht ein von der Politik zu unterscheidendes System ist.
Aktualisiert: 2020-01-31
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Es gab eine Zeit, da begannen alle Gesetze mit ausführlichen Präambeln, in denen die Herrscher erzählten, wozu ihre Gesetze gut sind. Die Französische Revolution stellte den Anfang vom Ende dieser Zeit dar und seit der Mitte des 19. Jahrhunderts sind die Gesetze in Frankreich, Deutschland und der Schweiz präambellos – was sie bis auf ein schauderhaftes Intermezzo während des nationalsozialistischen Terrors auch geblieben sind.
Allerdings setzt ab den 1950er-Jahren das Phänomen der Zweckartikel und Zweckparagraphen ein: Es wurde Mode, dass die Gesetze in ihrem
ersten Artikel verkündeten, mit welchen Absichten und zu welchen Zwecken sie erlassen wurden. Heute ist diese Mode in den erwähnten Ländern zu einem Standard geworden. In der Schweiz beginnt mittlerweile sogar jedes zweite Gesetz mit einem Zweckartikel.
Die Arbeit setzt sich mit der soeben kurz skizzierten wechselvollen Geschichte der Zweckbestimmungen in Gesetzen aus rechtlicher und politischer Sicht auseinander.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Es gab eine Zeit, da begann jedes Gesetz mit einer ausführlichen Präambel, in der die Herrscher erzählten, wozu ihre Gesetze gut sind. Die Französische Revolution stellte den Anfang vom Ende dieser Zeit dar und seit der Mitte des 19. Jahrhunderts sind die Gesetze in Frankreich, Deutschland und der Schweiz präambellos – was sie bis auf ein schauderhaftes Intermezzo während des nationalsozialistischen Terrors auch geblieben sind. Allerdings setzte ab den 1950er-Jahren das Phänomen der Zweckartikel und Zweckparagraphen ein: Es wurde Mode, dass die Gesetze in ihrem ersten Artikel verkündeten, mit welchen Absichten und zu welchen Zwecken sie erlassen wurden. Heute ist diese Mode in den erwähnten Ländern fest etabliert. In der Schweiz beginnt mittlerweile sogar jedes zweite Gesetz mit einem Zweckartikel. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der soeben kurz skizzierten wechselvollen Geschichte der Zweckbestimmungen in Gesetzen aus rechtlicher und politischer Sicht auseinander. Sie schreibt, sollte es denn zutreffen, dass „[die Absicht des Gesetzgebers] […] die Seele des Gesetzes [ist]“, die Geschichte der Seelen der Gesetze. Und kommt zum Schluss, dass das Recht ein von der Politik zu unterscheidendes System ist.
Aktualisiert: 2020-01-31
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Die schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 legt die rechtliche Grundordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft fest und beansprucht Vorrang vor dem übrigen Landesrecht. Seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 hat die nachgeführte Verfassung bereits zahlreiche umfassende (z.B. Neuer Finanzausgleich, Bundesrechtspflege, Bildung) und punktuelle (z.B. Minarettverbot, Zweitwohnungen, Masseneinwanderung) Neuerungen erfahren, deren Bedeutung und Tragweite teilweise noch unklar sind. Der Basler Kommentar analysiert die einzelnen Verfassungsbestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht, gibt Aufschluss über den Stand und die neuere Entwicklung der schweizerischen Verfassungsordnung und bezieht Stellung zu umstrittenen Fragen. Die Kommentierung erstreckt sich auch auf die jüngst angenommenen Volksinitiativen und verarbeitet die zu allgemeinen und spezifischen Fragestellungen entwickelte Rechtsprechung und Lehre. Die Autorinnen und Autoren haben der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die schweizerische Verfassung im Kontext des für die Schweiz verbindlichen Völkerrechts bewegt und entwickelt und, wo immer geboten, auch die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Schweiz (insbesondere die EMRK und die UNO-Pakte) in die Kommentierung einbezogen. Bei den einzelnen Kommentierungen wurde, soweit dies für das bessere Verständnis sinnvoll erschien, auch auf die Rechtslage in anderen Staaten hingewiesen.
Aktualisiert: 2020-01-31
Autor:
Alberto Achermann,
Sian Affolter,
Jonas Alig,
Tilmann Altwicker,
Urs R. Behnisch,
Eva Maria Belser,
Michael Beusch,
Giovanni Biaggini,
Emanuel Borter,
Corina Caluori,
Basile Cardinaux,
Martina Caroni,
Philip Conradin-Triaca,
Nina Dajcar,
Stefan Diezig,
Oliver Diggelmann,
Martin Dumermuth,
Astrid Epiney,
Martina Filippo,
Thomas Gächter,
Tarkan Göksu,
Alain Griffel,
Reto Häggi Furrer,
Peter Hänni,
Angela Hefti,
Maya Hertig,
Kristin Hoffmann,
Barbara Kammermann,
Christine Kaufmann,
Markus Kern,
Regina Kiener,
Raphael Kraemer,
Jörg Künzli,
Andreas Lienhard,
Fabienne Marti Locher,
Nina Massüger,
Jean-François Mayoraz,
Michael E. Meier,
Michael Merker,
Kilian Meyer,
Eva Molinari,
Markus Mueller,
Matthias Oesch,
René Pahud de Mortanges,
Johannes Reich,
Stephanie Renold-Burch,
Beat Rudin,
Fränzi Ruff,
Liliane Schärmeli,
Lukas Schaub,
Patricia M. Schiess Rütimann,
Florian Schmidt-Gabain,
Zeno Schnyder von Wartensee,
Frank Schürmann,
Goran Seferovic,
Madeleine Simonek,
Andreas Stöckli,
Daniela Thurnherr,
Pierre Tschannen,
Axel Tschentscher,
Peter Uebersax,
Felix Uhlmann,
Florian Utz,
Barbara von Rütte,
Bernhard Waldmann,
Gregori Werder,
Christoph Winzeler,
Karl-Marc Wyss,
Judith Wyttenbach,
Franz Zeller
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