Den Anlass und exemplarischen Hintergrund der Arbeit bildet die Frage der Haftung von Signaturschlüssel-Inhabern für den Missbrauch ihrer Signaturschlüssel durch Dritte im modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Die Literatur schlägt die Fortbildung der Rechtsprechungslinien über Scheinvollmachten und Blankettmissbrauch vor. Diese werden als Rechtsscheinhaftung qualifiziert und sind in Gestalt der Anscheinsvollmacht hochstreitig.
Über "Rechtsschein" ist seit dem ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viel geschrieben worden. Daniel Schnell beabsichtigt nicht, eine neue Theorie hinzuzufügen. Ziel ist es vielmehr, die wild gewachsene Diskussion wieder mit den Zentralregelungen des Rechtsgeschäftsrechts in den §§ 104 bis 185 BGB zu verzahnen. Der Begriff eines Rechtsscheins begegnet dort zwar nirgends. Der Sache nach wird die Anknüpfung abgestufter Rechtsfolgen an einen unrichtigen Schein verschiedener Inhalte dort jedoch grundlegend behandelt, vor allem in den §§ 116 ff. BGB. Diese interessieren vorliegend in Verbindung mit den §§ 171 I, 172 I BGB über Vollmachtskundgaben, welche als Rechtsschein nur anderen Inhalts als eine Willenserklärung gemäß §§ 133, 157, 167 I BGB zu erfassen und fortzubilden sind. Der Rechtsschein ist denn nichts weiter als eine Kehrformulierung der Verneinung von positive wie negative Haftung hinderndem Mitverschulden des Geschäftsgegners nach § 122 II BGB bei Unrichtigkeit des Scheins. Diese teils trivialen Gegebenheiten sind seit den Früharbeiten von v. Seeler, Wellspacher und Naendrup unter Sondertheorien wie Larenz' Geltungstheorie und Canaris' Vertrauenstheorie verschwunden, die punktuelle Korrekturziele innerhalb des allgemeinen Rechtsgeschäftsrechts in zu weitgehende Lehren kleideten und der Privatrechtsdogmatik damit keinen Gefallen getan haben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Den Anlass und exemplarischen Hintergrund der Arbeit bildet die Frage der Haftung von Signaturschlüssel-Inhabern für den Missbrauch ihrer Signaturschlüssel durch Dritte im modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Die Literatur schlägt die Fortbildung der Rechtsprechungslinien über Scheinvollmachten und Blankettmissbrauch vor. Diese werden als Rechtsscheinhaftung qualifiziert und sind in Gestalt der Anscheinsvollmacht hochstreitig.
Über "Rechtsschein" ist seit dem ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viel geschrieben worden. Daniel Schnell beabsichtigt nicht, eine neue Theorie hinzuzufügen. Ziel ist es vielmehr, die wild gewachsene Diskussion wieder mit den Zentralregelungen des Rechtsgeschäftsrechts in den §§ 104 bis 185 BGB zu verzahnen. Der Begriff eines Rechtsscheins begegnet dort zwar nirgends. Der Sache nach wird die Anknüpfung abgestufter Rechtsfolgen an einen unrichtigen Schein verschiedener Inhalte dort jedoch grundlegend behandelt, vor allem in den §§ 116 ff. BGB. Diese interessieren vorliegend in Verbindung mit den §§ 171 I, 172 I BGB über Vollmachtskundgaben, welche als Rechtsschein nur anderen Inhalts als eine Willenserklärung gemäß §§ 133, 157, 167 I BGB zu erfassen und fortzubilden sind. Der Rechtsschein ist denn nichts weiter als eine Kehrformulierung der Verneinung von positive wie negative Haftung hinderndem Mitverschulden des Geschäftsgegners nach § 122 II BGB bei Unrichtigkeit des Scheins. Diese teils trivialen Gegebenheiten sind seit den Früharbeiten von v. Seeler, Wellspacher und Naendrup unter Sondertheorien wie Larenz' Geltungstheorie und Canaris' Vertrauenstheorie verschwunden, die punktuelle Korrekturziele innerhalb des allgemeinen Rechtsgeschäftsrechts in zu weitgehende Lehren kleideten und der Privatrechtsdogmatik damit keinen Gefallen getan haben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Den Anlass und exemplarischen Hintergrund der Arbeit bildet die Frage der Haftung von Signaturschlüssel-Inhabern für den Missbrauch ihrer Signaturschlüssel durch Dritte im modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Die Literatur schlägt die Fortbildung der Rechtsprechungslinien über Scheinvollmachten und Blankettmissbrauch vor. Diese werden als Rechtsscheinhaftung qualifiziert und sind in Gestalt der Anscheinsvollmacht hochstreitig.
Über "Rechtsschein" ist seit dem ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viel geschrieben worden. Daniel Schnell beabsichtigt nicht, eine neue Theorie hinzuzufügen. Ziel ist es vielmehr, die wild gewachsene Diskussion wieder mit den Zentralregelungen des Rechtsgeschäftsrechts in den §§ 104 bis 185 BGB zu verzahnen. Der Begriff eines Rechtsscheins begegnet dort zwar nirgends. Der Sache nach wird die Anknüpfung abgestufter Rechtsfolgen an einen unrichtigen Schein verschiedener Inhalte dort jedoch grundlegend behandelt, vor allem in den §§ 116 ff. BGB. Diese interessieren vorliegend in Verbindung mit den §§ 171 I, 172 I BGB über Vollmachtskundgaben, welche als Rechtsschein nur anderen Inhalts als eine Willenserklärung gemäß §§ 133, 157, 167 I BGB zu erfassen und fortzubilden sind. Der Rechtsschein ist denn nichts weiter als eine Kehrformulierung der Verneinung von positive wie negative Haftung hinderndem Mitverschulden des Geschäftsgegners nach § 122 II BGB bei Unrichtigkeit des Scheins. Diese teils trivialen Gegebenheiten sind seit den Früharbeiten von v. Seeler, Wellspacher und Naendrup unter Sondertheorien wie Larenz' Geltungstheorie und Canaris' Vertrauenstheorie verschwunden, die punktuelle Korrekturziele innerhalb des allgemeinen Rechtsgeschäftsrechts in zu weitgehende Lehren kleideten und der Privatrechtsdogmatik damit keinen Gefallen getan haben.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Den Anlass und exemplarischen Hintergrund der Arbeit bildet die Frage der Haftung von Signaturschlüssel-Inhabern für den Missbrauch ihrer Signaturschlüssel durch Dritte im modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Die Literatur schlägt die Fortbildung der Rechtsprechungslinien über Scheinvollmachten und Blankettmissbrauch vor. Diese werden als Rechtsscheinhaftung qualifiziert und sind in Gestalt der Anscheinsvollmacht hochstreitig.
Über "Rechtsschein" ist seit dem ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viel geschrieben worden. Daniel Schnell beabsichtigt nicht, eine neue Theorie hinzuzufügen. Ziel ist es vielmehr, die wild gewachsene Diskussion wieder mit den Zentralregelungen des Rechtsgeschäftsrechts in den §§ 104 bis 185 BGB zu verzahnen. Der Begriff eines Rechtsscheins begegnet dort zwar nirgends. Der Sache nach wird die Anknüpfung abgestufter Rechtsfolgen an einen unrichtigen Schein verschiedener Inhalte dort jedoch grundlegend behandelt, vor allem in den §§ 116 ff. BGB. Diese interessieren vorliegend in Verbindung mit den §§ 171 I, 172 I BGB über Vollmachtskundgaben, welche als Rechtsschein nur anderen Inhalts als eine Willenserklärung gemäß §§ 133, 157, 167 I BGB zu erfassen und fortzubilden sind. Der Rechtsschein ist denn nichts weiter als eine Kehrformulierung der Verneinung von positive wie negative Haftung hinderndem Mitverschulden des Geschäftsgegners nach § 122 II BGB bei Unrichtigkeit des Scheins. Diese teils trivialen Gegebenheiten sind seit den Früharbeiten von v. Seeler, Wellspacher und Naendrup unter Sondertheorien wie Larenz' Geltungstheorie und Canaris' Vertrauenstheorie verschwunden, die punktuelle Korrekturziele innerhalb des allgemeinen Rechtsgeschäftsrechts in zu weitgehende Lehren kleideten und der Privatrechtsdogmatik damit keinen Gefallen getan haben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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