In diesem Werk wird der Versuch unternommen, die Deutung möglichst aller 40.000 geographischen Namen zu bewerkstelligen, die über die Jahrtausende im heutigen deutschen Sprachraum entstanden und bis heute erhalten sind. Dieser Versuch ist zwar von einigen Autoren schon unternommen worden, jedoch mit unbefriedigenden Ergebnissen; darin ist sich die Fachwelt einig.
Uneinig sind sich die Forscher darüber, ob der historischen oder der etymologischen Methode der Vorzug zu geben ist: Die aktenbasierte Vorgehensweise kann nur einen Zeitraum von 1.200 Jahren überblicken und hat mit vielen Fehlern in den Beurkundungen zu kämpfen; dagegen kann die sprachbasierte Erkundung den Horizont bis zur indogermanischen Sprachrevolution erkunden und teilweise darüber hinaus, hat aber mit der Differenzierung der vielen verschiedenen Sprachebenen zu kämpfen.
Da hier zum ersten Mal die Grundgesamtheit aller verfügbaren Einträge als Datenbasis genommen wird, ergeben sich neue Möglichkeiten der Sinndeutung; mit Hilfe statistischer Werkzeuge konnten zahlreiche Kernsilben (KS) identifiziert werden, deren Bedeutung über Zeit und Raum verteilt extrem stabil ist. Und die vollständige alphabetische Vorsortierung bot ungeahnte Möglichkeiten der Komparatistik, also der Silben- und Wortvergleichung, die einer regional auf Landkreise und (überwiegend) kirchliche Beurkundungen begrenzten Forschung nicht zur Verfügung stehen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurde das Staatsmonopol der Kirchen beseitigt: „Es besteht keine Staatskirche“ (Art 137, Abs. 1 WRV in Art 140 GG von 1949). Die Staatsleistungen an diese Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts blieben (Art 137, Abs. 5, Satz 1 WRV), sollten entsprechend den Landeskirchen von den Ländern abgelöst werden (Art 138, Abs. 1 WRV). Das ist allerdings nach nunmehr 100 Jahren nicht geschehen; und auch das an den staatlichen Lehrstühlen in den Landes-Universitäten verankerte Staatskirchenrecht des Kaiserreiches auf der Basis der Reichsverfassung von 1871 hat bis heute Bestand als wesentlicher Teil des Öffentlichen Rechts. Die früheren Amtskirchen verfügen als KöffR über zahlreiche Privilegien gegenüber allen anderen Religions- und Weltanschauungs-Vereinigungen: ganz im Widerspruch zum Gleichstellungsgebot von Abs. 7 in Art 137 WRV. Dadurch fühlen sich die nicht staatsnahen Religionen, die weder als KöffR anerkannt sind noch staatliche Hilfen erhalten, diskriminiert; folgerichtig fordern diese das Privilegien-Bündel der schrumpfenden christlichen Volkskirchen auch für sich ein - insbesondere die zahlreichen und schnell wachsenden islamischen Glaubensgemeinschaften. Jedoch basieren diese regelmäßig auf dem fundamentalistisch-autokratischen Rechtssystem der Scharia, das mit der liberalen demokratischen Grundordnung und der aufgeklärten Verfassung bzw. den darin garantierten Bürger- und Menschenrechten nicht vereinbar ist. In nächster Zeit muss sich entscheiden, ob in der Folge der laufenden Innenminister-Islamkonferenzen die muslimischen Bekenntnisse auch den Status der KöffR mit allen Privilegien erhalten, oder ob deren Diskriminierung durch die Beseitigung der Kirchenprivilegien beseitigt werden kann. Die Bischöfe der DBK und der EKD unterstützen in der Politik und in der Öffentlichkeit die erste Lösung, da sie von ihren traditionellen Privilegien nicht lassen können. Stephan A. Schoppe absolvierte sein Jurastudium an der Universität Hamburg und schloss dieses mit dem I. und II. Staatsexamen ab; anschließend erwarb er seinen MBA - Master of Business Administration an der University of Wales in Cardiff (GB). Durch seine Dissertation über das deutsche Kirchensteuer-Recht angeregt (siehe Bd. 1 dieser Reihe) setzt er sich in diesem Buch kritisch mit dem Recht der Religionen auseinander, insbesondere mit den konstitutionellen Grundlagen des Christentums und des Islam. Dabei werden die Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Glaubensrichtungen deutlich herausgearbeitet, die sich aus dem Spannungsverhältnis einer säkularen Verfassung und der religiös begründeten Scharia ergeben. Dr. Schoppe ist als Fachanwalt für Insolvenzrecht in einer großen Kanzlei in Hamburg tätig.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Das Besondere Kirchgeld wurde ausdrücklich für den Fall der glaubensverschiedenen Ehe geschaffen, nachdem die frühere Halbteilungsregelung vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden war. Die kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaften können das Besondere Kirchgeld von solchen Mitgliedern erheben, bei denen keine Kirchensteuer anfällt, weil sie als zusammenveranlagte Ehegatten im Vergleich zu ihrem konfessionslosen Ehepartner über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen. Hier soll untersucht werden, ob das Besondere Kirchgeld den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht dafür entwickelt hat. Begutachtet wird dabei zum einen, ob die bereits höchstrichterlich abweisend entschiedenen Argumente durch Rechtsänderungen im Wandel der Zeit, insbesondere die Wiedervereinigung und die Europäische Integration, anders zu beurteilen sind. Zum anderen werden noch nicht entschiedene Argumentationslinien behandelt, denen bisher keine oder zumindest nur wenig Beachtung zuteil werden konnte, weil diese erst durch jüngere Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen virulent geworden sind. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht oder das Verbot der mittelbaren Diskriminierung vorliegt. Kritisch ist dabei zudem in steuerrechtlicher Hinsicht insbesondere die Definition des Besonderen Kirchgeldes als Steuer, wobei der Verfasser zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine nicht klassifizierbare Abgabe handelt, die im Grundgesetz in dieser Form nicht vorgesehen ist. Zuletzt werden verfassungs- und steuerrechtliche Anregungen hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten gegeben und es wird herausgearbeitet, dass bei einer Grundgesetzänderung auch die Körperschaft des öffentlichen Rechtes als vorgegebene Rechtsform der Kirchen durch die der öffentlichen Stiftung ersetzt werden sollte.
Aktualisiert: 2019-12-20
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