In der vorliegenden Abhandlung beschäftigt sich der Autor mit dem Verhältnis der Begünstigungstatbestände §§ 257, 258 StGB zur vorausgegangenen rechtswidrigen Vortat. Dabei wird untersucht, ob und in welchem Umfang die strafrechtliche Verwicklung in die Vortat eine spätere Strafbarkeit wegen vorteilssichernder oder strafvereitelnder Begünstigung ausschließt.
Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der rechtlichen Bewertung der sogenannten indirekten Selbstbegünstigung. Gemeint sind Situationen, in denen ein Vortäter oder ein Vortatteilnehmer an einer Begünstigung teilnimmt, die ihm selbst zugute kommt. Im klassischen Fall stiftet etwa ein Dieb eine andere Person dazu an, ihm bei der Flucht oder der Sicherung des Diebesguts zu helfen. Die Frage nach der Strafbarkeit des Diebes nach den §§ 257, 26 StGB bzw. §§ 258, 26 StGB wird in Rechtsprechung und Literatur bislang einhellig unter Rückgriff auf die §§ 257 III, 258 V StGB beantwortet. Demgegenüber zeigt der Verfasser auf der Grundlage der von Miehe und Schroeder entwickelten Rechtsgeltungstheorie einen neuen Lösungsweg auf, indem er aus Schutzzweckerwägungen bereits das tatbestandliche Unrecht verneint. Diese Konzeption bietet neben einer besseren dogmatischen Fundierung den Vorteil, daß die rechtspolitisch schon lange geforderte umfassende Straffreistellung der indirekten Selbstbegünstigung bereits de lege lata erreicht wird. Als Folge dieser Überlegungen reduziert sich der Anwendungsbereich der §§ 257 III, 258 V StGB auf die Fälle echter Komplizenbegünstigung. Für diesen Bereich werden die spezialgesetzlichen Privilegierungen der §§ 257 III, 258 V StGB - wiederum unter Rückgriff auf die Schutzzweckerwägungen der Rechtsgeltungstheorie - sinnvoll erklärt, wobei insbesondere die viel gescholtene Ausnahmeregelung des § 257 III 2 StGB eine neue Legitimation erhält.
Im Ergebnis wird durch die Untersuchung somit ein Weg aufgezeigt, mit dem sich die spezifischen Probleme der vorteilssichernden und strafvereitelnden Begünstigung durch Vortäter und Vortatteilnehmer bereits auf dem Boden der gegenwärtigen Gesetzeslage in zufriedenstellender Weise lösen lassen.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
In der vorliegenden Abhandlung beschäftigt sich der Autor mit dem Verhältnis der Begünstigungstatbestände §§ 257, 258 StGB zur vorausgegangenen rechtswidrigen Vortat. Dabei wird untersucht, ob und in welchem Umfang die strafrechtliche Verwicklung in die Vortat eine spätere Strafbarkeit wegen vorteilssichernder oder strafvereitelnder Begünstigung ausschließt.
Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der rechtlichen Bewertung der sogenannten indirekten Selbstbegünstigung. Gemeint sind Situationen, in denen ein Vortäter oder ein Vortatteilnehmer an einer Begünstigung teilnimmt, die ihm selbst zugute kommt. Im klassischen Fall stiftet etwa ein Dieb eine andere Person dazu an, ihm bei der Flucht oder der Sicherung des Diebesguts zu helfen. Die Frage nach der Strafbarkeit des Diebes nach den §§ 257, 26 StGB bzw. §§ 258, 26 StGB wird in Rechtsprechung und Literatur bislang einhellig unter Rückgriff auf die §§ 257 III, 258 V StGB beantwortet. Demgegenüber zeigt der Verfasser auf der Grundlage der von Miehe und Schroeder entwickelten Rechtsgeltungstheorie einen neuen Lösungsweg auf, indem er aus Schutzzweckerwägungen bereits das tatbestandliche Unrecht verneint. Diese Konzeption bietet neben einer besseren dogmatischen Fundierung den Vorteil, daß die rechtspolitisch schon lange geforderte umfassende Straffreistellung der indirekten Selbstbegünstigung bereits de lege lata erreicht wird. Als Folge dieser Überlegungen reduziert sich der Anwendungsbereich der §§ 257 III, 258 V StGB auf die Fälle echter Komplizenbegünstigung. Für diesen Bereich werden die spezialgesetzlichen Privilegierungen der §§ 257 III, 258 V StGB - wiederum unter Rückgriff auf die Schutzzweckerwägungen der Rechtsgeltungstheorie - sinnvoll erklärt, wobei insbesondere die viel gescholtene Ausnahmeregelung des § 257 III 2 StGB eine neue Legitimation erhält.
Im Ergebnis wird durch die Untersuchung somit ein Weg aufgezeigt, mit dem sich die spezifischen Probleme der vorteilssichernden und strafvereitelnden Begünstigung durch Vortäter und Vortatteilnehmer bereits auf dem Boden der gegenwärtigen Gesetzeslage in zufriedenstellender Weise lösen lassen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Abhandlung beschäftigt sich der Autor mit dem Verhältnis der Begünstigungstatbestände §§ 257, 258 StGB zur vorausgegangenen rechtswidrigen Vortat. Dabei wird untersucht, ob und in welchem Umfang die strafrechtliche Verwicklung in die Vortat eine spätere Strafbarkeit wegen vorteilssichernder oder strafvereitelnder Begünstigung ausschließt.
Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der rechtlichen Bewertung der sogenannten indirekten Selbstbegünstigung. Gemeint sind Situationen, in denen ein Vortäter oder ein Vortatteilnehmer an einer Begünstigung teilnimmt, die ihm selbst zugute kommt. Im klassischen Fall stiftet etwa ein Dieb eine andere Person dazu an, ihm bei der Flucht oder der Sicherung des Diebesguts zu helfen. Die Frage nach der Strafbarkeit des Diebes nach den §§ 257, 26 StGB bzw. §§ 258, 26 StGB wird in Rechtsprechung und Literatur bislang einhellig unter Rückgriff auf die §§ 257 III, 258 V StGB beantwortet. Demgegenüber zeigt der Verfasser auf der Grundlage der von Miehe und Schroeder entwickelten Rechtsgeltungstheorie einen neuen Lösungsweg auf, indem er aus Schutzzweckerwägungen bereits das tatbestandliche Unrecht verneint. Diese Konzeption bietet neben einer besseren dogmatischen Fundierung den Vorteil, daß die rechtspolitisch schon lange geforderte umfassende Straffreistellung der indirekten Selbstbegünstigung bereits de lege lata erreicht wird. Als Folge dieser Überlegungen reduziert sich der Anwendungsbereich der §§ 257 III, 258 V StGB auf die Fälle echter Komplizenbegünstigung. Für diesen Bereich werden die spezialgesetzlichen Privilegierungen der §§ 257 III, 258 V StGB - wiederum unter Rückgriff auf die Schutzzweckerwägungen der Rechtsgeltungstheorie - sinnvoll erklärt, wobei insbesondere die viel gescholtene Ausnahmeregelung des § 257 III 2 StGB eine neue Legitimation erhält.
Im Ergebnis wird durch die Untersuchung somit ein Weg aufgezeigt, mit dem sich die spezifischen Probleme der vorteilssichernden und strafvereitelnden Begünstigung durch Vortäter und Vortatteilnehmer bereits auf dem Boden der gegenwärtigen Gesetzeslage in zufriedenstellender Weise lösen lassen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Abhandlung beschäftigt sich der Autor mit dem Verhältnis der Begünstigungstatbestände §§ 257, 258 StGB zur vorausgegangenen rechtswidrigen Vortat. Dabei wird untersucht, ob und in welchem Umfang die strafrechtliche Verwicklung in die Vortat eine spätere Strafbarkeit wegen vorteilssichernder oder strafvereitelnder Begünstigung ausschließt.
Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der rechtlichen Bewertung der sogenannten indirekten Selbstbegünstigung. Gemeint sind Situationen, in denen ein Vortäter oder ein Vortatteilnehmer an einer Begünstigung teilnimmt, die ihm selbst zugute kommt. Im klassischen Fall stiftet etwa ein Dieb eine andere Person dazu an, ihm bei der Flucht oder der Sicherung des Diebesguts zu helfen. Die Frage nach der Strafbarkeit des Diebes nach den §§ 257, 26 StGB bzw. §§ 258, 26 StGB wird in Rechtsprechung und Literatur bislang einhellig unter Rückgriff auf die §§ 257 III, 258 V StGB beantwortet. Demgegenüber zeigt der Verfasser auf der Grundlage der von Miehe und Schroeder entwickelten Rechtsgeltungstheorie einen neuen Lösungsweg auf, indem er aus Schutzzweckerwägungen bereits das tatbestandliche Unrecht verneint. Diese Konzeption bietet neben einer besseren dogmatischen Fundierung den Vorteil, daß die rechtspolitisch schon lange geforderte umfassende Straffreistellung der indirekten Selbstbegünstigung bereits de lege lata erreicht wird. Als Folge dieser Überlegungen reduziert sich der Anwendungsbereich der §§ 257 III, 258 V StGB auf die Fälle echter Komplizenbegünstigung. Für diesen Bereich werden die spezialgesetzlichen Privilegierungen der §§ 257 III, 258 V StGB - wiederum unter Rückgriff auf die Schutzzweckerwägungen der Rechtsgeltungstheorie - sinnvoll erklärt, wobei insbesondere die viel gescholtene Ausnahmeregelung des § 257 III 2 StGB eine neue Legitimation erhält.
Im Ergebnis wird durch die Untersuchung somit ein Weg aufgezeigt, mit dem sich die spezifischen Probleme der vorteilssichernden und strafvereitelnden Begünstigung durch Vortäter und Vortatteilnehmer bereits auf dem Boden der gegenwärtigen Gesetzeslage in zufriedenstellender Weise lösen lassen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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