Das Strafrecht, die Neurophysiologie und die Willensfreiheit

Das Strafrecht, die Neurophysiologie und die Willensfreiheit von Siesel,  Martin
Willensfreiheit - Hirnforschung - Schuldstrafrecht Die Erkenntnisse der aktuellen Hirnforschung, denen zufolge mentales Geschehen auf neuronale Signalverarbeitungsprozesse im Gehirn zurückzuführen sein soll, können so interpretiert werden, als ob der Mensch zwar bei der Bildung seines Willens, nicht jedoch bei dessen Betätigung frei sei. Doch veranlassen sie nicht dazu, die Strafrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, die ein von einem Schuldprinzip beherrschtes Tatstrafrecht verkörpert und dem Täter den Vorwurf des Anders-Gehandelt-Haben-Könnens machen muss, zugunsten eines an einer Gefährlichkeitsprognose orientierten Präventionsrechts aufzugeben. Dies kann entgegen neuerer Auffassung nicht damit begründet werden, dass es möglich sei, einen Schuldvorwurf zu erheben, der der vorgreiflichen Bejahung einer Willensfreiheit entbehren könne. Richtigerweise bedarf jegliche Form strafrechtlicher Verantwortlichmachung, die an vollbrachte menschliche Handlung anknüpft, einer Stellungnahme zu einem Anders-Gehandelt-Haben-Können. Deshalb tritt die Problematik der Willensfreiheit auch nicht erst bei der Frage des Inhalts und der Ausgestaltung des strafrechtlichen Schuldbegriffs, sondern bereits bei Handlung und Vorsatz auf. Indessen können die Ergebnisse der Neurowissenschaft nicht kurzerhand ignoriert werden. Denn obgleich als sicher gelten kann, dass es sich bei dem Gehirn um dasjenige Organ handelt, in dem Bewusstsein lokalisiert werden kann, ist weder eine Aussage dahin möglich, dass Bewusstsein von hirnorganischem Geschehen independent ist, noch können Bewusstseinszustände konkret Gehirnaktivitäten zugeordnet werden. Bewusstsein ist nicht vollständig neuronal repräsentiert; der neuronale Code ist derzeit nicht bekannt und das psycho-physische Problem ist noch unlösbar. Gleichwohl, kann die Strafrechtswissenschaft sich entscheiden, den Menschen sowohl in seiner Willensbildung, als auch in seiner Willensbetätigung als frei hinzustellen. Strafrechtliche Sanktion muss nämlich damit begründet werden, dass Handlung Unrecht darstellt. Da aber dem Sein das Sollende nicht abgewonnen werden kann, kann es sich bei einem Unwerturteil nicht um eine Deskription, sondern nur um eine Askription handeln. Allerdings ist das Strafrecht nicht vollkommen frei bei seinen Begriffsbildungen, da es dann keinen Grund geben würde, warum nicht jede beliebige Fiktion zum Rechtsinhalt erstarken könnte. Deshalb bedarf es eines Mechanismus, der etwas darüber besagt, wann Seinstatsachen für Rechtsinhalte relevant werden. Solch ein Mechanismus kann in einem Hierarchizismus, der Aussagen über die Ebenen- und Tiefenstrukturen von Gegenständen macht, gefunden werden. Die Neurophysiologie, die Gehirnaktivitäten als neuronale Signalverarbeitungsprozesse auffasst, gehorcht völlig anderen Gesetz- und Regelmäßigkeiten, als die Psychologie, deren Gegenstand das Bewusstsein ist und als die Strafrechtspflege, die etwas über das Verhalten des Individuums in der Gemeinschaft besagen will. Die Strafrechtspflege ist ark gegenüber den Neurowissenschaften und braucht auf deren Erkenntnisse keine Rücksicht zu nehmen. Freedom of Will - Neurophysiology - Penal law and Culpability The knowledge of actual brain research, stating, that mental activities are reducible to procedures of processing neuronal signals, may be interpreted, as if man is only free in formatting, yet not in exercising his will. Though, this knowledge does not suggest to abandon penal law of the Federal Republic of Germany, that embodies a law implementing the connecting ideas of act and culpability and thus implies to blame on the perpetrator for not-having-formed-another-will, in favour of a prevention-law inclined to prognostic statements about the potential dangeressness of an actor. Contrary to recently arisen opinion, cherishing to current penal law can not be justified with foundation on a reproach that is dispensed from anticipatory affirmation of freedom of will. Rightly every manner and matter of legal responsability, that is stuck to fulfilled act, is in need of a statement concerning the question of freedom of will. Thus, the problem of freedom of will does not only affect content and formation of the notion of culpability as specifically located at penal law, yet already arises in coherence with act and intention. However, results of neurophysiological inquiry can not be ignored at sight. Even though it can be considered as a proven fact, that the human brain ist the organ, conciousness resides in, neither a statement may be made, that consciousness is independent from neuronal activities, nor can certain states of mind be assinged to certain brain activities. Consciousness is neuronally not fully represented; at present the neuronal code is unknown and the so-called psycho-physical problem can even now not be solved. Anyhow, science dealing with penal law can come to the determination to consider man as free concerning as well formatting as exercising his will. Penal sanction must namely be justified as reaction on act being wrong. As the to-be can not be derived from the being, any judgement of wrong can not be description of, rather ascription to act. To be sure, penal law is not entirely independent in its conceptions of notion because in that case there would be no reasonable legitimation not to assert whatsoever fiction to positive law. Thus, the penal law is in need of a mechanism providing an answer to the question of dependence of fiction on fact. Such a mechanism can be found in a hierachizism, that provides statements about structures of entities as well in level als in depth. Neurophysiology, comprehending brain activities as processes of manufacturing neuronal signals, obbeys entirely different regularities than psychology, whose domaine consciousness is, and science of penal law, which desires to make statements about individual behaviour and society. Science of penal law enjoys independence from neurophysiology and must not regard their knowledge.
Aktualisiert: 2019-12-20
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