In der vorliegenden Untersuchung begibt sich der Autor auf die Suche nach den Grenzen legislativer Freiheit bei der Strafrechtssetzung. Traditionell strafrechtliche und verfassungsrechtliche Legitimationsdiskurse werden aufgenommen und aufeinander bezogen. Auf dieser Methode fußt das Verständnis einer personalen Strafrechtsgüterlehre als einer gut begründbaren Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Neben den gängigerweise als unmittelbar normativ verstandenen Legitimationskriterien, wie dem Prinzip des Rechtsgüterschutzes, dem Bestimmtheitsgebot und dem Schuldprinzip, werden auch Varianten des gesetzgeberischen Umgangs mit der empirischen Wirklichkeit auf die Frage ihrer den Gesetzgeber möglicherweise rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich begrenzenden Potenz hin untersucht. So werden Anforderungen an eine zweckrationale Kriminalpolitik ebenso formuliert, wie der Vorbehalt der Implementierbarkeit von zu schaffenden oder bereits bestehenden strafbewehrten Verhaltensnormen durch das Kriminaljustizsystem in einer dem Ernst der strafrechtlichen Norm entsprechenden Weise.
Stächelin bemüht sich jedoch auch darum, der Wirklichkeit der Strafgesetzgebungsverfahren gerecht zu werden, indem er sowohl deren normative Vorgaben, deren tatsächlichen Wirkmechanismen, deren strukturellen Vorgaben wie auch die handelnden Akteure in den Blick nimmt. Insoweit wird die tradierte Perspektive auf die Darstellung von Entscheidungsfindungen durch eine auf deren Herstellung ausgerichtete ersetzt.
Ein solcher Perspektivenwechsel tut not. Dies zeigt sich, wenn der Verfasser den nicht nur von ihm als bescheiden und streckenweise wesensfremd funktionalisiert empfundenen Verfahren und Ergebnissen jüngerer Strafgesetzgebung zum Abschluß der Untersuchung Verbesserungsvorschläge entgegen hält.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der vorliegenden Untersuchung begibt sich der Autor auf die Suche nach den Grenzen legislativer Freiheit bei der Strafrechtssetzung. Traditionell strafrechtliche und verfassungsrechtliche Legitimationsdiskurse werden aufgenommen und aufeinander bezogen. Auf dieser Methode fußt das Verständnis einer personalen Strafrechtsgüterlehre als einer gut begründbaren Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Neben den gängigerweise als unmittelbar normativ verstandenen Legitimationskriterien, wie dem Prinzip des Rechtsgüterschutzes, dem Bestimmtheitsgebot und dem Schuldprinzip, werden auch Varianten des gesetzgeberischen Umgangs mit der empirischen Wirklichkeit auf die Frage ihrer den Gesetzgeber möglicherweise rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich begrenzenden Potenz hin untersucht. So werden Anforderungen an eine zweckrationale Kriminalpolitik ebenso formuliert, wie der Vorbehalt der Implementierbarkeit von zu schaffenden oder bereits bestehenden strafbewehrten Verhaltensnormen durch das Kriminaljustizsystem in einer dem Ernst der strafrechtlichen Norm entsprechenden Weise.
Stächelin bemüht sich jedoch auch darum, der Wirklichkeit der Strafgesetzgebungsverfahren gerecht zu werden, indem er sowohl deren normative Vorgaben, deren tatsächlichen Wirkmechanismen, deren strukturellen Vorgaben wie auch die handelnden Akteure in den Blick nimmt. Insoweit wird die tradierte Perspektive auf die Darstellung von Entscheidungsfindungen durch eine auf deren Herstellung ausgerichtete ersetzt.
Ein solcher Perspektivenwechsel tut not. Dies zeigt sich, wenn der Verfasser den nicht nur von ihm als bescheiden und streckenweise wesensfremd funktionalisiert empfundenen Verfahren und Ergebnissen jüngerer Strafgesetzgebung zum Abschluß der Untersuchung Verbesserungsvorschläge entgegen hält.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Untersuchung begibt sich der Autor auf die Suche nach den Grenzen legislativer Freiheit bei der Strafrechtssetzung. Traditionell strafrechtliche und verfassungsrechtliche Legitimationsdiskurse werden aufgenommen und aufeinander bezogen. Auf dieser Methode fußt das Verständnis einer personalen Strafrechtsgüterlehre als einer gut begründbaren Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Neben den gängigerweise als unmittelbar normativ verstandenen Legitimationskriterien, wie dem Prinzip des Rechtsgüterschutzes, dem Bestimmtheitsgebot und dem Schuldprinzip, werden auch Varianten des gesetzgeberischen Umgangs mit der empirischen Wirklichkeit auf die Frage ihrer den Gesetzgeber möglicherweise rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich begrenzenden Potenz hin untersucht. So werden Anforderungen an eine zweckrationale Kriminalpolitik ebenso formuliert, wie der Vorbehalt der Implementierbarkeit von zu schaffenden oder bereits bestehenden strafbewehrten Verhaltensnormen durch das Kriminaljustizsystem in einer dem Ernst der strafrechtlichen Norm entsprechenden Weise.
Stächelin bemüht sich jedoch auch darum, der Wirklichkeit der Strafgesetzgebungsverfahren gerecht zu werden, indem er sowohl deren normative Vorgaben, deren tatsächlichen Wirkmechanismen, deren strukturellen Vorgaben wie auch die handelnden Akteure in den Blick nimmt. Insoweit wird die tradierte Perspektive auf die Darstellung von Entscheidungsfindungen durch eine auf deren Herstellung ausgerichtete ersetzt.
Ein solcher Perspektivenwechsel tut not. Dies zeigt sich, wenn der Verfasser den nicht nur von ihm als bescheiden und streckenweise wesensfremd funktionalisiert empfundenen Verfahren und Ergebnissen jüngerer Strafgesetzgebung zum Abschluß der Untersuchung Verbesserungsvorschläge entgegen hält.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Untersuchung begibt sich der Autor auf die Suche nach den Grenzen legislativer Freiheit bei der Strafrechtssetzung. Traditionell strafrechtliche und verfassungsrechtliche Legitimationsdiskurse werden aufgenommen und aufeinander bezogen. Auf dieser Methode fußt das Verständnis einer personalen Strafrechtsgüterlehre als einer gut begründbaren Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Neben den gängigerweise als unmittelbar normativ verstandenen Legitimationskriterien, wie dem Prinzip des Rechtsgüterschutzes, dem Bestimmtheitsgebot und dem Schuldprinzip, werden auch Varianten des gesetzgeberischen Umgangs mit der empirischen Wirklichkeit auf die Frage ihrer den Gesetzgeber möglicherweise rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich begrenzenden Potenz hin untersucht. So werden Anforderungen an eine zweckrationale Kriminalpolitik ebenso formuliert, wie der Vorbehalt der Implementierbarkeit von zu schaffenden oder bereits bestehenden strafbewehrten Verhaltensnormen durch das Kriminaljustizsystem in einer dem Ernst der strafrechtlichen Norm entsprechenden Weise.
Stächelin bemüht sich jedoch auch darum, der Wirklichkeit der Strafgesetzgebungsverfahren gerecht zu werden, indem er sowohl deren normative Vorgaben, deren tatsächlichen Wirkmechanismen, deren strukturellen Vorgaben wie auch die handelnden Akteure in den Blick nimmt. Insoweit wird die tradierte Perspektive auf die Darstellung von Entscheidungsfindungen durch eine auf deren Herstellung ausgerichtete ersetzt.
Ein solcher Perspektivenwechsel tut not. Dies zeigt sich, wenn der Verfasser den nicht nur von ihm als bescheiden und streckenweise wesensfremd funktionalisiert empfundenen Verfahren und Ergebnissen jüngerer Strafgesetzgebung zum Abschluß der Untersuchung Verbesserungsvorschläge entgegen hält.
Aktualisiert: 2023-04-15
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