Gewalt durch psychisch Kranke steht auf jeder psychiatrischen Tagesordnung. Aus den strukturellen Zwängen des Maßregelvollzugs und des Strafvollzugs können sich fast unmerklich Gewaltprozesse entwickeln, perpetuieren und potenzieren - mit einer unbegrenzten Varianz an Motivlagen, Missgeschicken und Gewaltformen. Dreizehn Einzelbeiträge skizzieren und bewerten relevante Aspekte des Gewaltgeschehens aus den Erfahrungen von therapeutisch Professionellen und Betroffenen.
U.a. vergleicht eine Patienten-Angehörige ihre Idealvorstellungen mit der kritikwürdigen Realität des Maßregelvollzugs. Insbesondere im Strafvollzug sind Gesunde wie Kranke regelmäßig der Gewalt psychisch Kranker und Gesunder mehr oder minder hilflos ausgesetzt; dieser Realität stellt ein Psychiater Grundsätze gegenüber, wie eine menschenwürdige Versorgung in Vollzugsanstalten aussehen sollte und könnte.
Für die Vorbeugung und Eindämmung von Gewalt existiert ein breites Arsenal von Möglichkeiten: eine „rechtzeitige“ Entlassung, kunsttherapeutische Arbeit und diverse Maßnahmepakete, die sich in der klinischen Praxis bewährt haben. Neben dem Schutz der Patienten vor sich selbst und vor anderen ist die Sicherung des therapeutischen und pflegerischen Personals eine gelegentlich extreme Herausforderung. Ein erfahrungsbasierter Bericht bietet dazu sachdienliche Hinweise.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Gewalt durch psychisch Kranke steht auf jeder psychiatrischen Tagesordnung. Aus den strukturellen Zwängen des Maßregelvollzugs und des Strafvollzugs können sich fast unmerklich Gewaltprozesse entwickeln, perpetuieren und potenzieren - mit einer unbegrenzten Varianz an Motivlagen, Missgeschicken und Gewaltformen. Dreizehn Einzelbeiträge skizzieren und bewerten relevante Aspekte des Gewaltgeschehens aus den Erfahrungen von therapeutisch Professionellen und Betroffenen.
U.a. vergleicht eine Patienten-Angehörige ihre Idealvorstellungen mit der kritikwürdigen Realität des Maßregelvollzugs. Insbesondere im Strafvollzug sind Gesunde wie Kranke regelmäßig der Gewalt psychisch Kranker und Gesunder mehr oder minder hilflos ausgesetzt; dieser Realität stellt ein Psychiater Grundsätze gegenüber, wie eine menschenwürdige Versorgung in Vollzugsanstalten aussehen sollte und könnte.
Für die Vorbeugung und Eindämmung von Gewalt existiert ein breites Arsenal von Möglichkeiten: eine „rechtzeitige“ Entlassung, kunsttherapeutische Arbeit und diverse Maßnahmepakete, die sich in der klinischen Praxis bewährt haben. Neben dem Schutz der Patienten vor sich selbst und vor anderen ist die Sicherung des therapeutischen und pflegerischen Personals eine gelegentlich extreme Herausforderung. Ein erfahrungsbasierter Bericht bietet dazu sachdienliche Hinweise.
Aktualisiert: 2019-06-06
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Wie kommt ein Mensch, der in der forensischen Psychiatrie untergebracht ist, wieder heraus? Die Frage, lange Zeit außerhalb des öffentlichen, nur am „Einsperren für immer” interessierten Diskurses gelegen, rückt wieder ins Blickfeld: Haben doch Bundesverfassungsgerichtsurteile und kritische Diskussionen zum Maßregelvollzug daran erinnert, dass die Gemeinde nicht nur Tatort ist, auch nicht nur der Ort der Festnahme und – anschließend – der Ort, von dem der Täter nunmehr in Gefängnis bzw. gerichtliche Psychiatrie verbannt ist. Vielmehr ist die Gemeinde ebenso der „soziale Empfangsraum” des zwischenzeitlich behandelten Täters. Je besser die (Re-)Integration in diese Gemeinde gelingt, umso weniger ist ein Rückfall in Krankheit und Kriminalität zu erwarten. Je besser die Integration in die Gemeinde gelingt, umso besser ist sie vor einem künftigen Delikt geschützt – nicht zu 100%, aber in erheblichem Maße und auf alle Fälle besser als ohne eine solche Integration ehemaliger forensisch-psychiatrischer Patienten. Mit welchen Maßnahmen, Chancen und Schwierigkeiten diese Bemühungen einhergehen, davon handeln die vorliegenden Beiträge.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Die Begehung einer schweren Straftat gegen einen Mitmenschen verletzt diesen in seiner Freiheit und damit in seiner Würde. Zugleich stellt die Tat aber auch die Würde des Täters in Frage – nicht „offiziell“, denn die Menschenwürde bleibt ihm als verfassungsrechtlich garantierter Anspruch erhalten, wohl aber faktisch: aus dem Blickwinkel des Opfers, der Gemeinschaft, auch des Täters auf sich selbst. Therapie und Rehabilitation bzw. Resozialisierung von Straftätern bedeuten deshalb immer auch ein Bemühen um die Wiederherstellung dieser Würde. Der Maßregelvollzug als dafür zuständige Institution tut sich schwer, dieser Aufgabe gerecht zu werden, obliegen ihm doch zugleich Maßnahmen, die mit der Aufrechterhaltung der Patientenwürde kaum vereinbar scheinen, von der Begutachtung und Erstellung einer Legalprognose über den Freiheitsentzug und die hierzu angewandten Mittel der Sicherung bis zur unbefristeten Unterbringungsdauer und einer Behandlung, deren Auftraggeber zunächst einmal nicht der Patient ist, sondern der Staat. Welche Wege zur Vermittlung dieser Zumutungen mit dem Anspruch der Würde beschritten werden, davon handelt das vorliegende Buch.
Aktualisiert: 2020-01-01
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„Verhältnismäßigkeit“ ist das große Zauberwort des Maßregelvollzugs geworden, seit das Bundesverfassungsgericht es uns – forensisch-psychiatrischen Kliniken, Justizvollzugsanstalten und den Gerichten – wieder in Erinnerung gerufen hat. Es hat bereits zu erheblichen Auswirkungen geführt, die wir begrüßen sollten: Besonders die gemäß § 63 StGB Untergebrachten können wieder Licht am Ende des Tunnels sehen, fatalistische Einstellungen verlieren ihre Rechtfertigung, und die Unterbringungszahlen dieser Maßregel gehen zurück. Darüber hinaus ist der Verhältnismäßigkeitsbegriff zum Motor der Reformüberlegungen geworden, die auf Länderebene in längst überfälligen neuen Maßregelvollzugsgesetzen gemündet sind und auf Bundesebene die Novellierung
des § 63 StGB vom April 2016 eingefordert haben. Welche Niederschläge diese neue Bewegung im Maßregelvollzug schon er-
bracht hat, welche Perspektiven absehbar sind und welche Wirkungen und Nebenwirkungen die Reform in sich birgt, soll im forensischen Trialog, der eigentlich (mindestens) ein Tetralog ist, erkundet werden.
Aktualisiert: 2020-01-01
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„Verhältnismäßigkeit“ ist das große Zauberwort des Maßregelvollzugs geworden, seit das Bundesverfassungsgericht es uns – forensisch-psychiatrischen Kliniken, Justizvollzugsanstalten und den Gerichten – wieder in Erinnerung gerufen hat. Es hat bereits zu erheblichen Auswirkungen geführt, die wir begrüßen sollten: Besonders die gemäß § 63 StGB Untergebrachten können wieder Licht am Ende des Tunnels sehen, fatalistische Einstellungen verlieren ihre Rechtfertigung, und die Unterbringungszahlen dieser Maßregel gehen zurück. Darüber hinaus ist der Verhältnismäßigkeitsbegriff zum Motor der Reformüberlegungen geworden, die auf Länderebene in längst überfälligen neuen Maßregelvollzugsgesetzen gemündet sind und auf Bundesebene die Novellierung
des § 63 StGB vom April 2016 eingefordert haben. Welche Niederschläge diese neue Bewegung im Maßregelvollzug schon er-
bracht hat, welche Perspektiven absehbar sind und welche Wirkungen und Nebenwirkungen die Reform in sich birgt, soll im forensischen Trialog, der eigentlich (mindestens) ein Tetralog ist, erkundet werden.
Aktualisiert: 2019-01-09
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Andere Kabarettisten schieben Wuchteln. Herbert Steinböck und Gerold Rudle - kurz: Steinböck & Rudle - haben sich auf Kipferln spezialisiert. Genauer gesagt: Killerkipferln. Nach „Butterkipferl“, „Salzstangerl“ und etlichen Jahren auf Kabarett & Comedy-Bühnen serviert das Duo mit „Killerkipferl 3“ die Neuauflage der Neuauflage ihres giftiges Satire-Gebäcks. Und wieder weiß niemand genau, was von ihren Schmähs im Programm ausgemacht und spontan geblödelt ist. Höhepunkte sind ein ungewöhnlicher Diavortrag eines Ägyptenurlaubs oder die Rap-Version des „Gschupften Ferdl!"
Aktualisiert: 2020-09-29
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Aktualisiert: 2019-01-09
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Historische Vorläufer der Maßregelvollzugskliniken waren die Besserungsanstalten. Nachdem sich deren Methoden zur sittlichen Hebung weitgehend in disziplinierendem Zwang und ritueller Religiosität erschöpft hatten, erfuhr der Besserungsanspruch mit der Überantwortung an den Maßregelvollzug zwar eine Klinifizierung des Sittlichen. Er erfüllte damit aber nicht automatisch den humanistischen Anspruch, den das Maßregelrecht mit dem Auftrag der „Besserung“ formuliert. Mit dem Titel „Von der Besserungsanstalt zur modernen Therapielandschaft“ soll darauf hingewiesen werden, dass vorfindliche Strukturen ebenso wie differenzierte Therapieangebote nicht einfach entweder da sind oder eben fehlen, sondern eine mühevolle, konfliktreiche Entwicklung markieren, die im stets brisanten Spannungsfeld zwischen Recht und Psychiatrie immer wieder neu erarbeitet werden muss und sich aus gesellschaftshistorischen, rechtlichen und fachspezifisch-psychiatrischen Quellen speist. Ganz unterschiedliche Beispiele – Behandlungskonzepte, kasuistische Verläufe und offene Fragen im juristisch-psychiatrischen Zwischenraum – versuchen, Momentaufnahmen des im Maßregelvollzug Erreichten wie auch Diskussionsanregung über weiteren Entwicklungsbedarf zu liefern.
Aktualisiert: 2019-01-09
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Wie kommt ein Mensch, der in der forensischen Psychiatrie untergebracht ist, wieder heraus? Die Frage, lange Zeit außerhalb des öffentlichen, nur am „Einsperren für immer” interessierten Diskurses gelegen, rückt wieder ins Blickfeld: Haben doch Bundesverfassungsgerichtsurteile und kritische Diskussionen zum Maßregelvollzug daran erinnert, dass die Gemeinde nicht nur Tatort ist, auch nicht nur der Ort der Festnahme und – anschließend – der Ort, von dem der Täter nunmehr in Gefängnis bzw. gerichtliche Psychiatrie verbannt ist. Vielmehr ist die Gemeinde ebenso der „soziale Empfangsraum” des zwischenzeitlich behandelten Täters. Je besser die (Re-)Integration in diese Gemeinde gelingt, umso weniger ist ein Rückfall in Krankheit und Kriminalität zu erwarten. Je besser die Integration in die Gemeinde gelingt, umso besser ist sie vor einem künftigen Delikt geschützt – nicht zu 100%, aber in erheblichem Maße und auf alle Fälle besser als ohne eine solche Integration ehemaliger forensisch-psychiatrischer Patienten. Mit welchen Maßnahmen, Chancen und Schwierigkeiten diese Bemühungen einhergehen, davon handeln die vorliegenden Beiträge.
Aktualisiert: 2019-01-09
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Die Begehung einer schweren Straftat gegen einen Mitmenschen verletzt diesen in seiner Freiheit und damit in seiner Würde. Zugleich stellt die Tat aber auch die Würde des Täters in Frage – nicht „offiziell“, denn die Menschenwürde bleibt ihm als verfassungsrechtlich garantierter Anspruch erhalten, wohl aber faktisch: aus dem Blickwinkel des Opfers, der Gemeinschaft, auch des Täters auf sich selbst. Therapie und Rehabilitation bzw. Resozialisierung von Straftätern bedeuten deshalb immer auch ein Bemühen um die Wiederherstellung dieser Würde. Der Maßregelvollzug als dafür zuständige Institution tut sich schwer, dieser Aufgabe gerecht zu werden, obliegen ihm doch zugleich Maßnahmen, die mit der Aufrechterhaltung der Patientenwürde kaum vereinbar scheinen, von der Begutachtung und Erstellung einer Legalprognose über den Freiheitsentzug und die hierzu angewandten Mittel der Sicherung bis zur unbefristeten Unterbringungsdauer und einer Behandlung, deren Auftraggeber zunächst einmal nicht der Patient ist, sondern der Staat. Welche Wege zur Vermittlung dieser Zumutungen mit dem Anspruch der Würde beschritten werden, davon handelt das vorliegende Buch.
Aktualisiert: 2019-01-09
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