Bereits seit über 100 Jahren wird die Frage diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger oder Antragsteller im Zivilprozess die Hauptsache für erledigt erklären kann, wenn nachträglich eine Erfolgsvoraussetzung eines zunächst zulässigen und begründeten Rechtsschutzgesuches wegfällt. Alexander Stuckert untersucht, welche Besonderheiten sich bei einer Erledigungserklärung im höheren Rechtszug ergeben, da dort nicht nur das erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Rechtsschutzgesuch ("Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz"), sondern auch das Rechtsmittel als solches für erledigt erklärt werden kann ("Erledigung des Rechtsmittels").
Der Autor weist im ersten Teil u. a. nach, dass die Parteien den Rechtsstreit auch bei unzulässigem Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklären können und dass der Kläger in der Stellung als Rechtsmittelgegner die Hauptsache nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels einseitig für erledigt erklären kann. Im zweiten Teil der Untersuchung zeigt er, dass die Rechtsmittelerledigungserklärung als ausschließlich auf das Rechtsmittel bezogene Dispositionshandlung einen eigenständigen Anwendungsbereich aufweist. Dabei sind übereinstimmende Rechtsmittelerledigungserklärungen vom Gericht stets zu beachten, während der einseitigen Rechtsmittelerledigungserklärung ein eingeschränkter, aber dennoch klar konturierbarer Anwendungsbereich zukommt. Im abschließenden Teil behandelt Alexander Stuckert die Besonderheiten der Erledigung der Hauptsache und des Rechtsmittels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bereits seit über 100 Jahren wird die Frage diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger oder Antragsteller im Zivilprozess die Hauptsache für erledigt erklären kann, wenn nachträglich eine Erfolgsvoraussetzung eines zunächst zulässigen und begründeten Rechtsschutzgesuches wegfällt. Alexander Stuckert untersucht, welche Besonderheiten sich bei einer Erledigungserklärung im höheren Rechtszug ergeben, da dort nicht nur das erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Rechtsschutzgesuch ("Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz"), sondern auch das Rechtsmittel als solches für erledigt erklärt werden kann ("Erledigung des Rechtsmittels").
Der Autor weist im ersten Teil u. a. nach, dass die Parteien den Rechtsstreit auch bei unzulässigem Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklären können und dass der Kläger in der Stellung als Rechtsmittelgegner die Hauptsache nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels einseitig für erledigt erklären kann. Im zweiten Teil der Untersuchung zeigt er, dass die Rechtsmittelerledigungserklärung als ausschließlich auf das Rechtsmittel bezogene Dispositionshandlung einen eigenständigen Anwendungsbereich aufweist. Dabei sind übereinstimmende Rechtsmittelerledigungserklärungen vom Gericht stets zu beachten, während der einseitigen Rechtsmittelerledigungserklärung ein eingeschränkter, aber dennoch klar konturierbarer Anwendungsbereich zukommt. Im abschließenden Teil behandelt Alexander Stuckert die Besonderheiten der Erledigung der Hauptsache und des Rechtsmittels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Bereits seit über 100 Jahren wird die Frage diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger oder Antragsteller im Zivilprozess die Hauptsache für erledigt erklären kann, wenn nachträglich eine Erfolgsvoraussetzung eines zunächst zulässigen und begründeten Rechtsschutzgesuches wegfällt. Alexander Stuckert untersucht, welche Besonderheiten sich bei einer Erledigungserklärung im höheren Rechtszug ergeben, da dort nicht nur das erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Rechtsschutzgesuch ("Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz"), sondern auch das Rechtsmittel als solches für erledigt erklärt werden kann ("Erledigung des Rechtsmittels").
Der Autor weist im ersten Teil u. a. nach, dass die Parteien den Rechtsstreit auch bei unzulässigem Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklären können und dass der Kläger in der Stellung als Rechtsmittelgegner die Hauptsache nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels einseitig für erledigt erklären kann. Im zweiten Teil der Untersuchung zeigt er, dass die Rechtsmittelerledigungserklärung als ausschließlich auf das Rechtsmittel bezogene Dispositionshandlung einen eigenständigen Anwendungsbereich aufweist. Dabei sind übereinstimmende Rechtsmittelerledigungserklärungen vom Gericht stets zu beachten, während der einseitigen Rechtsmittelerledigungserklärung ein eingeschränkter, aber dennoch klar konturierbarer Anwendungsbereich zukommt. Im abschließenden Teil behandelt Alexander Stuckert die Besonderheiten der Erledigung der Hauptsache und des Rechtsmittels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bereits seit über 100 Jahren wird die Frage diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger oder Antragsteller im Zivilprozess die Hauptsache für erledigt erklären kann, wenn nachträglich eine Erfolgsvoraussetzung eines zunächst zulässigen und begründeten Rechtsschutzgesuches wegfällt. Alexander Stuckert untersucht, welche Besonderheiten sich bei einer Erledigungserklärung im höheren Rechtszug ergeben, da dort nicht nur das erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Rechtsschutzgesuch ("Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz"), sondern auch das Rechtsmittel als solches für erledigt erklärt werden kann ("Erledigung des Rechtsmittels").
Der Autor weist im ersten Teil u. a. nach, dass die Parteien den Rechtsstreit auch bei unzulässigem Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklären können und dass der Kläger in der Stellung als Rechtsmittelgegner die Hauptsache nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels einseitig für erledigt erklären kann. Im zweiten Teil der Untersuchung zeigt er, dass die Rechtsmittelerledigungserklärung als ausschließlich auf das Rechtsmittel bezogene Dispositionshandlung einen eigenständigen Anwendungsbereich aufweist. Dabei sind übereinstimmende Rechtsmittelerledigungserklärungen vom Gericht stets zu beachten, während der einseitigen Rechtsmittelerledigungserklärung ein eingeschränkter, aber dennoch klar konturierbarer Anwendungsbereich zukommt. Im abschließenden Teil behandelt Alexander Stuckert die Besonderheiten der Erledigung der Hauptsache und des Rechtsmittels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Aktualisiert: 2023-04-15
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