Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz.
Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen.
Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz.
Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen.
Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz.
Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen.
Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz.
Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen.
Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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