Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag.

Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag. von Tenorth-Sperschneider,  Miriam
Miriam Tenorth-Sperschneider befaßt sich mit der neueren Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag und erörtert an dem abgegrenzten Problemkreis der formalen Antragsvoraussetzungen die Bedeutung der Verfahrensökonomie für die Ausgestaltung des Beweisantragsrechts. Damit behandelt sie eine zentrale Frage der rechtspolitischen und rechtsdogmatischen Diskussionen zum Strafverfahrensrecht der letzten Jahre. Im Zentrum der Arbeit steht die Rechtsfigur der Konnexität, die als Voraussetzung eines zulässigen Beweisantrags in der letzten Zeit in den Vordergrund gerückt ist und mit der die Rechtsprechung Substantiierungslasten des Antragstellers begründet. Theoretischer Ausgangspunkt der Untersuchung ist die These, daß ein bescheidungsfähiger Beweisantrag die Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 III, 2 StPO ermöglichen muß (sog. strukturelle Korrespondenz). Dies schafft die Grundlage für die Analyse der neueren Rechtsprechung, die eine Differenzierung von Konnexitätsanforderungen nach einzelnen Ablehnungsgründen erlaubt und es so ermöglicht, die zum Teil unklaren Aussagen in den neueren Judikaten systematisch zu ordnen. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, daß mit dem Kriterium der Konnexität Darlegungslasten postuliert werden, die mit dem eigenständigen Charakter des Beweisantragsrechts vereinbar sind und die Stellung der antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten nicht unangemessen einschränken. Auf diese Weise können weitreichende Befürchtungen im Schrifttum hinsichtlich der mit dem Konnexitätskriterium verbundenen Eingriffe in das Beweisantragsrecht relativiert werden. Zugleich entwickelt Tenorth-Sperschneider Vorschläge, wie unzumutbare Anforderungen an den Antragsteller verhindert werden können.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag.

Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag. von Tenorth-Sperschneider,  Miriam
Miriam Tenorth-Sperschneider befaßt sich mit der neueren Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag und erörtert an dem abgegrenzten Problemkreis der formalen Antragsvoraussetzungen die Bedeutung der Verfahrensökonomie für die Ausgestaltung des Beweisantragsrechts. Damit behandelt sie eine zentrale Frage der rechtspolitischen und rechtsdogmatischen Diskussionen zum Strafverfahrensrecht der letzten Jahre. Im Zentrum der Arbeit steht die Rechtsfigur der Konnexität, die als Voraussetzung eines zulässigen Beweisantrags in der letzten Zeit in den Vordergrund gerückt ist und mit der die Rechtsprechung Substantiierungslasten des Antragstellers begründet. Theoretischer Ausgangspunkt der Untersuchung ist die These, daß ein bescheidungsfähiger Beweisantrag die Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 III, 2 StPO ermöglichen muß (sog. strukturelle Korrespondenz). Dies schafft die Grundlage für die Analyse der neueren Rechtsprechung, die eine Differenzierung von Konnexitätsanforderungen nach einzelnen Ablehnungsgründen erlaubt und es so ermöglicht, die zum Teil unklaren Aussagen in den neueren Judikaten systematisch zu ordnen. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, daß mit dem Kriterium der Konnexität Darlegungslasten postuliert werden, die mit dem eigenständigen Charakter des Beweisantragsrechts vereinbar sind und die Stellung der antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten nicht unangemessen einschränken. Auf diese Weise können weitreichende Befürchtungen im Schrifttum hinsichtlich der mit dem Konnexitätskriterium verbundenen Eingriffe in das Beweisantragsrecht relativiert werden. Zugleich entwickelt Tenorth-Sperschneider Vorschläge, wie unzumutbare Anforderungen an den Antragsteller verhindert werden können.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag.

Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag. von Tenorth-Sperschneider,  Miriam
Miriam Tenorth-Sperschneider befaßt sich mit der neueren Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag und erörtert an dem abgegrenzten Problemkreis der formalen Antragsvoraussetzungen die Bedeutung der Verfahrensökonomie für die Ausgestaltung des Beweisantragsrechts. Damit behandelt sie eine zentrale Frage der rechtspolitischen und rechtsdogmatischen Diskussionen zum Strafverfahrensrecht der letzten Jahre. Im Zentrum der Arbeit steht die Rechtsfigur der Konnexität, die als Voraussetzung eines zulässigen Beweisantrags in der letzten Zeit in den Vordergrund gerückt ist und mit der die Rechtsprechung Substantiierungslasten des Antragstellers begründet. Theoretischer Ausgangspunkt der Untersuchung ist die These, daß ein bescheidungsfähiger Beweisantrag die Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 III, 2 StPO ermöglichen muß (sog. strukturelle Korrespondenz). Dies schafft die Grundlage für die Analyse der neueren Rechtsprechung, die eine Differenzierung von Konnexitätsanforderungen nach einzelnen Ablehnungsgründen erlaubt und es so ermöglicht, die zum Teil unklaren Aussagen in den neueren Judikaten systematisch zu ordnen. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, daß mit dem Kriterium der Konnexität Darlegungslasten postuliert werden, die mit dem eigenständigen Charakter des Beweisantragsrechts vereinbar sind und die Stellung der antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten nicht unangemessen einschränken. Auf diese Weise können weitreichende Befürchtungen im Schrifttum hinsichtlich der mit dem Konnexitätskriterium verbundenen Eingriffe in das Beweisantragsrecht relativiert werden. Zugleich entwickelt Tenorth-Sperschneider Vorschläge, wie unzumutbare Anforderungen an den Antragsteller verhindert werden können.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Miriam Tenorth-Sperschneider befaßt sich mit der neueren Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag und erörtert an dem abgegrenzten Problemkreis der formalen Antragsvoraussetzungen die Bedeutung der Verfahrensökonomie für die Ausgestaltung des Beweisantragsrechts. Damit behandelt sie eine zentrale Frage der rechtspolitischen und rechtsdogmatischen Diskussionen zum Strafverfahrensrecht der letzten Jahre. Im Zentrum der Arbeit steht die Rechtsfigur der Konnexität, die als Voraussetzung eines zulässigen Beweisantrags in der letzten Zeit in den Vordergrund gerückt ist und mit der die Rechtsprechung Substantiierungslasten des Antragstellers begründet. Theoretischer Ausgangspunkt der Untersuchung ist die These, daß ein bescheidungsfähiger Beweisantrag die Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 III, 2 StPO ermöglichen muß (sog. strukturelle Korrespondenz). Dies schafft die Grundlage für die Analyse der neueren Rechtsprechung, die eine Differenzierung von Konnexitätsanforderungen nach einzelnen Ablehnungsgründen erlaubt und es so ermöglicht, die zum Teil unklaren Aussagen in den neueren Judikaten systematisch zu ordnen. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, daß mit dem Kriterium der Konnexität Darlegungslasten postuliert werden, die mit dem eigenständigen Charakter des Beweisantragsrechts vereinbar sind und die Stellung der antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten nicht unangemessen einschränken. Auf diese Weise können weitreichende Befürchtungen im Schrifttum hinsichtlich der mit dem Konnexitätskriterium verbundenen Eingriffe in das Beweisantragsrecht relativiert werden. Zugleich entwickelt Tenorth-Sperschneider Vorschläge, wie unzumutbare Anforderungen an den Antragsteller verhindert werden können.
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