Kommt es auch ausserhalb von Übereinkommen, sekundärem Gemeinschaftsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu Einflüssen des Gemeinschaftsrechts auf das nationale Zivilprozessrecht? Die Autorin untersucht die Einflüsse durch das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG und die Grundfreiheiten der EG.
Kirsten Tönsfeuerborn stellt dar, dass es in den nationalen Zivilprozessordnungen Normen gibt, die Ausländer unmittelbar oder mittelbar gegenüber Inländern schlechter stellen. Im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Vertrages, des Nichteingreifens besonderer Bestimmungen und fehlender Rechtfertigung, deren Voraussetzungen für das Zivilprozessrecht im Einzelnen untersucht werden, stehen diese Normen nicht mit Art. 12 Abs. 1 EG in Einklang. Dies gilt etwa für eine vom Kläger allein aufgrund seiner Ausländereigenschaft zu erbringende Prozesskostensicherheit bei einem Rechtsstreit, der aus einem grenzüberschreitenden Warengeschäft entsteht. Entsprechend der im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des EuGH werden weitere Normen insbesondere der deutschen ZPO daraufhin untersucht, ob sie im Anwendungsbereich des EG-Vertrages außer Acht zu lassen sind.
Demgegenüber wird in Teil 2 herausgearbeitet, dass die Beschränkungsverbote der Grundfreiheiten grundsätzlich bei Unterschieden der nationalen Zivilprozessordungen nicht eingreifen. Für die Warenverkehrsfreiheit ergibt sich dies aus der Analyse der EuGH-Entscheidungen »Dassonville«, »Cassis de Dijon« und »Keck« und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu »allgemeinen Ordnungsvorschriften«. Es fehlt an der Behinderungseignung. Eine Partei kann sich also nicht etwa in einem Zivilprozess in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips auf das Prozessrecht ihres Heimatstaates berufen, wenn dieses - etwa in seinen Beweisanforderungen - gegenüber dem Prozessrecht des Gerichtsstaates für sie günstiger ist. Eine Ausnahme bilden die Fälle zur Dienstleistungsfreiheit, in denen gerade die Vertretung im Prozess die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. In diesem Bereich können Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass ein Mitgliedstaat strengere Anforderungen an den Prozessvertreter stellt als andere Mitgliedstaaten, unter den Tatbestand der Dienstleistungsfreiheit subsumiert werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kommt es auch ausserhalb von Übereinkommen, sekundärem Gemeinschaftsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu Einflüssen des Gemeinschaftsrechts auf das nationale Zivilprozessrecht? Die Autorin untersucht die Einflüsse durch das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG und die Grundfreiheiten der EG.
Kirsten Tönsfeuerborn stellt dar, dass es in den nationalen Zivilprozessordnungen Normen gibt, die Ausländer unmittelbar oder mittelbar gegenüber Inländern schlechter stellen. Im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Vertrages, des Nichteingreifens besonderer Bestimmungen und fehlender Rechtfertigung, deren Voraussetzungen für das Zivilprozessrecht im Einzelnen untersucht werden, stehen diese Normen nicht mit Art. 12 Abs. 1 EG in Einklang. Dies gilt etwa für eine vom Kläger allein aufgrund seiner Ausländereigenschaft zu erbringende Prozesskostensicherheit bei einem Rechtsstreit, der aus einem grenzüberschreitenden Warengeschäft entsteht. Entsprechend der im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des EuGH werden weitere Normen insbesondere der deutschen ZPO daraufhin untersucht, ob sie im Anwendungsbereich des EG-Vertrages außer Acht zu lassen sind.
Demgegenüber wird in Teil 2 herausgearbeitet, dass die Beschränkungsverbote der Grundfreiheiten grundsätzlich bei Unterschieden der nationalen Zivilprozessordungen nicht eingreifen. Für die Warenverkehrsfreiheit ergibt sich dies aus der Analyse der EuGH-Entscheidungen »Dassonville«, »Cassis de Dijon« und »Keck« und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu »allgemeinen Ordnungsvorschriften«. Es fehlt an der Behinderungseignung. Eine Partei kann sich also nicht etwa in einem Zivilprozess in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips auf das Prozessrecht ihres Heimatstaates berufen, wenn dieses - etwa in seinen Beweisanforderungen - gegenüber dem Prozessrecht des Gerichtsstaates für sie günstiger ist. Eine Ausnahme bilden die Fälle zur Dienstleistungsfreiheit, in denen gerade die Vertretung im Prozess die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. In diesem Bereich können Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass ein Mitgliedstaat strengere Anforderungen an den Prozessvertreter stellt als andere Mitgliedstaaten, unter den Tatbestand der Dienstleistungsfreiheit subsumiert werden.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Kommt es auch ausserhalb von Übereinkommen, sekundärem Gemeinschaftsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu Einflüssen des Gemeinschaftsrechts auf das nationale Zivilprozessrecht? Die Autorin untersucht die Einflüsse durch das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG und die Grundfreiheiten der EG.
Kirsten Tönsfeuerborn stellt dar, dass es in den nationalen Zivilprozessordnungen Normen gibt, die Ausländer unmittelbar oder mittelbar gegenüber Inländern schlechter stellen. Im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Vertrages, des Nichteingreifens besonderer Bestimmungen und fehlender Rechtfertigung, deren Voraussetzungen für das Zivilprozessrecht im Einzelnen untersucht werden, stehen diese Normen nicht mit Art. 12 Abs. 1 EG in Einklang. Dies gilt etwa für eine vom Kläger allein aufgrund seiner Ausländereigenschaft zu erbringende Prozesskostensicherheit bei einem Rechtsstreit, der aus einem grenzüberschreitenden Warengeschäft entsteht. Entsprechend der im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des EuGH werden weitere Normen insbesondere der deutschen ZPO daraufhin untersucht, ob sie im Anwendungsbereich des EG-Vertrages außer Acht zu lassen sind.
Demgegenüber wird in Teil 2 herausgearbeitet, dass die Beschränkungsverbote der Grundfreiheiten grundsätzlich bei Unterschieden der nationalen Zivilprozessordungen nicht eingreifen. Für die Warenverkehrsfreiheit ergibt sich dies aus der Analyse der EuGH-Entscheidungen »Dassonville«, »Cassis de Dijon« und »Keck« und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu »allgemeinen Ordnungsvorschriften«. Es fehlt an der Behinderungseignung. Eine Partei kann sich also nicht etwa in einem Zivilprozess in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips auf das Prozessrecht ihres Heimatstaates berufen, wenn dieses - etwa in seinen Beweisanforderungen - gegenüber dem Prozessrecht des Gerichtsstaates für sie günstiger ist. Eine Ausnahme bilden die Fälle zur Dienstleistungsfreiheit, in denen gerade die Vertretung im Prozess die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. In diesem Bereich können Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass ein Mitgliedstaat strengere Anforderungen an den Prozessvertreter stellt als andere Mitgliedstaaten, unter den Tatbestand der Dienstleistungsfreiheit subsumiert werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kommt es auch ausserhalb von Übereinkommen, sekundärem Gemeinschaftsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu Einflüssen des Gemeinschaftsrechts auf das nationale Zivilprozessrecht? Die Autorin untersucht die Einflüsse durch das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG und die Grundfreiheiten der EG.
Kirsten Tönsfeuerborn stellt dar, dass es in den nationalen Zivilprozessordnungen Normen gibt, die Ausländer unmittelbar oder mittelbar gegenüber Inländern schlechter stellen. Im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Vertrages, des Nichteingreifens besonderer Bestimmungen und fehlender Rechtfertigung, deren Voraussetzungen für das Zivilprozessrecht im Einzelnen untersucht werden, stehen diese Normen nicht mit Art. 12 Abs. 1 EG in Einklang. Dies gilt etwa für eine vom Kläger allein aufgrund seiner Ausländereigenschaft zu erbringende Prozesskostensicherheit bei einem Rechtsstreit, der aus einem grenzüberschreitenden Warengeschäft entsteht. Entsprechend der im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des EuGH werden weitere Normen insbesondere der deutschen ZPO daraufhin untersucht, ob sie im Anwendungsbereich des EG-Vertrages außer Acht zu lassen sind.
Demgegenüber wird in Teil 2 herausgearbeitet, dass die Beschränkungsverbote der Grundfreiheiten grundsätzlich bei Unterschieden der nationalen Zivilprozessordungen nicht eingreifen. Für die Warenverkehrsfreiheit ergibt sich dies aus der Analyse der EuGH-Entscheidungen »Dassonville«, »Cassis de Dijon« und »Keck« und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu »allgemeinen Ordnungsvorschriften«. Es fehlt an der Behinderungseignung. Eine Partei kann sich also nicht etwa in einem Zivilprozess in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips auf das Prozessrecht ihres Heimatstaates berufen, wenn dieses - etwa in seinen Beweisanforderungen - gegenüber dem Prozessrecht des Gerichtsstaates für sie günstiger ist. Eine Ausnahme bilden die Fälle zur Dienstleistungsfreiheit, in denen gerade die Vertretung im Prozess die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. In diesem Bereich können Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass ein Mitgliedstaat strengere Anforderungen an den Prozessvertreter stellt als andere Mitgliedstaaten, unter den Tatbestand der Dienstleistungsfreiheit subsumiert werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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