Benachteiligungen von Teilzeitarbeitskräften gelten als Hauptanwendungsbeispiel für die sog. »mittelbare Diskriminierung«, eine Form der Ungleichbehandlung, die erst mit Hilfe von Statistiken aufgedeckt werden kann. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist die Rechtsstellung teilzeitbeschäftigter weiblicher Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsteilnahme nach § 37 BetrVG teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll grundsätzlich ein Verstoß gegen Art. 141 EG vorliegen. Dagegen zeigt die Analyse der Rechtsgrundlagen, daß das EG-vertragliche Lohngleichheitsgebot nicht anwendbar ist.
Im Anschluß an die Diskussion der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Verbots einer mittelbaren Diskriminierung werden das EG-Recht und das deutsche Verfassungsrecht überprüft, inwieweit sie diese vom anglo-amerikanischen Rechtskreis rezipierte Rechtsfigur enthalten. Dabei ergibt die Auslegung von Art. 141 EG, daß diese Norm nur unmittelbare Unterscheidungen wegen des Geschlechts verbietet. Bei einer Anknüpfung an geschlechtsneutrale Regelungen wird gerade nicht nach dem Geschlecht differenziert. Vielmehr wird dieses Kriterium substituiert durch das statistische Ergebnis einer bestimmten Maßnahme unter Anknüpfung an das Ersatzmerkmal »Geschlechtsrolle«. Die Rechtsprechung des EuGH kreiert folglich eine neue Rechtsregel, die über den Wortlaut des Art. 141 EG hinausgeht. Im übrigen fehlt der EG die Kompetenz zu ihrer Etablierung.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 GG sind als strikte Anknüpfungsverbote typisierungsfeindlich und beinhalten deshalb auch keine Fälle »umgekehrter Typisierungen« wie im Fall der mittelbaren Diskriminierung bei Anknüpfung an neutrale Merkmale. Tatsächlich sind geschlechtstypisch wirkende Regelungen vielfach unverzichtbar, um typische Nachteile für Frauen auszugleichen. Hierfür ist an Kriterien anzuknüpfen, die ganz überwiegend von Frauen erfüllt werden und für diese Vergünstigungen enthalten. Dies läßt zugunsten von Frauen wirkende Maßnahmen zu, die aber auch Männer in derselben Lebenssituation begünstigen. Daher sind neutrale Maßnahmen ausschließlich anhand von Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Benachteiligungen von Teilzeitarbeitskräften gelten als Hauptanwendungsbeispiel für die sog. »mittelbare Diskriminierung«, eine Form der Ungleichbehandlung, die erst mit Hilfe von Statistiken aufgedeckt werden kann. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist die Rechtsstellung teilzeitbeschäftigter weiblicher Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsteilnahme nach § 37 BetrVG teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll grundsätzlich ein Verstoß gegen Art. 141 EG vorliegen. Dagegen zeigt die Analyse der Rechtsgrundlagen, daß das EG-vertragliche Lohngleichheitsgebot nicht anwendbar ist.
Im Anschluß an die Diskussion der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Verbots einer mittelbaren Diskriminierung werden das EG-Recht und das deutsche Verfassungsrecht überprüft, inwieweit sie diese vom anglo-amerikanischen Rechtskreis rezipierte Rechtsfigur enthalten. Dabei ergibt die Auslegung von Art. 141 EG, daß diese Norm nur unmittelbare Unterscheidungen wegen des Geschlechts verbietet. Bei einer Anknüpfung an geschlechtsneutrale Regelungen wird gerade nicht nach dem Geschlecht differenziert. Vielmehr wird dieses Kriterium substituiert durch das statistische Ergebnis einer bestimmten Maßnahme unter Anknüpfung an das Ersatzmerkmal »Geschlechtsrolle«. Die Rechtsprechung des EuGH kreiert folglich eine neue Rechtsregel, die über den Wortlaut des Art. 141 EG hinausgeht. Im übrigen fehlt der EG die Kompetenz zu ihrer Etablierung.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 GG sind als strikte Anknüpfungsverbote typisierungsfeindlich und beinhalten deshalb auch keine Fälle »umgekehrter Typisierungen« wie im Fall der mittelbaren Diskriminierung bei Anknüpfung an neutrale Merkmale. Tatsächlich sind geschlechtstypisch wirkende Regelungen vielfach unverzichtbar, um typische Nachteile für Frauen auszugleichen. Hierfür ist an Kriterien anzuknüpfen, die ganz überwiegend von Frauen erfüllt werden und für diese Vergünstigungen enthalten. Dies läßt zugunsten von Frauen wirkende Maßnahmen zu, die aber auch Männer in derselben Lebenssituation begünstigen. Daher sind neutrale Maßnahmen ausschließlich anhand von Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Benachteiligungen von Teilzeitarbeitskräften gelten als Hauptanwendungsbeispiel für die sog. »mittelbare Diskriminierung«, eine Form der Ungleichbehandlung, die erst mit Hilfe von Statistiken aufgedeckt werden kann. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist die Rechtsstellung teilzeitbeschäftigter weiblicher Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsteilnahme nach § 37 BetrVG teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll grundsätzlich ein Verstoß gegen Art. 141 EG vorliegen. Dagegen zeigt die Analyse der Rechtsgrundlagen, daß das EG-vertragliche Lohngleichheitsgebot nicht anwendbar ist.
Im Anschluß an die Diskussion der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Verbots einer mittelbaren Diskriminierung werden das EG-Recht und das deutsche Verfassungsrecht überprüft, inwieweit sie diese vom anglo-amerikanischen Rechtskreis rezipierte Rechtsfigur enthalten. Dabei ergibt die Auslegung von Art. 141 EG, daß diese Norm nur unmittelbare Unterscheidungen wegen des Geschlechts verbietet. Bei einer Anknüpfung an geschlechtsneutrale Regelungen wird gerade nicht nach dem Geschlecht differenziert. Vielmehr wird dieses Kriterium substituiert durch das statistische Ergebnis einer bestimmten Maßnahme unter Anknüpfung an das Ersatzmerkmal »Geschlechtsrolle«. Die Rechtsprechung des EuGH kreiert folglich eine neue Rechtsregel, die über den Wortlaut des Art. 141 EG hinausgeht. Im übrigen fehlt der EG die Kompetenz zu ihrer Etablierung.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 GG sind als strikte Anknüpfungsverbote typisierungsfeindlich und beinhalten deshalb auch keine Fälle »umgekehrter Typisierungen« wie im Fall der mittelbaren Diskriminierung bei Anknüpfung an neutrale Merkmale. Tatsächlich sind geschlechtstypisch wirkende Regelungen vielfach unverzichtbar, um typische Nachteile für Frauen auszugleichen. Hierfür ist an Kriterien anzuknüpfen, die ganz überwiegend von Frauen erfüllt werden und für diese Vergünstigungen enthalten. Dies läßt zugunsten von Frauen wirkende Maßnahmen zu, die aber auch Männer in derselben Lebenssituation begünstigen. Daher sind neutrale Maßnahmen ausschließlich anhand von Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Benachteiligungen von Teilzeitarbeitskräften gelten als Hauptanwendungsbeispiel für die sog. »mittelbare Diskriminierung«, eine Form der Ungleichbehandlung, die erst mit Hilfe von Statistiken aufgedeckt werden kann. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist die Rechtsstellung teilzeitbeschäftigter weiblicher Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsteilnahme nach § 37 BetrVG teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll grundsätzlich ein Verstoß gegen Art. 141 EG vorliegen. Dagegen zeigt die Analyse der Rechtsgrundlagen, daß das EG-vertragliche Lohngleichheitsgebot nicht anwendbar ist.
Im Anschluß an die Diskussion der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Verbots einer mittelbaren Diskriminierung werden das EG-Recht und das deutsche Verfassungsrecht überprüft, inwieweit sie diese vom anglo-amerikanischen Rechtskreis rezipierte Rechtsfigur enthalten. Dabei ergibt die Auslegung von Art. 141 EG, daß diese Norm nur unmittelbare Unterscheidungen wegen des Geschlechts verbietet. Bei einer Anknüpfung an geschlechtsneutrale Regelungen wird gerade nicht nach dem Geschlecht differenziert. Vielmehr wird dieses Kriterium substituiert durch das statistische Ergebnis einer bestimmten Maßnahme unter Anknüpfung an das Ersatzmerkmal »Geschlechtsrolle«. Die Rechtsprechung des EuGH kreiert folglich eine neue Rechtsregel, die über den Wortlaut des Art. 141 EG hinausgeht. Im übrigen fehlt der EG die Kompetenz zu ihrer Etablierung.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 GG sind als strikte Anknüpfungsverbote typisierungsfeindlich und beinhalten deshalb auch keine Fälle »umgekehrter Typisierungen« wie im Fall der mittelbaren Diskriminierung bei Anknüpfung an neutrale Merkmale. Tatsächlich sind geschlechtstypisch wirkende Regelungen vielfach unverzichtbar, um typische Nachteile für Frauen auszugleichen. Hierfür ist an Kriterien anzuknüpfen, die ganz überwiegend von Frauen erfüllt werden und für diese Vergünstigungen enthalten. Dies läßt zugunsten von Frauen wirkende Maßnahmen zu, die aber auch Männer in derselben Lebenssituation begünstigen. Daher sind neutrale Maßnahmen ausschließlich anhand von Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.
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