Der BGH erachtet seit einem Urteil vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) in ständiger Rechtsprechung die Vertragsannahme nach § 151 BGB nicht als eine herkömmliche Willenserklärung, sondern wertet sie als eine Willensbetätigung. Damit verbindet der BGH zugleich Besonderheiten in der Rechtsanwendung. So stellt er für die Frage, in welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) ab. Vielmehr komme es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lasse. Erforderlich sei weiterhin, dass der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung das so genannte Erklärungsbewusstsein habe, ihm also bewusst sei, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte. Überdies sei die Frage, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des § 151 BGB überhaupt in Betracht komme, strittig.
Nicht zuletzt diese höchstrichterliche Rechtsprechung war für Jan Vytlacil Anlass, dem ungewohnten Rechtsgeschäft der Willensbetätigung auf den Grund zu gehen. Im Zuge der Befassung mit dem Thema stieß er auf eine von Alfred Manigk Anfang des 20. Jahrhunderts umfassend entwickelte Theorie, die sich jedoch seit Anbeginn mit der herrschenden Willenserklärungslehre konfrontiert sah. So schenkt das heutige Schrifttum der Willensbetätigung kaum noch Beachtung und proklamiert bisweilen sogar ihren Abschied aus der Zivilrechtsdogmatik. Indessen kommt Jan Vytlacil zu dem Ergebnis, dass § 151 BGB keineswegs die einzige Bastion der Willensbetätigung ist, sondern die §§ 144, 959, 1943, 2255 BGB ebenso Willensbetätigungen darstellen. Dabei erweist sich immer wieder der fehlende Kundgebungszweck als das prägende Unterscheidungsmerkmal sowohl gegenüber der schlüssigen als auch der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung. Dies hat auch entscheidende Auswirkung auf die Rechtsanwendung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der BGH erachtet seit einem Urteil vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) in ständiger Rechtsprechung die Vertragsannahme nach § 151 BGB nicht als eine herkömmliche Willenserklärung, sondern wertet sie als eine Willensbetätigung. Damit verbindet der BGH zugleich Besonderheiten in der Rechtsanwendung. So stellt er für die Frage, in welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) ab. Vielmehr komme es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lasse. Erforderlich sei weiterhin, dass der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung das so genannte Erklärungsbewusstsein habe, ihm also bewusst sei, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte. Überdies sei die Frage, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des § 151 BGB überhaupt in Betracht komme, strittig.
Nicht zuletzt diese höchstrichterliche Rechtsprechung war für Jan Vytlacil Anlass, dem ungewohnten Rechtsgeschäft der Willensbetätigung auf den Grund zu gehen. Im Zuge der Befassung mit dem Thema stieß er auf eine von Alfred Manigk Anfang des 20. Jahrhunderts umfassend entwickelte Theorie, die sich jedoch seit Anbeginn mit der herrschenden Willenserklärungslehre konfrontiert sah. So schenkt das heutige Schrifttum der Willensbetätigung kaum noch Beachtung und proklamiert bisweilen sogar ihren Abschied aus der Zivilrechtsdogmatik. Indessen kommt Jan Vytlacil zu dem Ergebnis, dass § 151 BGB keineswegs die einzige Bastion der Willensbetätigung ist, sondern die §§ 144, 959, 1943, 2255 BGB ebenso Willensbetätigungen darstellen. Dabei erweist sich immer wieder der fehlende Kundgebungszweck als das prägende Unterscheidungsmerkmal sowohl gegenüber der schlüssigen als auch der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung. Dies hat auch entscheidende Auswirkung auf die Rechtsanwendung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der BGH erachtet seit einem Urteil vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) in ständiger Rechtsprechung die Vertragsannahme nach § 151 BGB nicht als eine herkömmliche Willenserklärung, sondern wertet sie als eine Willensbetätigung. Damit verbindet der BGH zugleich Besonderheiten in der Rechtsanwendung. So stellt er für die Frage, in welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) ab. Vielmehr komme es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lasse. Erforderlich sei weiterhin, dass der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung das so genannte Erklärungsbewusstsein habe, ihm also bewusst sei, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte. Überdies sei die Frage, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des § 151 BGB überhaupt in Betracht komme, strittig.
Nicht zuletzt diese höchstrichterliche Rechtsprechung war für Jan Vytlacil Anlass, dem ungewohnten Rechtsgeschäft der Willensbetätigung auf den Grund zu gehen. Im Zuge der Befassung mit dem Thema stieß er auf eine von Alfred Manigk Anfang des 20. Jahrhunderts umfassend entwickelte Theorie, die sich jedoch seit Anbeginn mit der herrschenden Willenserklärungslehre konfrontiert sah. So schenkt das heutige Schrifttum der Willensbetätigung kaum noch Beachtung und proklamiert bisweilen sogar ihren Abschied aus der Zivilrechtsdogmatik. Indessen kommt Jan Vytlacil zu dem Ergebnis, dass § 151 BGB keineswegs die einzige Bastion der Willensbetätigung ist, sondern die §§ 144, 959, 1943, 2255 BGB ebenso Willensbetätigungen darstellen. Dabei erweist sich immer wieder der fehlende Kundgebungszweck als das prägende Unterscheidungsmerkmal sowohl gegenüber der schlüssigen als auch der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung. Dies hat auch entscheidende Auswirkung auf die Rechtsanwendung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der BGH erachtet seit einem Urteil vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) in ständiger Rechtsprechung die Vertragsannahme nach § 151 BGB nicht als eine herkömmliche Willenserklärung, sondern wertet sie als eine Willensbetätigung. Damit verbindet der BGH zugleich Besonderheiten in der Rechtsanwendung. So stellt er für die Frage, in welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) ab. Vielmehr komme es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lasse. Erforderlich sei weiterhin, dass der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung das so genannte Erklärungsbewusstsein habe, ihm also bewusst sei, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte. Überdies sei die Frage, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des § 151 BGB überhaupt in Betracht komme, strittig.
Nicht zuletzt diese höchstrichterliche Rechtsprechung war für Jan Vytlacil Anlass, dem ungewohnten Rechtsgeschäft der Willensbetätigung auf den Grund zu gehen. Im Zuge der Befassung mit dem Thema stieß er auf eine von Alfred Manigk Anfang des 20. Jahrhunderts umfassend entwickelte Theorie, die sich jedoch seit Anbeginn mit der herrschenden Willenserklärungslehre konfrontiert sah. So schenkt das heutige Schrifttum der Willensbetätigung kaum noch Beachtung und proklamiert bisweilen sogar ihren Abschied aus der Zivilrechtsdogmatik. Indessen kommt Jan Vytlacil zu dem Ergebnis, dass § 151 BGB keineswegs die einzige Bastion der Willensbetätigung ist, sondern die §§ 144, 959, 1943, 2255 BGB ebenso Willensbetätigungen darstellen. Dabei erweist sich immer wieder der fehlende Kundgebungszweck als das prägende Unterscheidungsmerkmal sowohl gegenüber der schlüssigen als auch der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung. Dies hat auch entscheidende Auswirkung auf die Rechtsanwendung.
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