Die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2000 hat die Besteuerung ausgeschütteter Kapitalgesellschaftsgewinne völlig umgestaltet. Das neue Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer durch eine hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter. Das gleichzeitig eingeführte und seitdem umstrittene hälftige Abzugsverbot für korrespondierende Aufwendungen (§ 3c Abs. 2 EStG) bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Urs Wäckerlin behandelt nach einem historischen Rückblick zunächst die Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Er legt dar, dass diese eigenständiges Steuerrechtssubjekt ist und mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen werden kann. Auf der Ebene des Anteilseigners ergibt sich, dass nach dem Gleichheitssatz die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne mit Einkommensteuer nicht an der Rechtsform der Gesellschaft, sondern an der Stellung des Anteilseigners als Unternehmer oder Kapitalgeber ausgerichtet werden muss. § 3c Abs. 2 EStG kommt danach eine Doppelnatur zu. Die Norm ist für den Kapitalgeber unbedenklich, verstößt aber für den unternehmerisch tätigen Anteilseigner gegen das objektive Nettoprinzip. Da sich beide Regelungsteile nicht voneinander trennen lassen, ist § 3c Abs. 2 EStG insgesamt als verfassungswidrig zu qualifizieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2000 hat die Besteuerung ausgeschütteter Kapitalgesellschaftsgewinne völlig umgestaltet. Das neue Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer durch eine hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter. Das gleichzeitig eingeführte und seitdem umstrittene hälftige Abzugsverbot für korrespondierende Aufwendungen (§ 3c Abs. 2 EStG) bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Urs Wäckerlin behandelt nach einem historischen Rückblick zunächst die Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Er legt dar, dass diese eigenständiges Steuerrechtssubjekt ist und mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen werden kann. Auf der Ebene des Anteilseigners ergibt sich, dass nach dem Gleichheitssatz die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne mit Einkommensteuer nicht an der Rechtsform der Gesellschaft, sondern an der Stellung des Anteilseigners als Unternehmer oder Kapitalgeber ausgerichtet werden muss. § 3c Abs. 2 EStG kommt danach eine Doppelnatur zu. Die Norm ist für den Kapitalgeber unbedenklich, verstößt aber für den unternehmerisch tätigen Anteilseigner gegen das objektive Nettoprinzip. Da sich beide Regelungsteile nicht voneinander trennen lassen, ist § 3c Abs. 2 EStG insgesamt als verfassungswidrig zu qualifizieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2000 hat die Besteuerung ausgeschütteter Kapitalgesellschaftsgewinne völlig umgestaltet. Das neue Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer durch eine hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter. Das gleichzeitig eingeführte und seitdem umstrittene hälftige Abzugsverbot für korrespondierende Aufwendungen (§ 3c Abs. 2 EStG) bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Urs Wäckerlin behandelt nach einem historischen Rückblick zunächst die Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Er legt dar, dass diese eigenständiges Steuerrechtssubjekt ist und mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen werden kann. Auf der Ebene des Anteilseigners ergibt sich, dass nach dem Gleichheitssatz die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne mit Einkommensteuer nicht an der Rechtsform der Gesellschaft, sondern an der Stellung des Anteilseigners als Unternehmer oder Kapitalgeber ausgerichtet werden muss. § 3c Abs. 2 EStG kommt danach eine Doppelnatur zu. Die Norm ist für den Kapitalgeber unbedenklich, verstößt aber für den unternehmerisch tätigen Anteilseigner gegen das objektive Nettoprinzip. Da sich beide Regelungsteile nicht voneinander trennen lassen, ist § 3c Abs. 2 EStG insgesamt als verfassungswidrig zu qualifizieren.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2000 hat die Besteuerung ausgeschütteter Kapitalgesellschaftsgewinne völlig umgestaltet. Das neue Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer durch eine hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter. Das gleichzeitig eingeführte und seitdem umstrittene hälftige Abzugsverbot für korrespondierende Aufwendungen (§ 3c Abs. 2 EStG) bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Urs Wäckerlin behandelt nach einem historischen Rückblick zunächst die Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Er legt dar, dass diese eigenständiges Steuerrechtssubjekt ist und mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen werden kann. Auf der Ebene des Anteilseigners ergibt sich, dass nach dem Gleichheitssatz die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne mit Einkommensteuer nicht an der Rechtsform der Gesellschaft, sondern an der Stellung des Anteilseigners als Unternehmer oder Kapitalgeber ausgerichtet werden muss. § 3c Abs. 2 EStG kommt danach eine Doppelnatur zu. Die Norm ist für den Kapitalgeber unbedenklich, verstößt aber für den unternehmerisch tätigen Anteilseigner gegen das objektive Nettoprinzip. Da sich beide Regelungsteile nicht voneinander trennen lassen, ist § 3c Abs. 2 EStG insgesamt als verfassungswidrig zu qualifizieren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2000 hat die Besteuerung ausgeschütteter Kapitalgesellschaftsgewinne völlig umgestaltet. Das neue Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer durch eine hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter. Das gleichzeitig eingeführte und seitdem umstrittene hälftige Abzugsverbot für korrespondierende Aufwendungen (§ 3c Abs. 2 EStG) bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Urs Wäckerlin behandelt nach einem historischen Rückblick zunächst die Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Er legt dar, dass diese eigenständiges Steuerrechtssubjekt ist und mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen werden kann. Auf der Ebene des Anteilseigners ergibt sich, dass nach dem Gleichheitssatz die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne mit Einkommensteuer nicht an der Rechtsform der Gesellschaft, sondern an der Stellung des Anteilseigners als Unternehmer oder Kapitalgeber ausgerichtet werden muss. § 3c Abs. 2 EStG kommt danach eine Doppelnatur zu. Die Norm ist für den Kapitalgeber unbedenklich, verstößt aber für den unternehmerisch tätigen Anteilseigner gegen das objektive Nettoprinzip. Da sich beide Regelungsteile nicht voneinander trennen lassen, ist § 3c Abs. 2 EStG insgesamt als verfassungswidrig zu qualifizieren.
Aktualisiert: 2023-04-15
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