Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
Aktualisiert: 2023-04-15
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