Mit dem Grundsatzurteil vom 29.01.2001 hat der BGH der (Außen-)GbR rechtsfortbildend die Teilrechtsfähigkeit attestiert. Während im Außenverhältnis, also bei der Teilnahme der BGB-Gesellschaft am Rechtsverkehr, relativ klare Vorstellungen von den durch die Rechtsfähigkeit hervorgerufenen Auswirkungen vorhanden sind, hüllen sich die das Innenverhältnis betreffenden Beziehungen in einen seit der Erschaffung des BGB der Rechtswissenschaft überlassenen Streit über das Wesen der Gemeinschaft zur gesamten Hand.
Letzteren greift Alexander Wandt in der vorliegenden Arbeit auf. Anhand von Analysen zeigt er auf, dass die auf Otto v. Gierke zurückgehende Theorie von der rechtsfähigen Gesamthand auf einer unpräzisen Überlegung beruht, welche die immense Bedeutung der an eine rechtserhebliche Handlung gestellten Anforderung, namentlich Handlungsfähigkeit/Handlungszurechnung, verkennt. Denn Ausdruck der auf einen rechtsfähigen Verband stattfindenden Handlungszurechnung ist dessen Organisation, die durch Handlungsbefugnisse und Organisationsmitglieder gekennzeichnet wird. Aus der der BGB-Gesellschaft zuerkannten (Vermögens-) Rechtsfähigkeit resultiert schließlich eine Organisationsstruktur, die sich nicht mit der aus dem Gesamthandsprinzip herrührenden Koordinierung der Subjekte kombinieren, vergleichen oder gleichsetzen lässt, sondern die rechtsfähige Außen-GbR als juristische Person charakterisiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit dem Grundsatzurteil vom 29.01.2001 hat der BGH der (Außen-)GbR rechtsfortbildend die Teilrechtsfähigkeit attestiert. Während im Außenverhältnis, also bei der Teilnahme der BGB-Gesellschaft am Rechtsverkehr, relativ klare Vorstellungen von den durch die Rechtsfähigkeit hervorgerufenen Auswirkungen vorhanden sind, hüllen sich die das Innenverhältnis betreffenden Beziehungen in einen seit der Erschaffung des BGB der Rechtswissenschaft überlassenen Streit über das Wesen der Gemeinschaft zur gesamten Hand.
Letzteren greift Alexander Wandt in der vorliegenden Arbeit auf. Anhand von Analysen zeigt er auf, dass die auf Otto v. Gierke zurückgehende Theorie von der rechtsfähigen Gesamthand auf einer unpräzisen Überlegung beruht, welche die immense Bedeutung der an eine rechtserhebliche Handlung gestellten Anforderung, namentlich Handlungsfähigkeit/Handlungszurechnung, verkennt. Denn Ausdruck der auf einen rechtsfähigen Verband stattfindenden Handlungszurechnung ist dessen Organisation, die durch Handlungsbefugnisse und Organisationsmitglieder gekennzeichnet wird. Aus der der BGB-Gesellschaft zuerkannten (Vermögens-) Rechtsfähigkeit resultiert schließlich eine Organisationsstruktur, die sich nicht mit der aus dem Gesamthandsprinzip herrührenden Koordinierung der Subjekte kombinieren, vergleichen oder gleichsetzen lässt, sondern die rechtsfähige Außen-GbR als juristische Person charakterisiert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit dem Grundsatzurteil vom 29.01.2001 hat der BGH der (Außen-)GbR rechtsfortbildend die Teilrechtsfähigkeit attestiert. Während im Außenverhältnis, also bei der Teilnahme der BGB-Gesellschaft am Rechtsverkehr, relativ klare Vorstellungen von den durch die Rechtsfähigkeit hervorgerufenen Auswirkungen vorhanden sind, hüllen sich die das Innenverhältnis betreffenden Beziehungen in einen seit der Erschaffung des BGB der Rechtswissenschaft überlassenen Streit über das Wesen der Gemeinschaft zur gesamten Hand.
Letzteren greift Alexander Wandt in der vorliegenden Arbeit auf. Anhand von Analysen zeigt er auf, dass die auf Otto v. Gierke zurückgehende Theorie von der rechtsfähigen Gesamthand auf einer unpräzisen Überlegung beruht, welche die immense Bedeutung der an eine rechtserhebliche Handlung gestellten Anforderung, namentlich Handlungsfähigkeit/Handlungszurechnung, verkennt. Denn Ausdruck der auf einen rechtsfähigen Verband stattfindenden Handlungszurechnung ist dessen Organisation, die durch Handlungsbefugnisse und Organisationsmitglieder gekennzeichnet wird. Aus der der BGB-Gesellschaft zuerkannten (Vermögens-) Rechtsfähigkeit resultiert schließlich eine Organisationsstruktur, die sich nicht mit der aus dem Gesamthandsprinzip herrührenden Koordinierung der Subjekte kombinieren, vergleichen oder gleichsetzen lässt, sondern die rechtsfähige Außen-GbR als juristische Person charakterisiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit dem Grundsatzurteil vom 29.01.2001 hat der BGH der (Außen-)GbR rechtsfortbildend die Teilrechtsfähigkeit attestiert. Während im Außenverhältnis, also bei der Teilnahme der BGB-Gesellschaft am Rechtsverkehr, relativ klare Vorstellungen von den durch die Rechtsfähigkeit hervorgerufenen Auswirkungen vorhanden sind, hüllen sich die das Innenverhältnis betreffenden Beziehungen in einen seit der Erschaffung des BGB der Rechtswissenschaft überlassenen Streit über das Wesen der Gemeinschaft zur gesamten Hand.
Letzteren greift Alexander Wandt in der vorliegenden Arbeit auf. Anhand von Analysen zeigt er auf, dass die auf Otto v. Gierke zurückgehende Theorie von der rechtsfähigen Gesamthand auf einer unpräzisen Überlegung beruht, welche die immense Bedeutung der an eine rechtserhebliche Handlung gestellten Anforderung, namentlich Handlungsfähigkeit/Handlungszurechnung, verkennt. Denn Ausdruck der auf einen rechtsfähigen Verband stattfindenden Handlungszurechnung ist dessen Organisation, die durch Handlungsbefugnisse und Organisationsmitglieder gekennzeichnet wird. Aus der der BGB-Gesellschaft zuerkannten (Vermögens-) Rechtsfähigkeit resultiert schließlich eine Organisationsstruktur, die sich nicht mit der aus dem Gesamthandsprinzip herrührenden Koordinierung der Subjekte kombinieren, vergleichen oder gleichsetzen lässt, sondern die rechtsfähige Außen-GbR als juristische Person charakterisiert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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