Daniel Weisert beschäftigt sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Hilfeleistung, speziell bei der Begünstigung. Hierbei wird versucht, dem Hilfeleistungsbegriff eine eigenständige Bedeutung zu geben, die über den Tatbestand der Begünstigung hinaus im Strafrecht Geltung beanspruchen kann.
Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen.
Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Ruprecht-Karls-Preis 1998 der Stiftung der Universität Heidelberg.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Daniel Weisert beschäftigt sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Hilfeleistung, speziell bei der Begünstigung. Hierbei wird versucht, dem Hilfeleistungsbegriff eine eigenständige Bedeutung zu geben, die über den Tatbestand der Begünstigung hinaus im Strafrecht Geltung beanspruchen kann.
Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen.
Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters.
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Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen.
Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Ruprecht-Karls-Preis 1998 der Stiftung der Universität Heidelberg.
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Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen.
Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters.
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Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen.
Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters.
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