Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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