Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht.

Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht. von Wernecke,  Frauke
Verpflichtet ein objektiv messbarer, subjektiv jedoch als nutzlos oder nachteilig empfundener Vermögenszuwachs bzw. der unerbetene Schutz von Rechtsgütern oder Rechten den "Bereicherten" zum Wert- oder Kostenersatz? Die bisherigen Darstellungen zu diesem Thema lassen exakte begriffliche Festlegungen vermissen und beschränken sich zumeist auf eine apodiktische Nebeneinanderstellung der verschiedenen Institute. Die Autorin ergründet zunächst die Entstehung von "Vorteilen", bestimmt die Grundlage ihrer Bezifferung und legt ihre Abwehr kraft § 1004 BGB fest. Sie entwickelt sodann ein System des Ausgleichs zwischen den Polen des "ausgleichsfreundlichen" Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und der "ausgleichsfeindlichen" Geschäftsführung ohne Auftrag. Der rechtsvergleichende Teil der Arbeit erweist in den untersuchten Rechtsordnungen eine mehr oder weniger ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber dem Ausgleich aufgedrängter Vorteile, ohne dass der Aufdrängungsschutz systematisch festgelegt würde.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand.

Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand. von Wernecke,  Frauke
Nach Ansicht des EuGH ist für die Identität von Rechtsschutzbegehren maßgebend, ob der "Kernpunkt" der Prozesse "dasselbe Rechtsverhältnis" ist. Frauke Wernecke nimmt diese Rechtsprechung zum Anlass, den "Streitgegenstand" des nationalen Prozessrechts aus seiner Verbindung mit dem materiellen Recht zu bestimmen; seine Festlegung orientiert sich an den materiellrechtlichen Kategorien der Anspruchskonkurrenz, der alternativen Normenkonkurrenz und der Anspruchshäufung, mithin an Begriffen, die ihrerseits durch die Identität bzw. Verschiedenheit des zu befriedigenden Interesses (§ 422 BGB in entsprechender Anwendung) geprägt sind und infolgedessen darüber Auskunft geben, ob mehrere Verfahren denselben Streitgegenstand oder verschiedene Begehren betreffen. Die Festlegung des prozessualen "Anspruchs" anhand des sachlichen Rechts greift einen fast in Vergessenheit geratenen Gedanken der deutschen Prozessrechtslehre wieder auf, entwickelt ihn weiter und darf gleichlautende Meinungen im österreichischen und französischen Recht für sich in Anspruch nehmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht.

Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht. von Wernecke,  Frauke
Verpflichtet ein objektiv messbarer, subjektiv jedoch als nutzlos oder nachteilig empfundener Vermögenszuwachs bzw. der unerbetene Schutz von Rechtsgütern oder Rechten den "Bereicherten" zum Wert- oder Kostenersatz? Die bisherigen Darstellungen zu diesem Thema lassen exakte begriffliche Festlegungen vermissen und beschränken sich zumeist auf eine apodiktische Nebeneinanderstellung der verschiedenen Institute. Die Autorin ergründet zunächst die Entstehung von "Vorteilen", bestimmt die Grundlage ihrer Bezifferung und legt ihre Abwehr kraft § 1004 BGB fest. Sie entwickelt sodann ein System des Ausgleichs zwischen den Polen des "ausgleichsfreundlichen" Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und der "ausgleichsfeindlichen" Geschäftsführung ohne Auftrag. Der rechtsvergleichende Teil der Arbeit erweist in den untersuchten Rechtsordnungen eine mehr oder weniger ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber dem Ausgleich aufgedrängter Vorteile, ohne dass der Aufdrängungsschutz systematisch festgelegt würde.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht.

Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht. von Wernecke,  Frauke
Verpflichtet ein objektiv messbarer, subjektiv jedoch als nutzlos oder nachteilig empfundener Vermögenszuwachs bzw. der unerbetene Schutz von Rechtsgütern oder Rechten den "Bereicherten" zum Wert- oder Kostenersatz? Die bisherigen Darstellungen zu diesem Thema lassen exakte begriffliche Festlegungen vermissen und beschränken sich zumeist auf eine apodiktische Nebeneinanderstellung der verschiedenen Institute. Die Autorin ergründet zunächst die Entstehung von "Vorteilen", bestimmt die Grundlage ihrer Bezifferung und legt ihre Abwehr kraft § 1004 BGB fest. Sie entwickelt sodann ein System des Ausgleichs zwischen den Polen des "ausgleichsfreundlichen" Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und der "ausgleichsfeindlichen" Geschäftsführung ohne Auftrag. Der rechtsvergleichende Teil der Arbeit erweist in den untersuchten Rechtsordnungen eine mehr oder weniger ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber dem Ausgleich aufgedrängter Vorteile, ohne dass der Aufdrängungsschutz systematisch festgelegt würde.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand.

Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand. von Wernecke,  Frauke
Nach Ansicht des EuGH ist für die Identität von Rechtsschutzbegehren maßgebend, ob der "Kernpunkt" der Prozesse "dasselbe Rechtsverhältnis" ist. Frauke Wernecke nimmt diese Rechtsprechung zum Anlass, den "Streitgegenstand" des nationalen Prozessrechts aus seiner Verbindung mit dem materiellen Recht zu bestimmen; seine Festlegung orientiert sich an den materiellrechtlichen Kategorien der Anspruchskonkurrenz, der alternativen Normenkonkurrenz und der Anspruchshäufung, mithin an Begriffen, die ihrerseits durch die Identität bzw. Verschiedenheit des zu befriedigenden Interesses (§ 422 BGB in entsprechender Anwendung) geprägt sind und infolgedessen darüber Auskunft geben, ob mehrere Verfahren denselben Streitgegenstand oder verschiedene Begehren betreffen. Die Festlegung des prozessualen "Anspruchs" anhand des sachlichen Rechts greift einen fast in Vergessenheit geratenen Gedanken der deutschen Prozessrechtslehre wieder auf, entwickelt ihn weiter und darf gleichlautende Meinungen im österreichischen und französischen Recht für sich in Anspruch nehmen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand.

Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand. von Wernecke,  Frauke
Nach Ansicht des EuGH ist für die Identität von Rechtsschutzbegehren maßgebend, ob der "Kernpunkt" der Prozesse "dasselbe Rechtsverhältnis" ist. Frauke Wernecke nimmt diese Rechtsprechung zum Anlass, den "Streitgegenstand" des nationalen Prozessrechts aus seiner Verbindung mit dem materiellen Recht zu bestimmen; seine Festlegung orientiert sich an den materiellrechtlichen Kategorien der Anspruchskonkurrenz, der alternativen Normenkonkurrenz und der Anspruchshäufung, mithin an Begriffen, die ihrerseits durch die Identität bzw. Verschiedenheit des zu befriedigenden Interesses (§ 422 BGB in entsprechender Anwendung) geprägt sind und infolgedessen darüber Auskunft geben, ob mehrere Verfahren denselben Streitgegenstand oder verschiedene Begehren betreffen. Die Festlegung des prozessualen "Anspruchs" anhand des sachlichen Rechts greift einen fast in Vergessenheit geratenen Gedanken der deutschen Prozessrechtslehre wieder auf, entwickelt ihn weiter und darf gleichlautende Meinungen im österreichischen und französischen Recht für sich in Anspruch nehmen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht.

Abwehr und Ausgleich „aufgedrängter Bereicherungen“ im Bürgerlichen Recht. von Wernecke,  Frauke
Verpflichtet ein objektiv messbarer, subjektiv jedoch als nutzlos oder nachteilig empfundener Vermögenszuwachs bzw. der unerbetene Schutz von Rechtsgütern oder Rechten den "Bereicherten" zum Wert- oder Kostenersatz? Die bisherigen Darstellungen zu diesem Thema lassen exakte begriffliche Festlegungen vermissen und beschränken sich zumeist auf eine apodiktische Nebeneinanderstellung der verschiedenen Institute. Die Autorin ergründet zunächst die Entstehung von "Vorteilen", bestimmt die Grundlage ihrer Bezifferung und legt ihre Abwehr kraft § 1004 BGB fest. Sie entwickelt sodann ein System des Ausgleichs zwischen den Polen des "ausgleichsfreundlichen" Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und der "ausgleichsfeindlichen" Geschäftsführung ohne Auftrag. Der rechtsvergleichende Teil der Arbeit erweist in den untersuchten Rechtsordnungen eine mehr oder weniger ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber dem Ausgleich aufgedrängter Vorteile, ohne dass der Aufdrängungsschutz systematisch festgelegt würde.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand.

Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand. von Wernecke,  Frauke
Nach Ansicht des EuGH ist für die Identität von Rechtsschutzbegehren maßgebend, ob der "Kernpunkt" der Prozesse "dasselbe Rechtsverhältnis" ist. Frauke Wernecke nimmt diese Rechtsprechung zum Anlass, den "Streitgegenstand" des nationalen Prozessrechts aus seiner Verbindung mit dem materiellen Recht zu bestimmen; seine Festlegung orientiert sich an den materiellrechtlichen Kategorien der Anspruchskonkurrenz, der alternativen Normenkonkurrenz und der Anspruchshäufung, mithin an Begriffen, die ihrerseits durch die Identität bzw. Verschiedenheit des zu befriedigenden Interesses (§ 422 BGB in entsprechender Anwendung) geprägt sind und infolgedessen darüber Auskunft geben, ob mehrere Verfahren denselben Streitgegenstand oder verschiedene Begehren betreffen. Die Festlegung des prozessualen "Anspruchs" anhand des sachlichen Rechts greift einen fast in Vergessenheit geratenen Gedanken der deutschen Prozessrechtslehre wieder auf, entwickelt ihn weiter und darf gleichlautende Meinungen im österreichischen und französischen Recht für sich in Anspruch nehmen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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