Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren. Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen, so hat er keine Nachteile für seinen Schadensersatzanspruch zu befürchten. Unter Umständen verhindert der Geschädigte den Eintritt eines Verdienstausfallschadens, und zwar gerade dadurch, daß er über seine Obliegenheiten hinaus erfolgreich Überobligationsmäßiges zur Schadensabwehr erbringt. Eine ganz h. M. gewährt dann trotzdem Schadensersatz mit der Begründung, das Ergebnis überobligationsmäßiger Schadensabwehr dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen, und der Geschädigte müsse deshalb so gestellt werden, als wäre der Schaden eingetreten.
Dagegen stellt der Autor in der vorliegenden Untersuchung den Grundgedanken, daß tatsächliche Schadensabwehr, weil vom Geschädigten freiwillig und selbstbestimmt gewählt, an sich bereits obligationsmäßig und aus diesem Grund anzurechnen ist. Es ist eine kaum erklärbare Ungereimtheit, den Schaden als trotzdem eingetreten hinzuzudenken, um den Ersatzanspruch des Geschädigten zu erhalten, wenn es der Geschädigte mit seinen gesamten Maßnahmen gerade auf die Schadensverhinderung angelegt hat und besondere Schwierigkeiten auf sich nimmt, die für ihn im Vergleich mit dem drohenden Schaden das kleinere Übel darstellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren. Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen, so hat er keine Nachteile für seinen Schadensersatzanspruch zu befürchten. Unter Umständen verhindert der Geschädigte den Eintritt eines Verdienstausfallschadens, und zwar gerade dadurch, daß er über seine Obliegenheiten hinaus erfolgreich Überobligationsmäßiges zur Schadensabwehr erbringt. Eine ganz h. M. gewährt dann trotzdem Schadensersatz mit der Begründung, das Ergebnis überobligationsmäßiger Schadensabwehr dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen, und der Geschädigte müsse deshalb so gestellt werden, als wäre der Schaden eingetreten.
Dagegen stellt der Autor in der vorliegenden Untersuchung den Grundgedanken, daß tatsächliche Schadensabwehr, weil vom Geschädigten freiwillig und selbstbestimmt gewählt, an sich bereits obligationsmäßig und aus diesem Grund anzurechnen ist. Es ist eine kaum erklärbare Ungereimtheit, den Schaden als trotzdem eingetreten hinzuzudenken, um den Ersatzanspruch des Geschädigten zu erhalten, wenn es der Geschädigte mit seinen gesamten Maßnahmen gerade auf die Schadensverhinderung angelegt hat und besondere Schwierigkeiten auf sich nimmt, die für ihn im Vergleich mit dem drohenden Schaden das kleinere Übel darstellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren. Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen, so hat er keine Nachteile für seinen Schadensersatzanspruch zu befürchten. Unter Umständen verhindert der Geschädigte den Eintritt eines Verdienstausfallschadens, und zwar gerade dadurch, daß er über seine Obliegenheiten hinaus erfolgreich Überobligationsmäßiges zur Schadensabwehr erbringt. Eine ganz h. M. gewährt dann trotzdem Schadensersatz mit der Begründung, das Ergebnis überobligationsmäßiger Schadensabwehr dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen, und der Geschädigte müsse deshalb so gestellt werden, als wäre der Schaden eingetreten.
Dagegen stellt der Autor in der vorliegenden Untersuchung den Grundgedanken, daß tatsächliche Schadensabwehr, weil vom Geschädigten freiwillig und selbstbestimmt gewählt, an sich bereits obligationsmäßig und aus diesem Grund anzurechnen ist. Es ist eine kaum erklärbare Ungereimtheit, den Schaden als trotzdem eingetreten hinzuzudenken, um den Ersatzanspruch des Geschädigten zu erhalten, wenn es der Geschädigte mit seinen gesamten Maßnahmen gerade auf die Schadensverhinderung angelegt hat und besondere Schwierigkeiten auf sich nimmt, die für ihn im Vergleich mit dem drohenden Schaden das kleinere Übel darstellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren. Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen, so hat er keine Nachteile für seinen Schadensersatzanspruch zu befürchten. Unter Umständen verhindert der Geschädigte den Eintritt eines Verdienstausfallschadens, und zwar gerade dadurch, daß er über seine Obliegenheiten hinaus erfolgreich Überobligationsmäßiges zur Schadensabwehr erbringt. Eine ganz h. M. gewährt dann trotzdem Schadensersatz mit der Begründung, das Ergebnis überobligationsmäßiger Schadensabwehr dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen, und der Geschädigte müsse deshalb so gestellt werden, als wäre der Schaden eingetreten.
Dagegen stellt der Autor in der vorliegenden Untersuchung den Grundgedanken, daß tatsächliche Schadensabwehr, weil vom Geschädigten freiwillig und selbstbestimmt gewählt, an sich bereits obligationsmäßig und aus diesem Grund anzurechnen ist. Es ist eine kaum erklärbare Ungereimtheit, den Schaden als trotzdem eingetreten hinzuzudenken, um den Ersatzanspruch des Geschädigten zu erhalten, wenn es der Geschädigte mit seinen gesamten Maßnahmen gerade auf die Schadensverhinderung angelegt hat und besondere Schwierigkeiten auf sich nimmt, die für ihn im Vergleich mit dem drohenden Schaden das kleinere Übel darstellen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren. Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen, so hat er keine Nachteile für seinen Schadensersatzanspruch zu befürchten. Unter Umständen verhindert der Geschädigte den Eintritt eines Verdienstausfallschadens, und zwar gerade dadurch, daß er über seine Obliegenheiten hinaus erfolgreich Überobligationsmäßiges zur Schadensabwehr erbringt. Eine ganz h. M. gewährt dann trotzdem Schadensersatz mit der Begründung, das Ergebnis überobligationsmäßiger Schadensabwehr dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen, und der Geschädigte müsse deshalb so gestellt werden, als wäre der Schaden eingetreten.
Dagegen stellt der Autor in der vorliegenden Untersuchung den Grundgedanken, daß tatsächliche Schadensabwehr, weil vom Geschädigten freiwillig und selbstbestimmt gewählt, an sich bereits obligationsmäßig und aus diesem Grund anzurechnen ist. Es ist eine kaum erklärbare Ungereimtheit, den Schaden als trotzdem eingetreten hinzuzudenken, um den Ersatzanspruch des Geschädigten zu erhalten, wenn es der Geschädigte mit seinen gesamten Maßnahmen gerade auf die Schadensverhinderung angelegt hat und besondere Schwierigkeiten auf sich nimmt, die für ihn im Vergleich mit dem drohenden Schaden das kleinere Übel darstellen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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