Der Haftung für ökologische Schäden kommt angesichts zahlreicher Umweltschäden große Bedeutung zu. In der vorliegenden Untersuchung widmet sich die Verfasserin dem Problem, inwieweit eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht. Sie geht der kontrovers diskutierten Thematik der freien Verfügbarkeit über die Wiederherstellungskosten gemäß § 249 S. 2 BGB nach.
Die Bedeutung der Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen legt es nahe, diese von der Rechtsprechung für Sachschäden anerkannte freie Verwendbarkeit abzulehnen oder zu beschränken. Die Verfasserin untersucht die bislang kaum erörterte Frage, inwieweit Regelungen des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang Einfluß auf das Zivilrecht nehmen können. Hierbei gelangt sie zu der Auffassung, daß in den Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsanordnung ergeht, die Wiederherstellungskosten zweckgebunden zu verwenden sind. Die Dispositionsfreiheit umfaßt ferner die Möglichkeit der Parteien, sich über die Ersatzpflicht zu vergleichen. Der Geschädigte kann sich den Anspruch auf (volle) Restitution abkaufen lassen, und im Gegenzug verzichtet der Schädiger auf eine zweckgebundene Verwendung des Geldes.
Nach Prüfung einschlägiger öffentlich-rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Normen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Parteien zum Abschluß eines solchen Vergleichs verfügungsbefugt sind und die Vereinbarung auch nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Hierbei zieht sie Parallelen zu den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG und 1614 BGB. Anhand der Darstellung verwandter Fallgruppen stellt die Verfasserin des weiteren fest, daß derartige Vergleiche nicht sittenwidrig sind. Darüber hinaus behandelt die Autorin weitere Einzelfragen, wie z. B. den Begriff des ökologischen Schadens, die Möglichkeit der Wiederherstellung sowie die Verhältnismäßigkeit nach §§ 251 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UmweltHG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Haftung für ökologische Schäden kommt angesichts zahlreicher Umweltschäden große Bedeutung zu. In der vorliegenden Untersuchung widmet sich die Verfasserin dem Problem, inwieweit eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht. Sie geht der kontrovers diskutierten Thematik der freien Verfügbarkeit über die Wiederherstellungskosten gemäß § 249 S. 2 BGB nach.
Die Bedeutung der Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen legt es nahe, diese von der Rechtsprechung für Sachschäden anerkannte freie Verwendbarkeit abzulehnen oder zu beschränken. Die Verfasserin untersucht die bislang kaum erörterte Frage, inwieweit Regelungen des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang Einfluß auf das Zivilrecht nehmen können. Hierbei gelangt sie zu der Auffassung, daß in den Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsanordnung ergeht, die Wiederherstellungskosten zweckgebunden zu verwenden sind. Die Dispositionsfreiheit umfaßt ferner die Möglichkeit der Parteien, sich über die Ersatzpflicht zu vergleichen. Der Geschädigte kann sich den Anspruch auf (volle) Restitution abkaufen lassen, und im Gegenzug verzichtet der Schädiger auf eine zweckgebundene Verwendung des Geldes.
Nach Prüfung einschlägiger öffentlich-rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Normen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Parteien zum Abschluß eines solchen Vergleichs verfügungsbefugt sind und die Vereinbarung auch nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Hierbei zieht sie Parallelen zu den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG und 1614 BGB. Anhand der Darstellung verwandter Fallgruppen stellt die Verfasserin des weiteren fest, daß derartige Vergleiche nicht sittenwidrig sind. Darüber hinaus behandelt die Autorin weitere Einzelfragen, wie z. B. den Begriff des ökologischen Schadens, die Möglichkeit der Wiederherstellung sowie die Verhältnismäßigkeit nach §§ 251 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UmweltHG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Haftung für ökologische Schäden kommt angesichts zahlreicher Umweltschäden große Bedeutung zu. In der vorliegenden Untersuchung widmet sich die Verfasserin dem Problem, inwieweit eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht. Sie geht der kontrovers diskutierten Thematik der freien Verfügbarkeit über die Wiederherstellungskosten gemäß § 249 S. 2 BGB nach.
Die Bedeutung der Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen legt es nahe, diese von der Rechtsprechung für Sachschäden anerkannte freie Verwendbarkeit abzulehnen oder zu beschränken. Die Verfasserin untersucht die bislang kaum erörterte Frage, inwieweit Regelungen des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang Einfluß auf das Zivilrecht nehmen können. Hierbei gelangt sie zu der Auffassung, daß in den Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsanordnung ergeht, die Wiederherstellungskosten zweckgebunden zu verwenden sind. Die Dispositionsfreiheit umfaßt ferner die Möglichkeit der Parteien, sich über die Ersatzpflicht zu vergleichen. Der Geschädigte kann sich den Anspruch auf (volle) Restitution abkaufen lassen, und im Gegenzug verzichtet der Schädiger auf eine zweckgebundene Verwendung des Geldes.
Nach Prüfung einschlägiger öffentlich-rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Normen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Parteien zum Abschluß eines solchen Vergleichs verfügungsbefugt sind und die Vereinbarung auch nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Hierbei zieht sie Parallelen zu den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG und 1614 BGB. Anhand der Darstellung verwandter Fallgruppen stellt die Verfasserin des weiteren fest, daß derartige Vergleiche nicht sittenwidrig sind. Darüber hinaus behandelt die Autorin weitere Einzelfragen, wie z. B. den Begriff des ökologischen Schadens, die Möglichkeit der Wiederherstellung sowie die Verhältnismäßigkeit nach §§ 251 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UmweltHG.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Haftung für ökologische Schäden kommt angesichts zahlreicher Umweltschäden große Bedeutung zu. In der vorliegenden Untersuchung widmet sich die Verfasserin dem Problem, inwieweit eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht. Sie geht der kontrovers diskutierten Thematik der freien Verfügbarkeit über die Wiederherstellungskosten gemäß § 249 S. 2 BGB nach.
Die Bedeutung der Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen legt es nahe, diese von der Rechtsprechung für Sachschäden anerkannte freie Verwendbarkeit abzulehnen oder zu beschränken. Die Verfasserin untersucht die bislang kaum erörterte Frage, inwieweit Regelungen des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang Einfluß auf das Zivilrecht nehmen können. Hierbei gelangt sie zu der Auffassung, daß in den Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsanordnung ergeht, die Wiederherstellungskosten zweckgebunden zu verwenden sind. Die Dispositionsfreiheit umfaßt ferner die Möglichkeit der Parteien, sich über die Ersatzpflicht zu vergleichen. Der Geschädigte kann sich den Anspruch auf (volle) Restitution abkaufen lassen, und im Gegenzug verzichtet der Schädiger auf eine zweckgebundene Verwendung des Geldes.
Nach Prüfung einschlägiger öffentlich-rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Normen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Parteien zum Abschluß eines solchen Vergleichs verfügungsbefugt sind und die Vereinbarung auch nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Hierbei zieht sie Parallelen zu den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG und 1614 BGB. Anhand der Darstellung verwandter Fallgruppen stellt die Verfasserin des weiteren fest, daß derartige Vergleiche nicht sittenwidrig sind. Darüber hinaus behandelt die Autorin weitere Einzelfragen, wie z. B. den Begriff des ökologischen Schadens, die Möglichkeit der Wiederherstellung sowie die Verhältnismäßigkeit nach §§ 251 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UmweltHG.
Aktualisiert: 2023-04-15
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