Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung.
Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung.
Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung.
Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung.
Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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