Die Autorin befaßt sich mit dem umstrittenen Problem der Gewinnermittlung von Kapitalgesellschaften, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital (verdecktes Stammkapital) der Gesellschaft zu behandeln sind.
Grundsätzlich sind Darlehen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft Verbindlichkeiten und für das Darlehen vereinbarte Zinsen Betriebsausgaben der Gesellschaft. An dieser formalrechtlichen Betrachtungsweise hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis heute fest. Auch die neue Regelung des § 8 a KStG hat insofern keine grundsätzliche Änderung des Ansatzes gebracht.
Die Verfasserin zeigt demgegenüber die Notwendigkeit auf, Gesellschafterdarlehen auf der Grundlage des Instituts der verdeckten Einlage nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt - unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung - steuerrechtlich zu beurteilen. Danach muß ein Gesellschafterdarlehen durch Vornahme eines Fremdvergleichs daraufhin überprüft werden, ob der Kredit dem Grunde oder der Höhe der vereinbarten Entgelte nach steuerlich anzuerkennen ist. Das Verhalten des kreditgebenden Gesellschafters ist dabei am Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen Kaufmanns zu messen mit der Folge, daß ggf. das Darlehen als Eigenkapital der Gesellschaft und darauf gezahlte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Die vollständige Spiegelbildlichkeit von verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Auslegungsmethode wird dabei verdeutlicht. Ferner wird die Problematik der sogenannten Nutzungs- bzw. Drittaufwandseinlage behandelt, und es wird aufgezeigt, daß die Verschaffung von Nutzungsmöglichkeiten stets als eine Einlage von Nutzungsmöglichkeiten anzusehen ist, welche mit dem Aufwand des Einlegenden zu bewerten ist, so daß die Überlassung von zinslosen bzw. zinsverbilligten Darlehen durch einen Gesellschafter ebenfalls stets auf das Vorliegen einer Einlage zu überprü
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin befaßt sich mit dem umstrittenen Problem der Gewinnermittlung von Kapitalgesellschaften, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital (verdecktes Stammkapital) der Gesellschaft zu behandeln sind.
Grundsätzlich sind Darlehen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft Verbindlichkeiten und für das Darlehen vereinbarte Zinsen Betriebsausgaben der Gesellschaft. An dieser formalrechtlichen Betrachtungsweise hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis heute fest. Auch die neue Regelung des § 8 a KStG hat insofern keine grundsätzliche Änderung des Ansatzes gebracht.
Die Verfasserin zeigt demgegenüber die Notwendigkeit auf, Gesellschafterdarlehen auf der Grundlage des Instituts der verdeckten Einlage nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt - unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung - steuerrechtlich zu beurteilen. Danach muß ein Gesellschafterdarlehen durch Vornahme eines Fremdvergleichs daraufhin überprüft werden, ob der Kredit dem Grunde oder der Höhe der vereinbarten Entgelte nach steuerlich anzuerkennen ist. Das Verhalten des kreditgebenden Gesellschafters ist dabei am Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen Kaufmanns zu messen mit der Folge, daß ggf. das Darlehen als Eigenkapital der Gesellschaft und darauf gezahlte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Die vollständige Spiegelbildlichkeit von verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Auslegungsmethode wird dabei verdeutlicht. Ferner wird die Problematik der sogenannten Nutzungs- bzw. Drittaufwandseinlage behandelt, und es wird aufgezeigt, daß die Verschaffung von Nutzungsmöglichkeiten stets als eine Einlage von Nutzungsmöglichkeiten anzusehen ist, welche mit dem Aufwand des Einlegenden zu bewerten ist, so daß die Überlassung von zinslosen bzw. zinsverbilligten Darlehen durch einen Gesellschafter ebenfalls stets auf das Vorliegen einer Einlage zu überprü
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin befaßt sich mit dem umstrittenen Problem der Gewinnermittlung von Kapitalgesellschaften, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital (verdecktes Stammkapital) der Gesellschaft zu behandeln sind.
Grundsätzlich sind Darlehen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft Verbindlichkeiten und für das Darlehen vereinbarte Zinsen Betriebsausgaben der Gesellschaft. An dieser formalrechtlichen Betrachtungsweise hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis heute fest. Auch die neue Regelung des § 8 a KStG hat insofern keine grundsätzliche Änderung des Ansatzes gebracht.
Die Verfasserin zeigt demgegenüber die Notwendigkeit auf, Gesellschafterdarlehen auf der Grundlage des Instituts der verdeckten Einlage nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt - unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung - steuerrechtlich zu beurteilen. Danach muß ein Gesellschafterdarlehen durch Vornahme eines Fremdvergleichs daraufhin überprüft werden, ob der Kredit dem Grunde oder der Höhe der vereinbarten Entgelte nach steuerlich anzuerkennen ist. Das Verhalten des kreditgebenden Gesellschafters ist dabei am Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen Kaufmanns zu messen mit der Folge, daß ggf. das Darlehen als Eigenkapital der Gesellschaft und darauf gezahlte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Die vollständige Spiegelbildlichkeit von verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Auslegungsmethode wird dabei verdeutlicht. Ferner wird die Problematik der sogenannten Nutzungs- bzw. Drittaufwandseinlage behandelt, und es wird aufgezeigt, daß die Verschaffung von Nutzungsmöglichkeiten stets als eine Einlage von Nutzungsmöglichkeiten anzusehen ist, welche mit dem Aufwand des Einlegenden zu bewerten ist, so daß die Überlassung von zinslosen bzw. zinsverbilligten Darlehen durch einen Gesellschafter ebenfalls stets auf das Vorliegen einer Einlage zu überprü
Aktualisiert: 2023-05-11
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Grundsätzlich sind Darlehen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft Verbindlichkeiten und für das Darlehen vereinbarte Zinsen Betriebsausgaben der Gesellschaft. An dieser formalrechtlichen Betrachtungsweise hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis heute fest. Auch die neue Regelung des § 8 a KStG hat insofern keine grundsätzliche Änderung des Ansatzes gebracht.
Die Verfasserin zeigt demgegenüber die Notwendigkeit auf, Gesellschafterdarlehen auf der Grundlage des Instituts der verdeckten Einlage nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt - unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung - steuerrechtlich zu beurteilen. Danach muß ein Gesellschafterdarlehen durch Vornahme eines Fremdvergleichs daraufhin überprüft werden, ob der Kredit dem Grunde oder der Höhe der vereinbarten Entgelte nach steuerlich anzuerkennen ist. Das Verhalten des kreditgebenden Gesellschafters ist dabei am Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen Kaufmanns zu messen mit der Folge, daß ggf. das Darlehen als Eigenkapital der Gesellschaft und darauf gezahlte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Die vollständige Spiegelbildlichkeit von verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Auslegungsmethode wird dabei verdeutlicht. Ferner wird die Problematik der sogenannten Nutzungs- bzw. Drittaufwandseinlage behandelt, und es wird aufgezeigt, daß die Verschaffung von Nutzungsmöglichkeiten stets als eine Einlage von Nutzungsmöglichkeiten anzusehen ist, welche mit dem Aufwand des Einlegenden zu bewerten ist, so daß die Überlassung von zinslosen bzw. zinsverbilligten Darlehen durch einen Gesellschafter ebenfalls stets auf das Vorliegen einer Einlage zu überprü
Aktualisiert: 2023-04-15
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