Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit wesengesetz für eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im öffent lichen Interesse erforderliche Einflußnahme des Staates auf die Tätigkeit der Kreditinstitute ohne störende Eingriffe in deren Geschäftspolitik gewähr leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lücken eines Rahmen gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un absehbare Zeit die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung öffent lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erläuterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute für sich in An spruch nehmen dürfen, unternommen, eine systematische Einführung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, früher Direktor einer Großbank, seit einigen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Finan zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einführung und legte dabei vor allem Wert auf die Änderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schönle, ao. Professor für deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, kom mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.
Aktualisiert: 2023-04-02
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Aktualisiert: 2023-04-01
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Eine Bilanz ist nichts, was ist, sondern etwas, was gemacht wird. Es gibt keine Theorie, die dem kundigen Bilanzbetrachter alle Schleusen des Verständnisses für Zustand und Entwicklung eines Unternehmens öffnet. Wenn man zwar zugeben muß, daß man sicherlich nicht alles aus der Bilanz erkennen könne, wonach man immer forscht: Liquidität, Rentabilität, Kreditsicherheit, Unter nehmenswert u. dgl. , so darf man auch nicht in den entgegen gesetzten Fehler verfallen, nun anzunehmen, daß die gegen wärtigen Bilanzierungsgepflogenheiten in der Bundesrepublik nicht verbessert werden sollten. Noch immer ist die Bilanz, sei es in veröffentlichter Kurzform, sei es in erläuterter Form, ein außerordentlich wichtiges Hilfsmittel für die Einschätzung wirt schaftlicher Zustände, sei es des Vermögens, sei es des Gewinns, sei es der Verpflichtungen, sei es der Personalaufwandsquote usw. Und daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern, weder bei uns noch außerhalb unseres Rechtskreises. Daher sollte man darüber nachdenken, wie man bestehende Mängel beseitigt, Betrachtungsfehler meidet und welche Fragen man zu stellen hat, um richtige Ergebnisse zu erhalten. Das vorliegende Buch ist das Werk eines Praktikers. Es ist nicht geschrieben worden, um den bisherigen Bilanztheorien eine wei tere hinzuzufügen. Es ist somit weder auf Vollständigkeit an gelegt noch auf Systematik. Der Verfasser trägt lediglich einige Ansatzpunkte zusammen, die ihm im Verlauf seiner Tätigkeit aufgefallen sind. Es geht ihm nicht darum, etwa den Fiskus reicher oder ärmer zu machen, sondern lediglich darum, die Er kenntnisfähigkeit des Bilanzierenden wie des Bilanzbetrachters zu steigern.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Eine Bilanz ist nichts, was ist, sondern etwas, was gemacht wird. Es gibt keine Theorie, die dem kundigen Bilanzbetrachter alle Schleusen des Verständnisses für Zustand und Entwicklung eines Unternehmens öffnet. Wenn man zwar zugeben muß, daß man sicherlich nicht alles aus der Bilanz erkennen könne, wonach man immer forscht: Liquidität, Rentabilität, Kreditsicherheit, Unter nehmenswert u. dgl. , so darf man auch nicht in den entgegen gesetzten Fehler verfallen, nun anzunehmen, daß die gegen wärtigen Bilanzierungsgepflogenheiten in der Bundesrepublik nicht verbessert werden sollten. Noch immer ist die Bilanz, sei es in veröffentlichter Kurzform, sei es in erläuterter Form, ein außerordentlich wichtiges Hilfsmittel für die Einschätzung wirt schaftlicher Zustände, sei es des Vermögens, sei es des Gewinns, sei es der Verpflichtungen, sei es der Personalaufwandsquote usw. Und daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern, weder bei uns noch außerhalb unseres Rechtskreises. Daher sollte man darüber nachdenken, wie man bestehende Mängel beseitigt, Betrachtungsfehler meidet und welche Fragen man zu stellen hat, um richtige Ergebnisse zu erhalten. Das vorliegende Buch ist das Werk eines Praktikers. Es ist nicht geschrieben worden, um den bisherigen Bilanztheorien eine wei tere hinzuzufügen. Es ist somit weder auf Vollständigkeit an gelegt noch auf Systematik. Der Verfasser trägt lediglich einige Ansatzpunkte zusammen, die ihm im Verlauf seiner Tätigkeit aufgefallen sind. Es geht ihm nicht darum, etwa den Fiskus reicher oder ärmer zu machen, sondern lediglich darum, die Er kenntnisfähigkeit des Bilanzierenden wie des Bilanzbetrachters zu steigern.
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Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit wesengesetz für eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im öffent lichen Interesse erforderliche Einflußnahme des Staates auf die Tätigkeit der Kreditinstitute ohne störende Eingriffe in deren Geschäftspolitik gewähr leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lücken eines Rahmen gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un absehbare Zeit die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung öffent lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erläuterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute für sich in An spruch nehmen dürfen, unternommen, eine systematische Einführung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, früher Direktor einer Großbank, seit einigen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Finan zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einführung und legte dabei vor allem Wert auf die Änderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schönle, ao. Professor für deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, kom mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.
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