Abwerbeverbote unter Arbeitgebern
Baris Güzel
Vereinbarungen unter Arbeitgebern, in denen sie sich zur gegenseitigen Unterlassung der Abwerbung von Arbeitnehmern verpflichten, ist bislang keine größere Aufmerksamkeit geschenkt worden. Dies soll sich durch die vorliegende Arbeit ändern. Bislang wurden solche Abwerbeverbote in der Regel an § 75f HGB gemessen, der einer solchen Vereinbarung die gerichtliche Durchsetzbarkeit versagt. Den betroffenen Arbeitnehmern stehen primär gerichtlich schwierig durchsetzbare Schadensersatzansprüche zu. Dieser defizitäre Schutz kann durch die Anwendung des Kartellverbots gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB aufgefangen werden. Wenngleich die mit einem Abwerbeverbot einhergehende kartellierende Wirkung auf dem Arbeitsmarkt häufig unbeachtet blieb, plädiert diese Arbeit für eine Anwendung kartellrechtlicher Instrumentarien, um ein höheres Schutzniveau für betroffene Arbeitnehmer zu erreichen.