Allgemeine Staatslehre
Hans Kelsen
Die „Allgemeine Staatslehre“ unternimmt es, zu einem Zeitpunkt, zu dem die „Reine Rechtslehre“ bereits einen gewissen Grad der Reife erlangt hat, ihre Ergebnisse für die Behandlung der traditionellen Probleme der Staatslehre fruchtbar zu machen. Ein Klassiker, der in keiner Weise überholt ist und unübertroffenes Vorbild für die einschlägige Literatur wurde.