Alter, Krankheit und Behinderung im deutschen Strafrecht, insbesondere im Strafzumessungsrecht
Karsten Schaumann
Recht setzt Regeln bzw. Handlungsanweisungen voraus, die zumindest einigermaßen gewährleisten, daß gleiche Sachverhalte auch gleich entschieden werden. Solche Regeln müssen angeben, auf welche Umstände eines konkreten Falles es für welche Rechtsfolge genau unter Gleichheitsaspekten ankommen soll. Die Aufgabe, diese Regeln zu konkretisieren, hat die Rechtsprechung im Strafzumessungsrecht – wenn überhaupt – allerdings nur höchst unzureichend wahrgenommen. Die Konsequenz ist eine «über den Daumen gepeilte» – also ohne konkrete Regeln erfolgende – Strafzumessung. Dies läßt sich im Zusammenhang mit den theoretisch interessanten und auch praktisch überaus bedeutsamen Eigenschaften Alter, Krankheit und Behinderung aufzeigen. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur bleibt zumeist schon offen, warum diese Umstände überhaupt gerade bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden sollen. Ziel der Arbeit ist es, ein Konzept der Berücksichtigung von Alter, Krankheit und Behinderung im strafrechtlichen Rechtsfolgesystem zu entwickeln.