Ambulante Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht
Andrea Tietze
Verweigert ein Betreuter eine notwendige ärztliche Maßnahme und besteht die Gefahr, dass er sich dadurch selbst schädigt, so stellt sich die Frage, ob er mit Zwang behandelt werden darf.
Eine Regelung hierfür findet sich im Gesetz nicht; die Problematik ist in Wissenschaft und Praxis höchst umstritten. Während die stationäre Zwangsbehandlung des untergebrachten Betreuten überwiegend für möglich gehalten wird, hat der BGH in einem Beschluss vom 11.10.2000 die ambulante Zwangsbehandlung eines Betreuten in einem obiter dictum für unzulässig erklärt und für eine Regelung auf den Gesetzgeber verwiesen.
Dieser hat im Zuge der Reformbestrebungen zur Änderung des Betreuungsrechts versucht, die ambulante Zwangsbehandlung durch die Einführung eines neuen § 1906a BGB zu regeln. Aufgrund der erheblichen Kritik ist die Umsetzung dieser Norm nun jedoch nicht mehr geplant, sodass die Problematik der ambulanten Zwangsbehandlung nach wie vor besteht.
Darf man nun zum Beispiel einem Betreuten ambulant Medikamente verabreichen, obwohl er sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil er glaubt, der Arzt wolle ihn vergiften? Ist es erlaubt, ihn während der Behandlung festzuhalten? Darf der Betreuer ihn mit Gewalt in die ärztliche Praxis bringen?
Oder ist es gestattet, ihm vorzuspiegeln, man gehe ins Kino, damit der Betreute sich nicht wehrt? Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit eine ambulante Zwangsbehandlung durchgeführt werden darf? Wie sieht es mit der Zwangsanwendung durch Dritte (z.B. den Arzt) aus?
In ihrer Arbeit untersucht die Autorin die Zulässigkeit von ambulanten Zwangsbehandlungen sowie die materiellrechtlichen und formellen Voraussetzungen, unter denen eine solche Behandlung vorgenommen werden darf.
Dabei kommt sie – auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Überlegungen – zum Ergebnis, dass ambulante Zwangsbehandlungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sich der Betreute aufgrund der Krankheit oder Behinderung, die der Betreuung zugrunde liegt, selbst erheblich zu schädigen droht.
Um den Betreuten vor einem Missbrauch der Zwangsbefugnisse des Betreuers zu schützen, hält sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich.
Insgesamt bietet die Arbeit eine dogmatisch stimmige und praktikable Lösung an, die sowohl dem Zweck der Betreuung als auch den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Geltung verhilft.