Anwaltliche Werbung mit Mediator und Mediation
Claus-Henrik Horn
Der Autor beleuchtet umfassend die anwaltlichen Werbemöglichkeiten mit Mediator und Mediation. Die Grundsätze der Mediation werden vorangestellt. Er ermittelt fünf Fähigkeiten, in denen der Rechtsanwalt qualifiziert sein muss, um sich gemäß § 7a BORA als Mediator bezeichnen zu dürfen. Dazu begründet er die angezweifelte Verfassungsmäßigkeit des § 7a BORA und stellt Ausbildungsordnungen aus dem In- und Ausland dar. Es werden Möglichkeiten des Nachweises auch für den Fall entwickelt, dass die Aneignung der Qualifikation im Selbststudium erfolgt ist. Sodann schildert er die Optionen der Verwendung des Begriffs Mediation anhand des neuen § 7 BORA, wonach qualifizierende Zusätze wie Schwerpunkt und Spezialist zulässig sind. Letztlich werden drohende Sanktionen bei Pflichtverstößen dargestellt.