Ausbildungsnachweis
Nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Informationselektroniker/ Informationselektronikerin
Die Führung eines Berichtsheftes während der Ausbildung bzw. Umschulung ist nach § 6 Berufsbildungsgesetz Pflicht.
Die Führung und Vorlage des Berichtsheftes ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Inhalt:
– Schnellhefter mit Geleitwort des ZVEH
– Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises
– Bildzeichen der Elektrotechnik
– Ausbildungsverordnung
– 56 Wochenblätter